понедельник, 18 июня 2018 г.

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Hunde trächtigkeitsdauer

Trächtigkeitskalender

Für den Fall, dass Ihre Hündin Medikamente nehmen muss, gehen Sie bitte zum Tierarzt und besprechen Sie die Medikamentenvergabe bevor Sie dem Tier ein Medikament verabreichen. Die Hündin sollte normal gefüttert und normal bewegt werden. Bitte keine Insektizide benutzen oder Impfungen mit lebend Stoffen verabreichen.

Erster Deckungstag. Sperma wandert ausserhalb der Gebärmutterschleimhaut. Um die Chancen einer Befruchtung zu erhöhen, sollte der Deckakt innerhalb von 48 Stunden nach dem ersten Deckakt wiederholt werden.

Sperma wandert zu den Eileitern. Die Spermien bleiben in den weiblichen Geschlechtsorganen eine Zeitlang befruchtungsfähig. Bei den Säugetieren ist diese Zeit im allgemeinen recht kurz (ca. 24 Std).

Sperma erreicht die Eileiter, in denen sich reife Eizellen befinden.

Befruchtung der Eizellen (in den Eileitern).

Die befruchteten Eizellen wandern in den Gebärmutterhals.

Pflege und Haltung der Hündin wie in Woche 1.

Die Eizellen entwickeln sich zu Blastocyten.

Die Embryos erreichen die Gebärmutter.

Die Hündin leidet möglicherweise unter morgendlicher Übelkeit aufgrund der hormonellen Umstellung oder Spannungen in der Gebärmutter. Füttern Sie kleine Mahlzeiten mehrmals am Tag, um gegen die morgendliche Übelkeit zu helfen. Falls die morgendliche Übelkeit anhält, kann der Tierarzt ein Mittel verschreiben, um die Gebärmutter zu beruhigen. Manche Hündinnen fressen ab dem 20. Tag für einige Tage gar nichts oder zumindest sehr wenig. In der Regel pegelt sich ihr Fressverhalten danach wieder ein. Viele Hündinnen sind jetzt besonders anhänglich.

Am 19. Tag setzen sich die Keimbläschen (sog. Blastocyten) in der Gebärmutterwand fest. Diese formen embrionale Bläschen. Ab dem 21. Tag sondern viele Hündinnen zähflüssigen, klaren Schleim ab. Das ist das eindeutigste Zeichen, dass der Deckakt geklappt hat.

Am 22. Tag sind die Embryonen sichtbar. Der Herzschlag kann zur Diagnose der Trächtigkeit herangezogen werden. Anstrengende Aktivitäten sind jetzt zu vermeiden.Die Proteinzufuhr im Futter kann erhöht werden. Hierfür eignet sich sehr gut die Gabe von Welpenfutter. Zu diesem Zeitpunkt kann mit einer Ultraschalluntersuchung der Zustand der Trächtigkeit festgestellt werden. Besprechen Sie mögliche Risiken einer solchen Untersuchung mit dem Tierarzt.

Die Augen und die Nervenstränge im Rückenmark werden gebildet. Die Organbildung beginnt. In dem derzeitigen Zustand sind die Embryonen sehr stark defektgefährdet. Die Entwicklung der Zitzen beginnt.

Dies ist der beste Zeitpunkt, um die Trächtigkeit anhand des Herzschlags zu diagnostizieren. Die Embroynen sind etwas walnussgroß und sind gleichmäßig im Uterus verteilt.

Die Hündin hört auf, die Beine anzuziehen, weil das Gewicht ansteigt und die Welpen sich drehen. Das Anschwellen der weiblichen Scham wird merkbarer. Bitte achten Sie auf das Gewicht der Hündin und überfüttern Sie nicht. Die Herzschlag ist aufgrund der ansteigenden Flüssigkeit in der Gebärmutter nicht mehr länger als Diagnosemethode nutzbar.

Zehen, Barthaare und Krallen beginnen sich zu entwickeln.

Die Ausbildung der Organe ist abgeschlossen.Die Föten sehen nun aus wie Hunde. Kopf und Rumpf sind unterscheidbar. Das Geschlecht ist bestimmbar. Die Fellfarbe beginnt sich zu entwickeln. Der Herzschlag der Föten ist per Stetoskop hörbar. Die Zitzen der Hündin werden dunkler und schwellen an.

