суббота, 2 июня 2018 г.

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Sachkundenachweis..

Die Fragen zur Sachkundeprüfung -Hundeverordnung NRW- wurden im Jahr 2000 von Mitarbeitern von Veterinärämtern im Regierungsbezirk Köln entwickelt und zur allgemeinen Kenntnisnahme mit Lösungen veröffentlicht. Nach meiner eigenen Sachkundeprüfung haben unser Dobermann Ben und ich die Fragen aus Frust über die Hundeverordnung vor inzwischen fast 11 Jahren unverändert und unkommentiert interaktiv gemacht.

Bei den 109 Multiple-Choice-Fragen der Teile A, B und C sind je Frage mindestens eine, oft aber auch mehrere richtige Lösungen möglich. Bei einer richtigen Lösung erscheint das Feedback sofort. Bei mehreren Lösungen muß vor dem Feedback noch der Button -Lösung überprüfen- angeklickt werden. Bei den 6 Zuordnungsaufgaben aus A, B und C muß durch Drag and Drop mit der Maus die richtige Zuordnung hergestellt werden Bei einer Teilaufgabe müssen die passenden Begriffe aus einer Liste ausgewählt werden.

Ende 2002 wurde die Landeshundeverordnung durch das Landeshundegesetz abgelöst. Dabei wurden einige Bestimmungen und Fragen leicht abgeändert. Die Besitzer einiger gelisteter Hunderassen müssen auch jetzt die Sachkundeprüfung noch beim Amtstierarzt machen. Den Fragenkatalog zum Sachkundenachweis nach dem Landeshundegesetz §3 im PDF-Format findet man auf der Webseite der Stadt Köln. Beim Übergang zum Landeshundgesetz ergaben sich einige kleinere Veränderungen der Bestimmungen und Fragen. die ich jetzt in die interaktive Fassung übernommen habe. In der jetzt (endlich) aktualisierten Fassung kann man die Fragen sowohl einzeln als auch als Liste abrufen und so leichter mit dem Katalog in gedruckter Form vergleichen .

Die Besitzer von anderen großen Hunden können zwischen der Prüfung beim Amtstierarzt und der bei anderen zugelassenen Tierärzten wählen. Nähere Angaben dazu findet man ebenfalls auf der Website der Stadt Köln und auf den Webseiten anderer Städte und Kreise in NRW.

Für die Prüfung bei niedergelassenen Tierärzten hat die Tierärztekammer Nordrhein einen anderen, eigenen Fragenkatalog veröffentlicht.

Nach der Prüfungsordnung für die Begleithundeprüfung müssen Personen, die erstmals an dieser Prüfung teilnehmen ebenfalls einen Sachkundenachweis erbringen. Die Prüfungsteile A bis C sind den Sachkundefragen aus NRW sehr ähnlich. Damit die Begleithundeprüfung als Sachkundenachweis anerkannt werden konnte wurden damals (vor etwa 11 Jahren) viele Fragen aus dem Fragenkatalog von NRW übernommen.

Sachkundenachweis NRW

Въпросите от изпита – на български

Fragebogen 12

84. Gibt es Strafen, die man als ”artgerecht” bezeichnen kann?

A. Ja, Schläge, denn Hunde untereinander sind auch nicht zimperlich.

B. Ja, lautes Anschreien und gleichzeitiges leichtes Schlagen mit der Zeitung.

C. Ja, Ignorieren, wenn es die Situation zulässt.

D. Nein, Strafen können niemals ”artgerecht” sein

111. Unter welchen Umständen kann ich meinen Hund in der Öffentlichkeit mit anderen Hunden spielen lassen?

A. Im Hundeauslaufgebiet immer

B. Wenn ich mit dem anderen Hundehalter abgeklärt habe, dass Spielkontakt erwünscht ist und beide Hunde frei laufen können.

C. Niemals an der Straße, an der Leine oder wenn sich andere Menschen oder Tiere durch die spielenden Hunde belästigt fühlen oder gefährdet werden könnten.

D. An der Straße nur, wenn die Hunde an der Leine sind. Sie könnten sonst beim Spielen auf die Fahrbahn laufen.

134. Wann werden die meisten Hündinnen das erste Mal läufig?

A. Wenn sie ausgewachsen sind.

B. Zwischen 6 und 12 Monaten.

C. Mit 18 Monaten.

D. Wenn man sie von Junghundefutter auf Erwachsenennahrung umstellt

156. Ist eine Haftpflichtversicherung für den Hund sinnvoll?

A. Ja, denn jeder Hund kann einen Schaden verursachen, für den sein Halter dann haftet.

B. Es ist im Tierschutzgesetz vorgeschrieben.

C. Ohne Haftpflichtversicherung darf der Hund nie frei laufen.

D. Es ist nicht sinnvoll, sondern eine unnötige Geldausgabe.

167. Welchen Ausdruck zeigt dieser Hund?

Wutzen

Als Hund eine Katastrophe, als Mensch unersetzlich

Keine Angst vorm Sachkundenachweis!

Jeder, der einen Hund über 40 cm Schulterhöhe und 20 kg Körpergewicht wird irgendwann über den ominösen Sachkundenachweis stolpern. Es handelt es sich, so scheint es, um den Beweis der geistigen Reife jedes Hundebesitzers, den das Land / die Stadt verlangen muss, um sicher zu gehen, dass ein zukünftiger oder aktueller Hundehalter nicht irgendwann vergisst, dass er sich einen Labrador und keinen Chihuahua angeschafft hat. Letzterer besitzt nämlich (ebenso wie der Beagle, der Cocker und natürlich viele, viele Terrierarten) keine nennenswerte Körpersprache, muss nicht erzogen werden und (was am wichtigsten ist): Er unterliegt nicht der Leinenpflicht.

So war uns durchaus bewusst, dass wir diesen Nachweis erbringen müssen, doch die Internet-Auftritte unserer Städte und des Landes sind wenig informativ. Ihnen war zu entnehmen, dass wir die Prüfung ablegen mussten, aber darüber hinaus fanden wir kaum andere Informationen. Googelt man den Sachkundenachweis stößt man indes auf sehr viele und darunter auch einige hilfreiche Seiten, es lohnt sich demnach das Internet zu durchstöbern.

Außerdem finden sich sehr viele Fragebögen und Antwortbögen im Internet, welche für unterschiedliche Bundesländer gelten (und nicht alle Fragen sind gleich!), u.a. :

(1) Tierärztekammer Nordrhein

(2) Tierärztekammer Westfalen-Lippe

(3) Landeshundegesetz Nordrhein-Westfahlen

Im Nachhinein mussten wir leider feststellen, dass unsere damalige Hundetrainerin die Fragebögen der Tierärztekammer Westfahlen-Lippe nutzte, anstatt der Fragebögen nach dem Landeshundegesetz NRW oder der Tierärztekammer Nordrhein, welche für uns gelten würden. Ersteres gilt zumindest für Amtstierärzte, letzteres für niedergelassene Tierärzte. In vielen Büchern (so auch dem, welches wir vorgestellt hatten), wird auf die Fragen des Landeshundegesetzes zurückgegriffen. Es lohnt sich also vorher festzustellen, welche Fragebögen der jeweilige Sachkundige nutzt.

Auch die Aussage, dass ein Lernen ohne die Lösungsbögen möglich wäre (so z.B. von unserer damaligen Hundetrainerin getätigt), ist nicht richtig. Jeder Tierarzt, bei dem die Prüfung abgelegt werden kann, bietet gewöhnlich Fragen und Antworten seiner verwendeten Prüfungsbögen an (oft als .pdf online).

Schlussendlich ist die Prüfung einfach und selbst dann gut zu bestehen, wenn man die falschen Bögen als Lernvorlage nutzt (wie in unserem Falle). Ob und inwiefern der Sachkundenachweis wirklich hilfreich ist, kann angezweifelt werden, in jedem Falle ist er nicht schädlich. Schade ist es nur, dass nicht alle Hundebesitzer (auch die kleiner Hunde!) einen solchen theoretischen Nachweis ihrer Tauglichkeit erbringen müssen.

Um dann aber an den Ausweis der jeweiligen Stadt zu kommen, der dann bescheinigt, dass der sachkundenachweis abgelegt wurde, muss man sich wohl oder übel noch einmal mit dem Dschungel der örtlichen Internetauftritte auseinandersetzen. Gewöhnlich gibt es für den Sachkundenachweis ein Formular, welches der Anmeldung des Hundes ähnelt. Die Anmeldung eines großen Hundes erfolgt nämlich interessanter Weise nicht unbedingt auch durch die Anmeldung eines Hundes, sodass oftmals eine doppelte Anmeldung erfolgen muss. Zur Belohnung gibt es am Ende dann ein Plastikkärtchen o.ä., welche die erfolgte Prüfung belegt und auf Nachfrage jederzeit vorgezeigt werden muss.

Übrigens sind wir noch nie kontrolliert worden. 😉

Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.2.2018

fьr das Land Nordrhein-Westfalen

(Landeshundegesetz - LHundG NRW)

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkьndet wird:

fьr das Land Nordrhein-Westfalen

(Landeshundegesetz - LHundG NRW)

Zweck des Gesetzes

Anzeige- und Mitteilungspflichten

Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

Hunde bestimmter Rassen

Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Lдnder

Geltung des Ordnungsbehцrdengesetzes und kommunaler Vorschriften

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Einschrдnkung von Grundrechten

Ьberprьfung der Auswirkungen des Gesetzes

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es, die durch Hunde und den unsachgemдЯen Umgang des Menschen mit Hunden entstehenden Gefahren abzuwehren und mцglichen Gefahren vorsorgend entgegenzuwirken.

§ 2 Allgemeine Pflichten

(1) Hunde sind so zu halten, zu fьhren und zu beaufsichtigen, dass von ihnen keine Gefahr fьr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Hunde sind an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fьhren

1. in FuЯgдngerzonen, Haupteinkaufsbereichen und anderen innerцrtlichen Bereichen, StraЯen und Plдtzen mit vergleichbarem Publikumsverkehr,

2. in der Allgemeinheit zugдnglichen, umfriedeten Park-, Garten- und Grьnanlagen einschlieЯlich Kinderspielplдtzen mit Ausnahme besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche,

3. bei цffentlichen Versammlungen, Aufzьgen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,

4. in цffentlichen Gebдuden, Schulen und Kindergдrten.

(3) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivitдt zu zьchten, zu kreuzen oder auszubilden. Dies gilt nicht fьr Inhaber einer Erlaubnis nach § 34a der Gewerbeordnung im Rahmen eines zugelassenen Bewachungsgewerbes.

§ 3 Gefдhrliche Hunde

(1) Gefдhrliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefдhrlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist.

(2) Gefдhrliche Hunde sind Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Kreuzungen nach Satz 1 sind Hunde, bei denen der Phдnotyp einer der dort genannten Rassen deutlich hervortritt. In Zweifelsfдllen hat die Halterin oder der Halter nachzuweisen, dass eine Kreuzung nach Satz 1 nicht vorliegt.

(3) Im Einzelfall gefдhrliche Hunde sind

1. Hunde, die entgegen § 2 Abs. 3 mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivitдt ausgebildet, gezьchtet oder gekreuzt worden sind,

2. Hunde, mit denen eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder auf Zivilschдrfe begonnen oder abgeschlossen worden ist,

3. Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur Verteidigung anlдsslich einer strafbaren Handlung geschah,

4. Hunde, die einen Menschen in Gefahr drohender Weise angesprungen haben,

5. Hunde, die einen anderen Hund durch Biss verletzt haben, ohne selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artьblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,

6. Hunde, die gezeigt haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder andere Tiere hetzen, beiЯen oder reiЯen.

Die Feststellung der Gefдhrlichkeit nach Satz 1 erfolgt durch die zustдndige Behцrde nach Begutachtung durch den amtlichen Tierarzt.

§ 4 Erlaubnis

(1) Wer einen gefдhrlichen Hund hдlt oder halten will, bedarf der Erlaubnis der zustдndigen Behцrde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person

1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat,

2. die erforderliche Sachkunde (§ 6) und Zuverlдssigkeit (§ 7) besitzt,

3. in der Lage ist, den Hund sicher an der Leine zu halten und zu fьhren (§ 5 Abs. 4 Satz 1),

4. sicherstellt, dass die der Ausbildung, dem Abrichten oder dem Halten dienenden Rдumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine ausbruchsichere und verhaltensgerechte Unterbringung ermцglichen,

5. den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung (§ 5 Abs. 5) und

6. die fдlschungssichere Kennzeichnung des Hundes (Absatz 7) nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Halten eines gefдhrlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 oder des § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 wird nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein цffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Ein besonderes privates Interesse kann vorliegen, wenn die Haltung des gefдhrlichen Hundes zur Bewachung eines gefдhrdeten Besitztums der Halterin oder des Halters unerlдsslich ist.

(3) Soweit es zur Prьfung der Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 4 erforderlich ist, hat die den Antrag stellende Person den Bediensteten der zustдndigen Behцrde oder dem amtlichen Tierarzt den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum, in dem der gefдhrliche Hund gehalten wird oder gehalten werden soll, zu ermцglichen und die erforderlichen Feststellungen zu dulden.

(4) Die Erlaubnis kann befristet erteilt und mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden; sie soll unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen kцnnen auch nachtrдglich aufgenommen, geдndert oder ergдnzt werden.

(5) Die Erlaubnis gilt im gesamten Landesgebiet. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes (Hauptwohnsitz der Halterin oder des Halters) ist die fьr den neuen Haltungsort zustдndige Behцrde zur Rьcknahme oder zum Widerruf der Erlaubnis und zu MaЯnahmen nach Absatz 4 Satz 2 befugt.

(6) Beim Fьhren von gefдhrlichen Hunden auЯerhalb des befriedeten Besitztums hat die den Hund fьhrende Person die Erlaubnis oder eine Kopie mit sich zu fьhren und den zur Kontrolle befugten Dienstkrдften auf Verlangen auszuhдndigen.

(7) Die fдlschungssichere Kennzeichnung des Hundes nach Absatz 1 Nummer 6 erfolgt mit einer elektronisch lesbaren Marke (Mikrochip), auf der eine nichtsprechende Nummer gespeichert ist. Die zustдndige Behцrde darf die gespeicherte Nummer im Rahmen der Erfьllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz zur Feststellung der Person des Halters oder der Halterin des Hundes nutzen. Die zustдndige Behцrde hat die gespeicherte Nummer der fьr die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zustдndigen Behцrde zu ьbermitteln.

§ 5 Pflichten

(1) Innerhalb eines befriedeten Besitztums sind gefдhrliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen der Halterin oder des Halters nicht verlassen kцnnen.

(2) AuЯerhalb eines befriedeten Besitztums sowie in Fluren, Aufzьgen, Treppenhдusern und auf Zuwegen von Mehrfamilienhдusern sind gefдhrliche Hunde an einer zur Vermeidung von Gefahren geeigneten Leine zu fьhren. Dies gilt nicht innerhalb besonders ausgewiesener Hundeauslaufbereiche. Gefдhrlichen Hunden ist ein das BeiЯen verhindernder Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung anzulegen. Satz 3 gilt nicht fьr Hunde bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats.

(3) Die zustдndige Behцrde kann fьr gefдhrliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 2 auf Antrag eine Befreiung von der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 und Satz 3 erteilen, wenn die Halterin oder der Halter nachweist, dass eine Gefahr fьr die цffentliche Sicherheit nicht zu befьrchten ist. Fьr die in § 11 Abs. 6 und § 2 Abs. 2 genannten Bereiche kann eine Befreiung von der Anleinpflicht nicht erteilt werden. Der Nachweis ist durch eine Verhaltensprьfung bei einer fьr den Vollzug des Tierschutzgesetzes zustдndigen Behцrde zu erbringen. § 4 Abs. 4, 5 und 6 gelten entsprechend.

(4) Die Halterin oder der Halter muss in der Lage sein, den gefдhrlichen Hund sicher an der Leine zu halten und zu fьhren. Eine andere Aufsichtsperson darf auЯerhalb des befriedeten Besitztums einen gefдhrlichen Hund nur fьhren, wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 erfьllt, das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und in der Lage ist, den gefдhrlichen Hund sicher zu halten und zu fьhren. Die Halterin, der Halter oder eine Aufsichtsperson darf einen gefдhrlichen Hund auЯerhalb des befriedeten Besitztums keiner Person ьberlassen, die die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht erfьllt. Das gleichzeitige Fьhren von mehreren gefдhrlichen Hunden durch eine Person ist unzulдssig.

(5) Die Halterin oder der Halter eines gefдhrlichen Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschдden mit einer Mindestversicherungssumme in Hцhe von fьnfhunderttausend Euro fьr Personenschдden und in Hцhe von zweihundertfьnfzigtausend Euro fьr sonstige Schдden abzuschlieЯen und aufrechtzuerhalten.

(6) Die Abgabe oder VerдuЯerung eines gefдhrlichen Hundes darf nur an Personen erfolgen, die im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 sind. Satz 1 gilt nicht fьr die Abgabe durch ein Tierheim im Rahmen eines befristeten Pflegevertrages zur Anbahnung der Vermittlung eines gefдhrlichen Hundes, wenn dies der zustдndigen Behцrde zuvor angezeigt wird und das Pflegeverhдltnis einen Zeitraum von sechs Monaten nicht ьberschreitet. § 12 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 6 Sachkunde

(1) Die erforderliche Sachkunde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzt, wer ьber die Kenntnisse und Fдhigkeiten verfьgt, einen gefдhrlichen Hund so zu halten und zu fьhren, dass von diesem keine Gefahr fьr Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

(2) Der Nachweis der Sachkunde ist durch eine Sachkundebescheinigung des amtlichen Tierarztes zu erbringen.