Machen Sie die Hündin mit der Welpenbox vertraut. Lassen Sie sie dort schlafen. Erhöhen Sie die Anzahl der Mahlzeiten und behalten Sie ihr Gewicht im Auge.

Die Hündin sollte jetzt nicht mehr mit anderen Hunden rauhe Spiele spielen oder springen. Per Röntgenaufnahme lassen sich Anzahl und Größe der Hündchen bestimmen. Die Hündin sollte nur dann geröntgt werden, wenn Schwangerschaftsprobleme auftauchen oder zu diesem Zeitpunkt noch immer unsicher ist, ob sie tatsächlich Welpen bekommt. (z.B. Verdacht auf Einfrüchtigkeit) Ansonsten stellt das Röntgen eine unnötige Belastung dar. Ab der 7. Woche messen Sie der Hündin einmal täglich rektal die Temperatur und notieren diese Werte.

Die Knochen verstärken sich. Die Welpen können nun leicht unter der Bauchdecke ertastet jedoch noch schlecht gezählt werden. Die Haare am Bauch der Hündin fallen aus.

Die Hündin hat weniger Hunger, was durch den Platzmangel im Bauch verursacht wird. Unterrichten Sie Ihren Tierarzt über den zu erwartenden Geburtszeitpunkt und erörtern Sie mit ihm mögliche Probleme. Stellen Sie die Utensilien für die Geburt zusammen und bereiten Sie alles vor.

Die Hündin verbringt sehr viel mehr Zeit mit der eigenen Körperpflege. Die Zitzen schwellen weiter an. Die Hündin wird unruhiger und sucht einen geeigneten Platz fürs Werfen. Sorgen Sie dafür, dass sie den Platz fürs Werfen so angenehm wie möglich vorfindet. Je nach Rasse kann man kleine Handtücher oder Waschlappen auf die Unterlage der Wurfkiste legen, um der Hündin Material für ihren "Nestbau" zu geben.

Füttern Sie mehrere kleinere Mahlzeiten am Tag, da der Bauch beengt ist. Die Bewegung der Welpen im Mutterleib ist leicht erkennbar, wenn man die flache Hand vorsichtig auf den Bauch der Hündin legt. Sie muss dazu völlig entspannt sein.

Säubern Sie Bauch und Schambereich mit warmem Wasser. Kürzen Sie das Haar rund um die Zitzen, um den Welpen den Zugang zu erleichtern.

Möglicherweise hat die Hündin keine Appetit mehr, wenn die Zeit der Niederkunft naht.

Die Hündin wird ruhelos und beginnt 'Nestbau' Verhalten zu zeigen.

Messen Sie nun morgens und abends die Temperatur der Hündin. Die normale Temperatur schwankt je nach Rasse und Alter der Hündin zwischen 37,5 und 39,4 Grad Celsius. Gerade wegen der großen Schwankungsbreite ist es wichtig, die normale Körpertemperatur zu kennen (Messungen 7. Woche). Wenn die Temparatur um ca. 1,5 bis 2 Grad Celsius fällt, werden die Welpen innerhalb der nächsten 6- 24 Stunden geboren.

Die Hündin wirkt möglicherweise unglücklich, ruhelos, läuft immer hin und her und fühlt sich offensichtlich unwohl. Es kann sein, dass sich weisse Scheidenflüssigkeit absondert.

Der vorausberechnete Tag der Geburt. Viele Hündinnen werfen zwischen dem 58. und 63. Tag. Einige lassen sich auch bis zum 66. Tag Zeit. Beobachten Sie Ihre Hündin vor allem bei Verspätungen sehr genau. Übelriechender, dunkler Ausfluss ist ein Alarmzeichen, sofort den Tierarzt aufzusuchen. Spätestens am 66. Tag muss ohnehin ein Tierarzt konsultiert werden. Es könnten Geburtsprobleme wie zu große oder abgestorbene Welpen vorliegen. Dann kann nur schnelles Handeln das Leben von Mutter und Welpen retten.

Trächtigkeit und Geburt

Inhaltsverzeichnis

Trächtigkeit - allgemein

"Das Spermium dringt in die Eizelle ein. Die befruchtete Eizelle wandert vom Eileiter in die Gebärmutter. Nach ungefähr 8 Tagen nistet sich diese in der Gebärmutterschleimhaut ein. Dieser Vorgang des Wandern und Einnistens ist ca. am 18. Tag abgeschlossen und das eigentliche Stadium der Trächtigkeit beginnt. Die Embryonen liegen in einzelnen Fruchtkammern voneinander getrennt.

Die Dauer der Tragezeit beträgt im Durchschnitt 63 Tage. Wenn es sich um einen großen Wurf handelt, wird die Tragezeit wahrscheinlich etwas weniger dauern. Dagegen wird ein kleiner Wurf vielleicht länger als 63 Tage getragen." .

Wie kann man die Trächtigkeit feststellen?

"Erste Anzeichen für eine Trächtigkeit könnte das vermehrte Schlafbedürfnis der Hündin sein. Etwa ab der 3. Woche tritt Brechreiz auf und die Hündin zeigt Futtermäkeligkeit bis hin zur Nahrungsverweigerung. Zeitlich fällt diese Appetitlosigkeit und der Brechreiz mit dem Ereignis der Nidation also der Einnistung der befruchteten Eizellen in der Gebärmutter zusammen, weil sich der Stoffwechsel der Hündin auf die veränderten Ansprüche umstellt. Die Milchzitzen verstärken sich und ab der 5. Woche kann man erste Rundungen hinter den Rippenbögen feststellen." .

"Es ist nicht ganz einfach eine Trächtigkeit festzustellen, weil die äußerlichen Veränderungen wie zum Beispiel die Veränderung der Zitzen oder das vermehrte Schlafbedürfnis auch bei Hündinnen auftreten, die scheinträchtig sind.

Der Tierarzt kann auf verschiedene Weisen eine Trächtigkeit feststellen:

1. Abtasten (Palpation) des Bauches: möglich am besten am 24. bis 32. Tag, aber Vorsicht dieses Abtasten erfordert große Erfahrung, sonst wird den Föten oder der Hündin geschadet also besser in eine Spezialklinik fahren.

2. Ultraschall-Untersuchung: möglich ab dem 28. Tag oder später, gibt keine Auskunft über die Anzahl der Welpen, diese Untersuchung ist unschädlich für die Hündin und die Welpen

3. Bluttest: möglich ab dem 30. Tag

4. Röntgenaufnahme: möglich ab dem 45. Tag, aber ca. erst ab dem 55 Tag lassen sich die winzigen Skelette voneinander abgrenzen, so dass man die Welpenanzahl bestimmen kann, die Hündin wird einer Strahlung ausgesetzt

5. Abhören mit dem Stethoskop: möglich ab der letzten Trächtigkeitswochen, die Herztöne der Welpen sind schneller als die der Mutter."

Die Geburt

"Von entscheidender Bedeutung für einen guten Geburtsablauf ist das absolute Vertrauen der Hündin zu seinem Menschen. Ca. eine Woche vor der Geburt sollte die Hündin mit ihrer Wurfkiste vertraut gemacht werden. Keines Falls sollte die Hündin weggesperrt oder allein gelassen werden.

Die Wurfkiste sollte so groß sein, dass die Hündin die ersten zwei bis drei Wochen ausreichend Platz hat. Die Höhe entspricht etwas mehr als der Schulterhöhe. Das Querformat der Kiste sollte ihr erlauben voll ausgestreckt zu liegen. Bei der Geburt drückt sich die Hündin mit den Pfoten und dem Rücken an der Kiste ab, deshalb darf der Abstand der längeren Seitenteile nicht zu lang sein. Wichtig ist auch, dass keine Bodenkälte in die Kiste eindringen kann, also gut isolieren (z. B. über eine 5 cm hohe Bodenleiste). Bei großen Hunderassen ist das Benutzen eines Distanzrahmens ratsam. Dieser Rahmen verhindert, dass ein Welpe zwischen dem Rücken der Mutter und der Kistenwand eingeklemmt wird und erstickt.

Ab dem 58. Tag wäre es gut, seine Hündin auch nachts in der Nähe zu haben.