(3) Als sachkundig nach Absatz 1 gelten

a) Tierдrztinnen und Tierдrzte sowie Inhaber einer Berufserlaubnis nach § 11 der Bundes-Tierдrzteordnung,

b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jдgerprьfung mit Erfolg abgelegt haben,

c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a oder b des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden oder zum Handel mit Hunden besitzen,

d) Polizeihundefьhrerinnen und Polizeihundefьhrer,

e) Personen, die aufgrund einer Anerkennung nach § 10 Abs. 3 berechtigt sind, Sachkundebescheinigungen zu erteilen.

§ 7 (Fn 3) Zuverlдssigkeit

(1) Die erforderliche Zuverlдssigkeit (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere wegen

1. vorsдtzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhдlterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefдhrlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermцgen,

2. einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat,

3. einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz ьber die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz

rechtskrдftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fьnf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher die Person auf behцrdliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.

(2) Die erforderliche Zuverlдssigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die insbesondere

1. gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, des Hundeverbringungs- und

-einfuhrbeschrдnkungsgesetzes, des Waffengesetzes, des Gesetzes ьber die Kontrolle von Kriegswaffen, des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes verstoЯen haben,

2. wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoЯen haben,

3. auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bьrgerlichen Gesetzbuches sind oder

4. trunksьchtig oder rauschmittelsьchtig sind.

(3) Zum Nachweis der Zuverlдssigkeit hat die Halterin oder der Halter eines gefдhrlichen Hundes ein Fьhrungszeugnis zur Vorlage bei einer Behцrde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Unberьhrt bleibt die Befugnis der zustдndigen Behцrde, die nach dem Bundeszentralregistergesetz zustдndige Registerbehцrde um Erteilung eines Fьhrungszeugnisses auch der Belegart R zu ersuchen. In den Fдllen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 kann von der Halterin oder dem Halter die Vorlage eines amts- oder fachдrztlichen Gutachtens verlangt werden.

§ 8 Anzeige- und Mitteilungspflichten

Anzeige- und Mitteilungspflichten

(1) Haltung, Erwerb, Abgabe eines gefдhrlichen Hundes und die Eigentumsaufgabe hat die Halterin oder der Halter der zustдndigen Behцrde anzuzeigen, ebenso den Umzug innerhalb des Haltungsortes und den Wegzug an einen anderen Haltungsort sowie das Abhandenkommen und den Tod des Hundes. Im Falle des Wechsels des Haltungsortes besteht die Anzeigepflicht auch gegenьber der fьr den neuen Haltungsort zustдndigen Behцrde. Bei einem Wechsel in der Person der Halterin oder des Halters sind Name und Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters anzuzeigen.

(2) Wer einen gefдhrlichen Hund verдuЯert oder abgibt, hat der Erwerberin oder dem Erwerber mitzuteilen, dass es sich um einen solchen Hund handelt.

(3) Bei einem Wechsel des Haltungsortes unterrichtet die bisher zustдndige Behцrde die nunmehr zustдndige Behцrde ьber Feststellungen nach § 3 Abs. 3 sowie die Erteilung von Erlaubnissen und Befreiungen.

(4) Die fьr die Erhebung der Hundesteuer zustдndige Stelle der Gemeinde kann der zustдndigen Behцrde gemдЯ § 13 die fьr den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Namen und Anschriften der Halterinnen und Halter von Hunden ьbermitteln.

§ 9 Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

Zucht-, Kreuzungs- und Handelsverbot, Unfruchtbarmachung

Zucht, Kreuzung und Handel mit gefдhrlichen Hunden im Sinne des § 3 Abs. 3 sind verboten. Die Halterin oder der Halter eines gefдhrlichen Hundes im Sinne des § 3 hat sicherzustellen, dass eine Verpaarung des Hundes mit anderen Hunden nicht erfolgt. Die zustдndige Behцrde kann die Unfruchtbarmachung eines gefдhrlichen Hundes im Sinne des § 3 anordnen, wenn gegen Satz 1 oder Satz 2 verstoЯen wird.

§ 10 Hunde bestimmter Rassen

Hunde bestimmter Rassen

(1) Fьr den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden gelten § 4 mit Ausnahme von Absatz 2 und die §§ 5 bis 8 entsprechend, soweit in Absatz 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Abweichend von § 5 Abs. 3 Satz 3 kann die Verhaltensprьfung auch von einer oder einem anerkannten Sachverstдndigen oder einer anerkannten sachverstдndigen Stelle durchgefьhrt werden.

(3) Abweichend von § 6 Abs. 2 kann die Sachkundebescheinigung auch von einer oder einem anerkannten Sachverstдndigen oder einer anerkannten sachverstдndigen Stelle erteilt werden.

§ 11 (Fn 3) GroЯe Hunde

(1) Die Haltung eines Hundes, der ausgewachsen eine Widerristhцhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg erreicht (groЯer Hund), ist der zustдndigen Behцrde von der Halterin oder vom Halter anzuzeigen.

(2) GroЯe Hunde dьrfen nur gehalten werden, wenn die Halterin oder der Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlдssigkeit besitzt, den Hund fдlschungssicher mit einem Mikrochip gekennzeichnet und fьr den Hund eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat und dies gegenьber der zustдndigen Behцrde nachweist. Die Art und Weise der Ьberprьfung der Zuverlдssigkeit obliegt der zustдndigen Behцrde. § 4 Abs. 7, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Der Nachweis der Sachkunde kann auch durch die Sachkundebescheinigung einer oder eines anerkannten Sachverstдndigen, einer anerkannten sachverstдndigen Stelle oder von durch die Tierдrztekammern benannten Tierдrztinnen und Tierдrzten erteilt werden.

(5) Die zustдndige Behцrde kann die Beantragung eines Fьhrungszeugnisses zum Nachweis der Zuverlдssigkeit anordnen, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Zuverlдssigkeit der Halterin oder des Halters begrьnden.

(6) GroЯe Hunde sind auЯerhalb eines befriedeten Besitztums innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf цffentlichen StraЯen, Wegen und Plдtzen angeleint zu fьhren. § 5 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 12 Anordnungsbefugnisse

(1) Die zustдndige Behцrde kann die notwendigen Anordnungen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr fьr die цffentliche Sicherheit, insbesondere VerstцЯe gegen Vorschriften dieses Gesetzes, abzuwehren.

(2) Das Halten eines gefдhrlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 soll untersagt werden, wenn ein schwerwiegender VerstoЯ oder wiederholte VerstцЯe gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfьllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behцrdlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Das Halten eines groЯen Hundes im Sinne des § 11 Abs. 1 kann untersagt werden, wenn ein schwerwiegender VerstoЯ oder wiederholte VerstцЯe gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Haltungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 2 nicht erfьllt sind oder die Haltungsvoraussetzungen nicht innerhalb einer behцrdlich bestimmten Frist der zustдndigen Behцrde nachgewiesen wurden. Mit der Untersagung kann die Untersagung einer kьnftigen Haltung gefдhrlicher Hunde, von Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 verbunden werden. Im Falle der Untersagung kann angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist.

(3) Mit Zustimmung des amtlichen Tierarztes kann die Einschlдferung eines zur Abwehr gegenwдrtiger Gefahren fьr Leben oder Gesundheit sichergestellten Hundes angeordnet werden, wenn im Falle seiner Verwertung im Sinne des § 45 Abs. 1 des Polizeigesetzes die Grьnde, die zu seiner Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder erneut entstьnden, oder wenn die Verwertung aus anderen Grьnden nicht mцglich ist.

§ 13 Zustдndige Behцrden

Zustдndige Behцrden im Sinne dieses Gesetzes sind die цrtlichen Ordnungsbehцrden, in deren Bezirk der Hund gehalten wird (Haltungsort). Die ihnen nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben nehmen die Gemeinden als Pflichtaufgaben zur Erfьllung nach Weisung wahr.

§ 14 Anerkennung

von Entscheidungen und Bescheinigungen

von Entscheidungen und Bescheinigungen

Erlaubnisse, Befreiungen und Sachkundebescheinigungen, die von zustдndigen Stellen anderer Lдnder erteilt wurden, sollen von der zustдndigen Behцrde anerkannt werden, wenn sie den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes gestellten Anforderungen im Wesentlichen entsprechen.

§ 15 Geltung

des Ordnungsbehцrdengesetzes und

des Ordnungsbehцrdengesetzes und

(1) Soweit dieses Gesetz oder nach diesem Gesetz erlassene ordnungsbehцrdliche Verordnungen nicht Abweichendes bestimmen, gelten die Vorschriften des Ordnungsbehцrdengesetzes.