Einen Tag vor der Geburt werden die Hüftknochen erkennbar, weil sich die Früchte absetzen, dabei geben die Bänder der Gebärmutter nach und die Welpen werden auf die Geburt vorbereitet und in Position gebracht. Oft ist es so, dass die werdende Hundemutter nicht mehr ihre gewohnte Nahrungsmenge zu sich nimmt oder gar nichts mehr möchte, wenn die Geburt bald ansteht.

Dazu kommt dann noch zeitweiliges Hecheln, welches die Körpertemperatur senkt und die Eröffnungswehen einleitet. Alle 4 Stunden muss man die Temperatur rektal messen. Die Normaltemperatur bei Hunden liegt bei 38° bis 39°C. Kurze Zeit vor der Geburt findet die Temperatur ihren Tiefstpunkt um die 37°C.

Weitere eindeutige Anzeichen für eine baldige Geburt können sein:

1. Zunehmende Unruhe

2. Scharrzwang, Lagerbildung und Aufsuchen des Lagers

3. Vulva lecken und Ausscheidungen

4. Hecheln und unsicherer Ausdruck/Abwesenheit

5. häufiges Schlucken, Zittern, Winseln"

"Eröffnungswehen setzen ein. Das erkennen wir an dem zeitweiligen Hecheln. Die Vulva ist weich und weißlicher Ausfluss tritt aus. Der Gebärmutterhals beginnt sich zu öffnen, wenn innerhalb der Hündin Muskelbewegungen auftreten. Durch diese Muskelkontraktion werden die Welpen in ihren Fruchtblasen aus den Uterushörnern Richtung Gebärmutterhals geschoben. Auf die Wehenkontraktion hat die Hündin keinen Einfluss. Wenn nach 3 Stunden Hecheln und Eröffnungswehen keine Welpenaustreibung erfolgt, dann müssen Sie einen Tierarzt anrufen, der mit einer wehenfördernden Spritze die Geburt einleitet. Wehenschwäche ist ein großes Problem bei vielen Hündinnen.

Wenn der erste Welpe am Gebärmutterhals ankommt, setzen die Presswehen ein, die man sehr gut von den Vorwehen unterscheiden kann. Sie laufen wellenförmig über den Hundekörper. Die Hündin ist zwischen den Presswehen sehr unruhig. Bewegung während der Geburt erleichtert und verkürzt diese. Lassen sie die Hündin unbedingt an der Leine, wenn Sie mit ihr durch den Garten laufen. Die Bewegungen erfolgen instinktiv. Sie scharrt, dreht sich oder sie macht den Rücken krumm. Alle diese Bewegungen unterstützen die Schiebungen der Welpen auf ihrem Weg in unsere Welt.

Der erste Welpe hat es besonders schwer. Er muss den anderen den Weg durch das Becken der Hündin bahnen und das Becken dehnen. Wenn der Welpe an dieser engsten Stelle des Geburtsweges angekommen ist, dann stellt die Hündin ihre Rute auf und knickt sie ab der Rutenwurzel bogenförmig nach unten ab, wahrscheinlich um diese Stelle im Becken weiter dehnen zu können. Durch den Muskeldruck platzt oft die Fruchtblase und eine grünliche Flüssigkeit tritt in einem Schwall aus der Scheide aus. Nun beginnt die Austreibungsphase. Das Fruchtwasser macht den Geburtsweg gleitfähig. Der Welpe steckt nun im Geburtskanal fest. Wenn 15 Minuten nach dem Austreten des Fruchtwassers kein Welpe geboren wurde, dann rufen Sie unbedingt den Tierarzt.

Geht alles gut, dann sehen Sie bald eine dunkles Bläschen, also die Fruchtblase mit dem Welpen oder wenn die Fruchtblase schon geplatzt ist, direkt etwas von dem Neugeborenen. Der Welpe, der noch in der Fruchtblase ist, wird von der Hündin im besten Fall von der Hündin befreit. Mit den Schneidezähnen öffnet sie die Blase und massiert den Welpen mit ihrer Zunge, damit sein Kreislauf in Gang kommt, und er den ersten Atemzug nimmt. Dies erfolgt oft mit einem Schrei oder einem nach Luft schnappen.

Mit dem Welpen oder kurz danach tritt auch die Nachgeburt (Plazenta) aus. Diese wird von der Hündin aufgefressen. Die Plazenta ist als erste Nahrung nach der Geburt von der Natur vorgesehen. Sie versorgt die Hündin mit wichtigen Nährstoffen und ist wehen- und laktationsfördernd. Dann oder auch schon davor durchtrennt die Hündin mit ihren Backenzähnen die Nabelschnur." .