(2) Regelungen in ordnungsbehцrdlichen Verordnungen der цrtlichen Ordnungsbehцrden mit Bezug auf Hunde bleiben unberьhrt oder kцnnen darin neu aufgenommen werden, soweit diese Vorschriften zu diesem Gesetz oder zu den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nicht in Widerspruch stehen.

§ 16 Ordnungsbehцrdliche Verordnungen

(1) Die erforderlichen ordnungsbehцrdlichen Verordnungen zur Ausfьhrung dieses Gesetzes erlдsst das fьr das Veterinдrwesen zustдndige Ministerium. Durch ordnungsbehцrdliche Verordnung kцnnen Bestimmungen getroffen werden ьber

1. die Inhalte und das Verfahren der Verhaltensprьfung nach § 5 Abs. 3 Satz 3,

2. die Anforderungen an die Sachkunde der Personen, die einen gefдhrlichen Hund, einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 oder im Sinne des § 11 Abs. 1 halten wollen sowie ьber das Verfahren der Sachkundeprьfung,

3. die Voraussetzungen, das Verfahren und die Zustдndigkeit fьr die Anerkennung der Sachverstдndigen und sachverstдndigen Stellen, die zur Erteilung einer Sachkundebescheinigung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und die Durchfьhrung einer Verhaltensprьfung nach § 10 Abs. 2 berechtigt,

4. die Anforderungen an Inhalte und Verfahren einer Sachkundeprьfung durch Sachverstдndige und sachverstдndige Stellen im Sinne von § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 und einer Verhaltensprьfung nach § 10 Abs. 2,

5. die fьr die zentrale Erfassung nach diesem Gesetz registrierter Hunde zustдndigen Behцrde sowie das Verfahren der Datenьbermittlung.

§ 26 Abs. 3 des Ordnungsbehцrdengesetzes gilt entsprechend.

(2) Das fьr das Veterinдrwesen zustдndige Ministerium wird ermдchtigt, durch ordnungsbehцrdliche Verordnung ьber die in § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 genannten Rassen hinaus weitere Rassen zu bestimmen, deren Haltung, Erziehung und Beaufsichtigung besondere Anforderungen zur Vermeidung von Gefahren fьr Menschen und Tiere erfordert. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 17 Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Ausnahmen vom Anwendungsbereich

Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme von § 2 Abs. 1 nicht fьr Diensthunde von Behцrden, Hunde des Rettungsdienstes oder des Katastrophenschutzes und Blindenfьhrhunde. Fьr Behindertenbegleithunde, Herdengebrauchshunde und brauchbare Jagdhunde gelten die nach dem Gesetz bestimmten Anleinpflichten im Rahmen ihres bestimmungsgemдЯen Einsatzes nicht.

§ 18 Einschrдnkung von Grundrechten

Einschrдnkung von Grundrechten

Durch dieses Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes kцnnen eingeschrдnkt werden

1. das Grundrecht der freien Berufsausьbung (Artikel 12 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes),

2. das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes),

3. das Grundrecht auf Eigentum (Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes).

§ 19 Strafvorschrift

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt,

2. entgegen § 2 Abs. 3 einen Hund mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivitдt ausbildet.

(2) In der Entscheidung kann angeordnet werden, dass der Hund, auf den sich die Straftat bezieht, eingezogen wird. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden.

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsдtzlich oder fahrlдssig entgegen

1. § 2 Abs.1 einen Hund nicht so hдlt, fьhrt oder beaufsichtigt, dass von diesem keine Gefahr fьr Menschen oder Tiere ausgeht,

2. § 2 Abs.2 Hunde nicht an der Leine fьhrt,

3. § 4 Abs. 3 den Zutritt zu dem befriedeten Besitztum nicht gestattet oder Feststellungen nicht duldet,

4. § 5 Abs. 1 gefдhrliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht so hдlt, dass diese ein befriedetes Besitztum nicht gegen den Willen der Halterin oder des Halters verlassen kцnnen,

5. § 5 Abs. 2 Satz 1 gefдhrliche Hunde oder Hunde im Sinne des § 10 Abs. 1 nicht angeleint oder nicht an einer geeigneten Leine fьhrt,

6. § 5 Abs. 2 Satz 3 gefдhrlichen Hunden oder Hunden im Sinne des § 10 Abs. 1 keinen Maulkorb oder eine in der Wirkung vergleichbare Vorrichtung anlegt,

7. § 5 Abs. 4 Satz 1 als Halterin oder Halter nicht in der Lage ist, einen gefдhrlichen Hund sicher an der Leine zu halten oder zu fьhren,

8. § 5 Abs. 4 Satz 2 als Aufsichtsperson einen gefдhrlichen Hund oder Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 fьhrt, ohne die Voraussetzungen dafьr zu erfьllen,

9. § 5 Abs. 4 Satz 3 einen gefдhrlichen Hund einer Person ьberlдsst, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 2 nicht erfьllt,

10. § 5 Abs. 4 Satz 4 gleichzeitig mehrere gefдhrliche Hunde fьhrt,

11. § 5 Abs. 5 einen gefдhrlichen Hund oder einen Hund im Sinne des § 10 Abs. 1 hдlt, obwohl der fьr die Haltung des gefдhrlichen Hundes erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht,

12. § 5 Abs. 6 einen gefдhrlichen Hund oder einen Hund nach § 10 Abs. 1 an Personen abgibt, die nicht ьber die erforderliche Erlaubnis verfьgen,

13. § 8 Abs. 1 oder 2 Anzeige- oder Mitteilungspflichten nicht erfьllt,

14. entgegen § 9 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Verpaarung seines gefдhrlichen Hundes nicht erfolgt,

15. § 10 Abs. 1 die danach maЯgeblichen Anforderungen des § 5 Abs. 4 nicht beachtet,

16. § 11 Abs. 1 die Haltung von Hunden im Sinne dieser Vorschrift nicht anzeigt,

17. § 11 Abs. 2 Satz 1 einen Hund hдlt, ohne der zustдndigen Behцrde die dort genannten Haltungsvoraussetzungen nachgewiesen zu haben,

18. § 11 Abs. 6 einen groЯen Hund unangeleint fьhrt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsдtzlich oder fahrlдssig einer vollziehbaren Anordnung zur Unfruchtbarmachung nach § 9 Satz 3 oder einer Anordnung nach § 12 zuwider handelt oder diese nicht befolgt.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 kцnnen mit einer GeldbuЯe bis zu 100.000 Euro geahndet werden.

(4) Hunde, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 oder Absatz 2 bezieht, kцnnen unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes ьber Ordnungswidrigkeiten eingezogen werden.

(5) Verwaltungsbehцrde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes ьber Ordnungswidrigkeiten ist die zustдndige Behцrde im Sinne des § 13 dieses Gesetzes.

§ 21 Ьbergangsvorschriften

(1) Eine wirksame ordnungsbehцrdliche Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 der Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b) gilt als Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 fort.

(2) Eine wirksame ordnungsbehцrdliche Entscheidung nach § 6 Abs. 4 LHV NRW zur Befreiung von der Maulkorbpflicht gilt als Befreiung nach § 5 Abs. 3 Satz 1 fort. § 5 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberьhrt.

(3) Eine Anzeige nach § 1 Abs. 2 LHV NRW gilt als Anzeige nach § 11 Abs. 1 fort. Im Zusammenhang mit dem Vollzug der LHV NRW erbrachte Nachweise ьber die Kennzeichnung des Hundes, zur Sachkunde und Zuverlдssigkeit sowie ьber das Vorliegen einer Haftpflichtversicherung fьr den Hund sind beim Vollzug dieses Gesetzes von den zustдndigen Behцrden anzuerkennen.

(4) § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes gilt nicht fьr Personen, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes einen gefдhrlichen Hund im Sinne des § 3 halten, sofern nicht mit Bezug auf diesen Hund die Vorschrift des § 4 Abs. 3 der LHV NRW gegolten hat.

§ 22 (Fn 3) In-Kraft-Treten, AuЯer-Kraft-Treten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkьndung in Kraft (Fn 2). Gleichzeitig tritt die Landeshundeverordnung (LHV NRW) vom 30. Juni 2000 (GV. NRW. S. 518b) auЯer Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt der § 4 fьr Hunde der Rassen Alano und American Bulldog sowie deren Kreuzungen untereinander und mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen sechs Monate nach dem in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt in Kraft.

fьr Umwelt und Naturschutz,

Landwirtschaft und Verbraucherschutz

GV. NRW. 2002 S. 656, in Kraft getreten am 1. Januar 2003; geдndert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

GV. NRW. ausgegeben am 31. Dezember 2002.

§ 7 Absatz 1 geдndert, § 11 Absatz 4 und § 22 aufgehoben sowie § 23 umbenannt in § 22 (neu) durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Copyright 2018 by Ministerium des Innern Nordrhein-Westfalen

Hunde sachkundenachweis nrw

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I asked for a total medal count. I have been looking for 20 minutes and still cannot find it.

I also asked for a specific medal count for a specific country and got a history of when they first started to compete in the Olympics. I asked for a medal count for 2018, as of today,

not a history of that country.

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    Alles für Deine erfolgreiche Hundeerziehung

    Seit dem Jahr 2003 müssen einige Hundehalter in NRW einen Befähigungsnachweis für das Führen ihres Hundes nachweisen können.

    • Wer muss diesen „Sachkundenachweis Hund NRW“ – Test ablegen und wo?
    • Was beinhaltet dieser Test und wie kann man sich darauf vorbereiten?
    • Zu welchem Zweck wurde dieser Test eingeführt?

    Jeder der einen Hund ab 40 cm Widerristhöhe oder > 20kg Körpergewicht hält, muss im Land NRW nachweisen können, dass er imstande ist, mit dem Hund umzugehen und über ein grundlegendes Wissen über Hundehaltung und Hundeverhaltensweisen hat.

    Dieses Wissen und die Fähigkeit einen Hund zu halten muss der jeweiligen Stadt, in der man mit seinem Hund lebt schriftlich Bescheinigt werden. Dazu dient der : Sachkundenachweis für Hunde in NRW.

    Diese Verordnung ist im Landeshundegesetz Nordrhein-Westfalen (LhundG NRW) festgelegt.

    Gibt es Ausnahmen?

    Im Prinzip muss jeder der einen „großen“ Hund besitzt der Stadt bestätigen, dass er imstande ist, diesen zu halten. Allerdings kommen einige um das ablegen der Sachkunde-Prüfung herum: Alle die seit mehr als drei Jahren (vor in Kraft treten des Gesetzes) einen oder mehrere „große“ Hunde halten und bisher nicht negativ bei dem Ordnungsamt oder Tierschutz aufgefallen sind. Dies muss bei der Behörde schriftlich versichert werden.

    Wo kann man den Sachkundenachweis Hund NRW – Test ablegen?

    Den Sachkundenachweis Hund NRW kann man bei einem autorisierten Tierarzt ablegen. Dieser stellt in einem persönlichen Gespräch und anhand eines schriftlichen Tests fest, ob der Hundebesitzer die entsprechende Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt einen Hund zu führen.

    Die Fragen mit den entsprechenden Antworten wurden vom Land NRW veröffentlicht, so dass man sich gut auf diesen Test vorbereiten kann.

    Dieser Test wird später vom Tierarzt auch als Gesprächsgrundlage für die weitere Ermittlung des Kenntnisstandes des Hundebesitzers gebraucht. Auf eventuelle falsche Antworten wird noch einmal speziell eingegangen und vom Arzt erklärt. Sollte der Tierarzt den Hundebesitzer für nicht fähig halten, ist er verpflichtet, die Ausstellung des Sachkundenachweises abzulehnen.

    Hier finden Sie den offiziellen Fragebogen + Lösungen für den Sachkundenachweis Hund NRW:

    Hunde sachkundenachweis nrw

    Was schreibt das Landeshundegesetz vor?

    Zunächst einmal regelt dieses Gesetz die allgemeine Anleinpflicht für jeden Hund in bestimmten öffentlichen Bereichen. Dies ist eine Mindestpflicht und kann von Ihrer jeweiligen Kommune übertroffen, aber nicht unterschritten werden.

    Daher informieren Sie sich bitte unbedingt vorab bei Ihrer Gemeinde, ob diese den Hundehaltern möglicherweise zusätzliche Pflichten auferlegt!

    Weiterhin bestimmt das Gesetz für 3 verschiedene Gruppen von Hunden besondere Auflagen zur Haltung. Sofern Sie einen dieser Hunde halten, muss dies dem zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Wichtig dabei ist, dass der Sachkundenachweis in bestimmten Fällen Voraussetzung für die Erlaubnis einer Hundehaltung sein kann.

    Nachfolgend erklären wir Ihnen, für welche Hunde ein Sachkundenachweis zu erbringen ist und bei wem dieser abgelegt werden kann bzw. muss. Aufgrund der zahlreichen gesetzlich geregelten Besonderheiten, Pflichten und Ausnahmen bitten wir Sie, weiterführende Informationen zu den nachstehend aufgeführten Kategorien der Hunde direkt im Gesetzestext nachzulesen. Mit Klick auf „Landeshundegesetz NRW“ gelangen Sie auf das entsprechende PDF .

    Sachkundenachweis für große Hunde (sogenannte 20/40-Hunde)

    Die am wenigsten einschränkenden Maßnahmen betreffen die Gruppe der 20/40-Hunde. Hierzu zählen alle Hunde, die schwerer als 20 kg oder größer als 40 cm (Widerristhöhe) sind. Halter dieser Hunde müssen die Haltung anzeigen und für ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Außerdem muss der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und der Halter muss nachweisen, dass er sachkundig für die Haltung dieses Hundes ist. Man soll also theoretisch alles wissen, was die Hundehaltung erfordert.

    Gehören Sie zu nachfolgenden Personenkreisen? Dann sind Sie automatisch sachkundig!

    Von einem kleinen Personenkreis nimmt der Gesetzgeber an, sachkundig zu sein und fordert keinen weiteren Nachweis. Sind Sie Tierarzt, Jäger, Polizeihundeführer, dürfen Verhaltenstests für Hunde bestimmter Rassen durchführen, haben eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden bzw. zum Handel mit Hunden oder haben bereits die Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes nachgewiesen? Dann gelten Sie von vornherein als sachkundig.

    Wenn Sie vor dem 1. Januar 2003 bereits mindestens 3 Jahre 20/40-Hunde gehalten haben, sind Sie sachkundig, vorausgesetzt Sie erfüllen zusätzlich auch die nachfolgenden Kriterien! Die Haltung musste beim Ordnungsamt gemeldet sein. Sie müssen beim Ordnungsamt als Halter des Hundes gemeldet gewesen sein. Bis zur Anmeldung des jetzigen Hundes müssen Sie ununterbrochen 20/40-Hunde gehalten haben. Als Unterbrechung gilt eine hundefreie Zeit ab drei Monaten. Seit der ersten Anmeldung eines 20/40-Hundes darf es in der gesamten Zeit zu keinem tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnis gekommen sein.

    Sofern Sie die zuvor genannten Kriterien nicht erfüllen, ist ein Sachkundenachweis zu erbringen. Die Sachkundeprüfung für große Hunde:

    Der eigentliche Test besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Aus einem gesamten Fragenkatalog müssen zufällig ausgewählte Fragen beantworten und 70 % der möglichen Punkte erreicht werden.

    Sachkundenachweis fГјr Hundehalter in NRW

    Die Entstehung des Landeshundegesetzes

    Der tragische Tod des kleinen Jungen Volkan, verursacht durch einen Hund, hatte weitreichende Folgen für alle Hundehalter. Innerhalb kürzester Zeit wurden bundesweit Verordnungen erlassen, die Menschen vor Gefahren, die von einem Hund ausgehen können, besser schützen sollen. Im Januar 2003 ist das Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz) in Kraft getreten.

    Was schreibt das Landeshundegesetz vor?

    Zunächst einmal regelt dieses Gesetz die allgemeine Anleinpflicht für jeden Hund in bestimmten öffentlichen Bereichen. Dies ist eine Mindestpflicht und kann von Ihrer jeweiligen Kommune übertroffen, aber nicht unterschritten werden.

    Daher informieren Sie sich bitte unbedingt vorab bei Ihrer Gemeinde, ob diese den Hundehaltern möglicherweise zusätzliche Pflichten auferlegt!

    Weiterhin bestimmt das Gesetz für 3 verschiedene Gruppen von Hunden besondere Auflagen zur Haltung. Sofern Sie einen dieser Hunde halten, muss dies dem zuständigen Ordnungsamt angezeigt werden. Wichtig dabei ist, dass der Sachkundenachweis in bestimmten Fällen Voraussetzung für die Erlaubnis einer Hundehaltung sein kann.

    Nachfolgend erklären wir Ihnen, für welche Hunde ein Sachkundenachweis zu erbringen ist und bei wem dieser abgelegt werden kann bzw. muss. Aufgrund der zahlreichen gesetzlich geregelten Besonderheiten, Pflichten und Ausnahmen bitten wir Sie, weiterführende Informationen zu den nachstehend aufgeführten Kategorien der Hunde direkt im Gesetzestext nachzulesen. Mit Klick auf „Landeshundegesetz NRW“ gelangen Sie auf das entsprechende PDF .

    Sachkundenachweis fГјr groГџe Hunde (sogenannte 20/40-Hunde)

    Die am wenigsten einschränkenden Maßnahmen betreffen die Gruppe der 20/40-Hunde. Hierzu zählen alle Hunde, die schwerer als 20 kg oder größer als 40 cm (Widerristhöhe) sind. Halter dieser Hunde müssen die Haltung anzeigen und für ihr Tier eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Außerdem muss der Hund mit einem Mikrochip gekennzeichnet sein und der Halter muss nachweisen, dass er sachkundig für die Haltung dieses Hundes ist. Man soll also theoretisch alles wissen, was die Hundehaltung erfordert.

    Gehören Sie zu nachfolgenden Personenkreisen? Dann sind Sie automatisch sachkundig!

    Von einem kleinen Personenkreis nimmt der Gesetzgeber an, sachkundig zu sein und fordert keinen weiteren Nachweis. Sind Sie Tierarzt, Jäger, Polizeihundeführer, dürfen Verhaltenstests für Hunde bestimmter Rassen durchführen, haben eine Erlaubnis zur Zucht oder Haltung von Hunden bzw. zum Handel mit Hunden oder haben bereits die Sachkunde zur Haltung eines gefährlichen Hundes nachgewiesen? Dann gelten Sie von vornherein als sachkundig.

    Wenn Sie vor dem 1. Januar 2003 bereits mindestens 3 Jahre 20/40-Hunde gehalten haben, sind Sie sachkundig, vorausgesetzt Sie erfüllen zusätzlich auch die nachfolgenden Kriterien! Die Haltung musste beim Ordnungsamt gemeldet sein. Sie müssen beim Ordnungsamt als Halter des Hundes gemeldet gewesen sein. Bis zur Anmeldung des jetzigen Hundes müssen Sie ununterbrochen 20/40-Hunde gehalten haben. Als Unterbrechung gilt eine hundefreie Zeit ab drei Monaten. Seit der ersten Anmeldung eines 20/40-Hundes darf es in der gesamten Zeit zu keinem tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnis gekommen sein.

    Sofern Sie die zuvor genannten Kriterien nicht erfГјllen, ist ein Sachkundenachweis zu erbringen.

    Die SachkundeprГјfung fГјr groГџe Hunde:

    Der eigentliche Test besteht aus Multiple-Choice-Fragen. Aus einem gesamten Fragenkatalog müssen zufällig ausgewählte Fragen beantworten und 70 % der möglichen Punkte erreicht werden. Die Tierärztekammer NRW stellt folgenden Fragebogen zu Übungszwecken inkl. Lösungsschablone zur Verfügung. Bitte berücksichtigen Sie, dass die Fragen variieren und die Tierärzte zum Teil eigene Fragen entwerfen.

    Wer darf den Sachkundenachweis fГјr groГџe Hunde abnehmen?

    Dieser kann entweder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärzten oder einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Sachverständigen abgenommen werden:

    Sachkundenachweis fГјr Hunde bestimmter Rassen

    Nach В§ 10 des Landeshundegesetzes muss fГјr folgende Rassen eine SachkundeprГјfung abgelegt werden:

    • Alano
    • American Bulldog
    • Bullmastiff
    • Mastiff
    • Mastino Espanol
    • Mastino Napoletano
    • Fila Brasileiro
    • Dogo Argentino
    • Rottweiler
    • Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden.

    Die Haltung von Hunden bestimmter Rassen muss der zuständigen Behörde angezeigt und von dieser genehmigt werden. Diese Hunde müssen überall in der Öffentlichkeit an der kurzen Leine (1,5 m) und mit Maulkorb geführt werden. Auf dem eigenen, eingezäunten Gelände sowie auf besonders ausgewiesenen Hundefreilaufflächen dürfen diese Hunde ohne Leine laufen, müssen jedoch einen Maulkorb tragen.

    Ausnahmen der Anlein- und Maulkorbpflicht:

    Bestehen für Hunde bestimmter Rassen bis zur Vollendung des 6. Lebensmonats, danach existiert eine Maulkorb- und Anleinpflicht. Von dieser Anlein- und Maulkorbpflicht kann der eigene Hund ausgenommen werden, bis er frühestens mit 15 Lebensmonaten den Verhaltenstest (freiwillig) ablegen kann. Voraussetzung dafür ist, dass Sie mit Ihrem Hund nachweislich und regelmäßig (mindestens 14-tägig) an einer Junghundeausbildung, z.B. in der Hundeschule Alex Angrick, teilnehmen.

    Wenn Sie Ihren Hund danach noch ohne Leine und/oder Maulkorb führen möchten, müssen Sie mit Ihrem Hund einen Verhaltenstest absolvieren. Nach bestandener Verhaltensprüfung (auch Wesenstest genannt) existiert die allgemeine Anleinpflicht, die auch für 20/40-Hunde gilt. Voraussetzung für eine Zulassung zur Verhaltensprüfung ist ein bestandener Nachweis zur Sachkunde.

    Die SachkundeprГјfung fГјr Hunde bestimmter Rassen:

    Der Multiple-Choice Fragebogen für Hunde bestimmter Rassen unterscheidet sich nur geringfügig vom Fragebogen für 20/40-Hunde (einen beispielhaften Fragebogen inkl. Lösungsschablone finden Sie weiter oben unter der Rubrik 20/40-Hunde). Allerdings müssen Sie als Halter eines Hundes bestimmter Rassen in der Summe mehr Fragen beantworten.

    Wer darf den Sachkundenachweis fГјr Hunde bestimmter Rassen abnehmen?

    Diesen Fragebogen können Sie entweder von durch die Tierärztekammern benannten Tierärzten oder einer anerkannten Stelle oder einem anerkannten Sachverständigen oder den amtlichen Tierärzten des zuständigen Veterinäramtes abnehmen lassen.

    Welche Voraussetzungen mГјssen fГјr die Haltung von Hunden bestimmter Rassen erfГјllt werden?

    Neben der Sachkunde müssen Sie zudem Ihre Zuverlässigkeit nachweisen. Dies erfolgt in der Regel durch ein Führungszeugnis. Der Halter muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und es muss eine artgerechte und ausbruchsichere Unterbringung nachgewiesen werden. Alle übrigen Bestimmungen entsprechen denen der 20/40-Hunde. Die Haltungserlaubnis für einen Hund bestimmter Rassen ist beim Spaziergang immer mitzuführen!

    Sachkundenachweis für gefährliche Hunde

    Nach § 3 des Landeshundegesetzes zählen zu dieser Gruppe insgesamt 4 Rassen:

    • Pitbull Terrier
    • American Staffordshire Terrier
    • Staffordshire Bullterrier
    • Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander als auch mit anderen Hunden.

    Sofern Ihr Hund nachweislich gefährlich ist, fällt er ebenfalls in diese Gruppe. Es muss also einen aktenkundigen Vorfall geben, bei dem der Hund einen Menschen oder ein anderes Tier gefährdet oder tatsächlich verletzt hat. Die geringste Maßnahme zum Schutz Dritter ist die Verpflichtung, einen solchen Hund bis zum Ende seines Lebens an einer kurzen Leine und mit einem Maulkorb versehen zu führen. Zur endgültigen Feststellung der Gefährlichkeit wird in der Regel ein Verhaltenstest des Veterinäramtes durchgeführt.

    Wer darf den Sachkundenachweis für gefährliche Hunde abnehmen?

    Die Sachkundeprüfung für gefährliche Hunde muss abgelegt werden. Dabei hat die Abnahme der Prüfung ausnahmslos bei amtlichen Tierärzten des zuständigen Veterinäramtes zu erfolgen.

    Welche Voraussetzungen müssen für die Haltung von gefährlichen Hunden erfüllt werden?

    Neben der ErfГјllung der Auflagen wie sie auch fГјr Hunde bestimmter Rassen gelten, muss der Halter zudem ein besonderes Г¶ffentliches (z.B. Гњbernahme eines Tierheimhundes) oder privates (Bewachung des eigenen GrundstГјckes) Interesse an der Haltung nachweisen.

    Zur Vorbereitung der Sachkundeprüfung beim Veterinäramt dient dieser Fragenkatalog der Stadt Köln. Aber bitte beachten Sie, dass auch hier Fragen ggf. abweichen können.

    Kann ich bei Nichtbestehen die SachkundeprГјfung wiederholen?

    Ja, eine Wiederholung ist möglich. Bitte informieren Sie sich diesbezüglich bei Ihrer zuständigen Prüfungsstelle.

    Welche Gebührenhöhe fällt für die Sachkundeprüfung an?

    Sofern Sie die Prüfung beim Veterinäramt ablegen, entsteht eine Gebühr von 30,00 €. Die Gebührenhöhe der anderen Prüfungsstellen kann hiervon abweichen.

    Гњber mich

    Hundeschule Alex Angrick

    Erftstadt / Weilerswist / Zülpich / Köln

    DogDict App

    DogDict ist eine Video-Begriffssammlung, ähnlich einem Wörterbuch und dient der Vermittlung der Hundesprache.

    Hunde sachkundenachweis nrw

    Sachkundenachweis für Hundehalter: Die Regelungen je Bundesland

    Der Sachkundenachweis ist eine Bescheinigung für Hundehalter, in dem er seine Kenntnisse über den Umgang mit dem Hund nachweist. In einigen Bundesländern ist ein Sachkundenachweis Voraussetzung für das Halten sogenannter 20/40-Hunde. In allen Bundesländern, außer Bremen, müssen Halter von „Listenhunden“ den Sachkundenachweis erbringen. Sachkundenachweise können sich in Inhalt, Umfang und anschließender Geltung unterscheiden. Wir bringen Licht in den Paragraphendschungel und stellen hier die Regelungen für den Sachkundenachweis geordnet nach Bundesland vor.

    BADEN-WÜRTTEMBERG

    Kein SKN/HF erforderlich für das generelle Halten von Hunden.

    Die Ortspolizei ist zuständig für Kontrolle.

    Auszug aus der Verordnung:

    Für mehr als sechs Monate alte Kampfhunde und für sonstige gefährliche Hunde im Sinne der Polizeiverordnung gilt Leinen- und Maulkorbpflicht in der Öffentlichkeit. Wer einen Kampfhund halten will, benötigt eine Erlaubnis der Ortspolizeibehörde. Eine solche kann nur unter engen Voraussetzungen erteilt werden: Der Antragsteller muss ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines Kampfhundes nachweisen, gegen seine Zuverlässigkeit und Sachkunde dürfen keine Bedenken bestehen und von dem Hund dürfen keine Gefahren für Dritte ausgehen. So müssen auch Vorkehrungen gegen ein Entlaufen des Hundes getroffen sein. Außerdem darf die Erlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kampfhund gekennzeichnet ist, beispielsweise durch eine vom Tierarzt vorgenommene Tätowierung, und eine Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird. Der Kampfhunde-Halter muss diese Erlaubnis stets mit sich führen. Nicht erlaubnispflichtig ist die Haltung von Jungtieren bis zu sechs Monaten, da diese noch nicht gefährlich sind und einem Verhaltenstest sinnvoll nicht unterzogen werden können. Dennoch sind die Besitzer verpflichtet, die Tiere sicher zu halten und zu führen und der Ortspolizeibehörde beispielsweise den Verkauf eines Welpen zu melden.

    Es gibt keinen SKN-Pflicht oder andere verpflichtende Prüfungen in Bayern. Der Wesenstest gilt ggf. als eine Form des Sachkundenachweises. Die Haltung von „Listenhunden“ erfordert einen solchen. Der Wesenstest wird von offiziellen Sachverständigen durchgeführt, z.B. Hundetrainern und Tierärzten. Ein momentan noch freiwilliger „Hundeführerschein“ wurde von Experten u.A. der Bayerischen Landestierärztekammer erarbeitet. Er wird nur von spezialisierten Tierärzten durchgeführt.

    In der Kategorie 1 (§1 Abs. 1 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) sind die Rassen aufgeführt, denen die Kampfhundeeigenschaften Aggressivität und Gefährlichkeit unwiderlegbar unterstellt werden. Die Kategorie 2 (§1 Abs. 2 Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit) enthält die Rassen, denen diese Eigenschaften widerlegbar unterstellt werden. Das bedeutet, dem Halter ist die Möglichkeit eröffnet, der Gemeinde mittels eines Gutachtens von einem Sachverständigen glaubhaft zu machen, dass sein Hund die unterstellten Eigenschaften nicht besitzt. Er erhält dann ein sogenanntes Negativzeugnis, welches von der Erlaubnispflicht zum Halten und vom Zuchtverbot befreit. Das Negativzeugnis kann allerdings mit Auflagen verbunden werden. Im § 1 Absatz 3 der Verordnung ist festgelegt, dass ein Hund auch aufgrund seiner Ausbildung mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit zum Kampfhund werden kann. Er muss also bewusst und gezielt „scharf gemacht“ worden sein – Hunde die im Hundesport (Schutzdienst) gearbeitet werden oder die sich aus sonstigen Gründen (Deprivationsdefekte, physiologische Erkrankungen usw.) aggressiv zeigen, sind hier nicht erfasst.

    Gesetz über das Halten und Führen von Hunden in Berlin

    Auszug aus der Verordnung:

    (1) Sachkundig im Sinne dieses Gesetzes ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten oder zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht.

    (2) Der Nachweis der Sachkunde kann auf Grund einer Sachkundeprüfung bei der zuständigen Behörde oder bei einem von der obersten Landesbehörde benannten Sachverständigen erbracht werden. Über die nachgewiesene Sachkunde erteilt die zuständige Behörde eine Sachkundebescheinigung. Eine in einem anderen Bundesland erworbene gleichwertige Sachkundebescheinigung oder eine Ausbildung zum Diensthundeführer von Bundes- oder Landesbehörden wird von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt.

    §5 Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde

    (1) Wer einen gefährlichen Hund nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 hält, muss der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung.

    1. einen Nachweis seiner Sachkunde und
    2. einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist,

    beizubringen. Sofern der Hund zu diesem Zeitpunkt noch nicht 15 Monate alt ist, hat der Halter den Nachweis nach Nummer 3 innerhalb von acht Wochen nach Erreichen dieses Alters zu erbringen.

    BRANDENBURG:

    Informationen u.a. beim Ministerium des Inneren

    Auszug aus der Verordnung:

    Auszug aus der Verordnung:

    Durch die Einführung eines Sachkundenachweises bei Haltern, deren Hund auffällig geworden ist oder die wiederholt gegen Haltungsvorschriften verstoßen haben, ist der Ortspolizeibehörde ein zusätzliches Instrument zur Verhinderung von Gefahren für andere und die Betroffenen selbst an die Hand gegeben worden. Für den Sachkundenachweis ist eine Prüfung erforderlich, die einen Lehrgang oder eine Ausbildung voraussetzt.“

    Es gibt außerdem eine Möglichkeit, Hunde allgemein durch eine Prüfung/Hundeführerschein von der generellen Anleinpflicht zu befreien.

    Auszug aus der Verordnung:

    § 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, das Halten und Führen von Hunden in der Freien und Hansestadt Hamburg zu regeln, insbesondere, Gefahren vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und Führen von Hunden verbunden sind.

    § 4 Gehorsamsprüfung (1) Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Prüfung, die nach festgelegten Prüfungsstandards von einer bestimmten Person mit einem bestimmten Hund bei von der zuständigen Behörde anerkannten sachverständigen Personen oder Einrichtungen abgelegt wird. In der Prüfung hat die Person nachzuweisen, dass sie den Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von ihm voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen. (2) Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung im Sinne dieses Gesetzes ist die Bescheinigung der Prüferin oder des Prüfers über die erfolgreich abgelegte Gehorsamsprüfung. Sie gilt nur jeweils für einen bestimmten Hund und die Person, die mit diesem Hund die Gehorsamsprüfung abgelegt hat.

    § 9 Befreiung von der Anleinpflicht (1) Wer durch Vorlage einer Bescheinigung über die Gehorsamsprüfung (§ 4 Absatz 2) nachweist, dass er einen bestimmten Hund im Alltag unter Kontrolle hat und so halten und führen kann, dass von diesem voraussichtlich keine Gefahren oder erheblichen Belästigungen für Menschen, Tiere oder Sachen ausgehen, wird auf Antrag von der zuständigen Behörde für diesen Hund von der Anleinpflicht nach § 8 Absatz 1 befreit.

    Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von Hunden (HundeVO)

    Auszug aus der Verordnung:

    Das Dezernat I 18 – Öffentliche Sicherheit und Ordnung – wurde nach § 100 Abs. 4 HSOG, §§ 6, 7 HundeVO von der Landesregierung bestimmt, im Benehmen mit dem Verband für das Deutschen Hundewesen e.v. und der Landestierärztekammer Hessen Standards für die Durchführung der Sachkunde- und Wesensprüfungen sowie für die Qualifikation der sachverständigen Personen oder Stellen festzulegen und die sachverständigen Personen oder Stellen zu benennen. Diese Standards – Stand 01. Dezember 2010 – sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht. Die Liste der sachverständigen Personen oder Stellen wird im Dezernat I 18 geführt. Das Aufnahmeverfahren ist unter Abschnitt C geregelt. Dort ist auch die Qualifikation festgelegt.

    MECKLENBURG VORPOMMERN

    Verordnung über das Führen und Halten von Hunden

    (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V) vom 4. Juli 2000

    Befugt zur Abnahme/Zuständig

    vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete

    Auszug aus der Verordnung:

    (1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 1 hat erbracht, wer eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden oder eine gleichwertige Ausbildung bei staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen absolviert hat.(2) Zuständige Behörde ist die Kreisordnungsbehörde. Sie bildet für die Abnahme der Sachkundeprüfung einen Prüfungsausschuss. (3) Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Für den Ausschussvorsitz kommen vorzugsweise veterinärwissenschaftlich ausgebildete Bedienstete der Kreisordnungsbehörden in Betracht. Es darf nur einer der Beisitzer im Bereich der Hundezucht tätig sein. (4) Bei der Sachkundeprüfung nach Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

    1. das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,

    2. das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie

    3. die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

    Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

    (5) Die sonstigen Einzelheiten des Sachkundenachweises regelt das Innenministerium durchVerwaltungsvorschrift.

    NIEDERSACHSEN

    Auszug aus der Verordnung:

    Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG) *)

    § 1 Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich

    (1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.

    (2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die

    1. in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
    2. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
    3. den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben und der Hund sich dort aufhält,

    sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.

    § 2 Allgemeine Pflichten

    Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.

    NORDRHEIN-WESTFALEN

    Geprüft werden: Halter „gefährlicher“ Hunde, darüberhinaus gilt die 20/40 Regelung für Hunde über 20 kg bzw. über 40 cm Schulterhöhe. Ein Nachweis der Sachkunde muss vom Hundehalter entweder in einem „Fachgespräch“ mit einem Amtstierarzt und u.U. eines weiteren Experten erbracht werden oder mittels einer theoretischen Sachkundeprüfung. Inhalte sind vor allem Verhalten, Haltung, Erziehung sowie das Erkennen typischer Gefahrensituationen.

    Auszug aus der Verordnung:

    §3 Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1 (1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen. Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierarztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen. (2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschulz- oder ordnungsbehördlich ; erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben, Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben, . . Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen. (3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister). (4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden. (5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. (6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe. Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.

    RHEINLAND-PFALZ

    Es gibt keine Pflicht für Hundehalter, einen Test zu absolvieren. Allerdings wird ein freiwilliger Hundeführerschein angeboten. Halter „gefährlicher“ Hunde, also Listenhunde oder auffällig gewordener Tiere brauchen einen Sachkundenachweis. Er besteht aus einem praktischen (Hund und Halter werden gemeinsam geprüft, Hauptaugenmerk liegt auf Leinenführigkeit) und einem theoretischen Teil (Fragebogen). Die Landestierärztekammer benennt Sachverständige, bei denen die Prüfung abgelegt werden kann. Eine Anmeldung dazu ist erforderlich.

    Auszug aus der Verordnung:

    § 1 Gefährliche Hunde (1) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten: 1. Hunde, die sich als bissig erwiesen haben, 2. Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie Wild oder Vieh hetzen oder reißen, 3. Hunde, die in aggressiver oder Gefahr drohender Weise Menschen angesprungen haben, und 4. Hunde, die eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft entwickelt haben. (2) Hunde der Rassen Pit Bull Terrier, American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie Hunde, die von einer dieser Rassen abstammen, sind gefährliche Hunde im Sinne des Absatzes 1.

    § 3 Haltung gefährlicher Hunde (1) Wer einen gefährlichen Hund halten will, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn 1. ein berechtigtes Interesse an der Haltung eines gefährlichen Hundes besteht, 2. die antragstellende Person die zur Haltung eines gefährlichen Hundes erforderliche Sachkunde besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet (…)

    Information: Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales

    Zur Haltung „gefährlicher Hunde“ bedarf es eines behördlich anerkannte Lehrgangs. Dieser gilt als Sachkundenachweis, aber nur in Bezug auf den jeweiligen Hund, mit dem die Schulung absolviert wurde. Dem Besitzer wird also keine generelle Sachkunde bescheinigt.

    Auszug aus der Verordnung:

    §4 HundeVO Sachkundenachweis

    1. das Wesen und die Verhaltensweisen des Hundes
    2. das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden,
    3. die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen.

    Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften.

    (2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde.

    Halter gefährlicher Hunde müssen ihre Sachkunde unter Beweis stellen. Diese bescheinigen offiziell anerkannte Experten, in der Regel mittels einer theoretischen sowie einer praktischen Prüfung. Auch ehrenamtliche oder berufliche Tätigkeit mit Hunden gilt als ausreichender Nachweis.

    Auszug aus der Verordnung:

    Gesetz zum Schutze der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden (GefHundG, Sachsen)

    § 1 Begriffsbestimmung und Anwendungsbereich

    (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieses Gesetzes sind Hunde, deren Gefährlichkeit vermutet oder im Einzelfall festgestellt wird.

    Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) umfasst theoretische Kenntnisse und praktische Fähigkeiten zu Haltung und Umgang mit der betreffenden Tierart. Hierzu zählen insbesondere Kenntnisse über die natürlichen Bedürfnisse und das Verhalten von Hunden und der vorausschauende und einfühlsame Umgang mit dem Individuum. Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie.

    SACHSEN-ANHALT

    Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren

    Information: Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt, Landesverwaltungsamtes

    Auszug aus der Verordnung:

    (1) Die erforderliche Sachkunde besitzt, wer über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 3 so zu halten und zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium regelt abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 1 die Zuständigkeit für die Abnahme der Sachkundeprüfung durch Rechtsverordnung.

    (2) Die Sachkundeprüfung erstreckt sich insbesondere auf den Nachweis der für die gefahrlose Haltung von Hunden erforderlichen Kenntnisse über das Sozialverhalten und die rassespezifischen Eigenschaften von Hunden, auf Fragen der Haltung, Ernährung und Pflege von Hunden, das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden, der Erziehung und Ausbildung von Hunden und der Rechtsvorschriften im Umgang mit Hunden. Die nähere Ausgestaltung der Sachkundeprüfung regelt das für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung.

    • Einsetzen des Transponders etwa 40€ (nach Gebührenordnung für Tierärzte- GOT)

    • Rassebestimmung durch Behörde etwa 25 bis 50€ (nach Allgemeiner Gebührenordnung- AllGO LSA)

    • Gefährlichkeit eines Hundes feststellen etwa 50 bis 200€ (nach AllGO LSA)

    • Abschließen einer Haftpflichtversicherung etwa 70€ (je nach Versicherungsanbieter)

    • Sachkundeprüfung 119€ (nach AllGO LSA)

    • Durchführung des Wesenstests 350 bis 450€

    SCHLESWIG-HOLSTEIN

    Halter als „gefährlich“ eingestufter Hunde müssen eine Sachkundebescheinigung besitzen. Sie können diese mit einer erfolgreichen Teilnahme an einem geeigneten Kurs plus Prüfung erlangen. Die Kurse werden auch als „Hundeführerschein“ bezeichnet. Entsprechende Kurse bieten Tierärzte an sowie der VDH (Verband für das Deutsche Hundewesen) und der BHV (Berufsverband der Hundeerzieher e. V).

    Auszug aus der Verordnung:

    Zu § 8 (Sachkunde)

    Sachkundig ist, wer ausreichende theoretische Kenntnisse über

    a) das Sozialverhalten und die Ausdrucksformen des Hundes, rassespezifische Eigenschaften (insbesondere Abstammung, Körperbau und Körpersprache),

    b) das Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden,

    c) die Erziehung und Ausbildung des Hundes sowie

    d) Rechtsvorschriften zum Umgang mit Hunden

    hat sowie die Fähigkeit besitzt, diese beim Halten und Führen des Hundes zur Abwehr von Gefahren anzuwenden. Sofern der Hundehalter nicht offensichtlich sachkundig ist, sollte die Vorlage einer Sachkundebescheinigung verlangt werden. Als solche kann zumindest der Hundeführerschein

    – der Tierärztekammer Schleswig-Holstein,

    – des Verbandes für das Deutsche Hundewesen (VDH) oder

    – des Berufsverbandes der Hundeerzieher und Verhaltensberater (BHV)

    anerkannt werden. Die jeweiligen Kurse und Prüfungen dürfen nur von speziell geschulten Personen durchgeführt werden. Diese sind als sachverständig und geeignet im Sinne des § 8 Abs. 2 anzusehen.

    Thüringer Gefahren-Hundeverordnung – ThürGefHuVO

    Halter als gefährlich betrachteter Hunde müssen ihre „Sachkunde“ in einem Test nachweisen. Im theoretischen Teil gilt es rund 40 Fragen zu beantworten, im praktischen Teil werden Gehorsam des Hundes und das Verhalten von Hund und Halter in der Öffentlichkeit bewertet. Erteilen dürfen den Sachkundenachweis offiziell ernannte Experten wie z.B. Hundetrainer.

    Auszug aus der Verordnung:

    Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu überzeugen. Der Nachweis der Sachkunde erfolgt durch das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung. Die Behörde soll sich dabei der Hilfe Dritter bedienen. Bei den Personen nach Satz 3 soll es sich um sachkundige Personen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen stellt das Thüringer Landesverwaltungsamt im Einvernehmen mit dem Thüringer Landesamt für Lebensmittelsicherheit und Verbraucherschutz auf Antrag fest. Das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt soll beteiligt werden. Die Verfahrensweise bei der Durchführung der Sachkundeprüfung wird in einer gesonderten Verwaltungsvorschrift festgelegt.

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