"Zur Austreibung eines Welpen bedarf es meist ca. 4-6 Presswehen. Ungefähr 3 Minuten dauert die Austreibung eines Welpen. Der zweite Welpe folgt meist recht schnell. Ansonsten liegt die Intervalldauer von Welpe zu Welpe bei durchschnittlich 45 Minuten. Bei großen Würfen wird die Intervalldauer vielleicht ab dem 7. Welpen etwas größer, weil die Ermüdung der Hündin einsetzt."

"Während der Geburt muss man der Hündin immer wieder frisches Wasser zur Verfügung stellen. Sind die Welpen geboren, ist ihr erstes Ziel, eine Zitze zu erreichen. Die beiden Vorderläufe treten gegen die Zitze (Milchtritt) und der Welpe nimmt seine erste Mahlzeit zu sich. Diese erste Milch ist äußerst wichtig für den Neuankömmling, da sie ihn mit allem versorgt was er braucht."

"Die Geburt ist geschafft und die Hündin geht sich lösen. Kurz darauf kehrt sie zurück und sollte nun Nahrung bekommen. Zum Beispiel Fleischbrühe mit Fleisch, Ei und Getreideflocken bringen der erschöpften Hündin neue Energie. Dann wird sie sich sicherlich zu ihren Welpen legen und inmitten ihrer Familie ausruhen."

"Die Entleerung des Welpen erfolgt in den ersten Tagen ausschließlich durch das Lecken der Mutter. Tut sie das nicht oder zu wenig, dann kann der Welpe an Verstopfung sterben. Welpen zeigen Unbehagen ganz deutlich durch Wimmern oder Unruhe an. Also ist gründliches Beobachten sehr wichtig.

Die Nabelkontrolle sollte auch nicht vergessen werden. Wenn das Nabelende blaurosa ist, dann ist alles in Ordnung. Wenn es blutet, kann es mit Garn abgebunden werden. Nach 24 - 36 Stunden trocknet die Nabelschnur und fällt ab.

Komplikationen

"Manchmal ist es so, dass die Instinkte der Hündin aussetzen und der Züchter muss die Welpen versorgen. Der Züchter öffnet unter der Kehle des Welpen die Eihülle und hält ihn dabei mit dem Kopf nach unten, damit Fruchtwasser aus seinem Maul und Nase ablaufen kann. Die Fruchtblase wird von unten nach oben abgestreift, und die Nabelschnur mit Daumen und Zeigefinger ca. 2 cm vom Ansatz abgequetscht. Aber der Besitzer sollte weiterhin die Hündin animieren, ihre Aufgaben wahrzunehmen, denn sie kann alles am besten."

"Wenn der Welpe kein Lebenszeichen gibt, dann eilt die Zeit. Man muss ihn nun mit einem Frotteetuch abrubbeln. Eingedrungenes Fruchtwasser muss aus den Atemwegen heraus, indem man das Neugeborene mit dem Kopf nach unten schüttelt. Sollte das auch nicht geholfen haben, gibt es noch die Möglichkeit das Fruchtwasser abzusaugen. Dabei nimmt man den ganzen Fang des Welpen in den Mund, saugt vorsichtig. das Fruchtwasser aus und spuckt es aus. Danach beginnen wir, leicht unseren Atem in den Welpen einzublasen. Hier könnte dem Welpen auch etwas verdünnter Brandy auf die Zunge gegeben werden, um den Atemreflex anzuregen."

"Es besteht auch die Gefahr, dass ein toter Welpe den Geburtskanal verstopft oder die Hündin unter Wehenschwäche leidet. Sollte also ein Intervall von 2 Stunden überschritten werden, dann müssen Sie unbedingt den Tierarzt rufen.

Eine Angst vor einer Steißgeburt (Hinterendlage) ist unbegründet, da sehr viele Welpen so geboren werden. Dabei liegen ihre Extremitäten ganz eng am Körper und erleichtern somit den Geburtsvorgang. Öfter jedoch als die Hinterendlage ist die Vorderendlage bei der der Welpe mit dem Kopf voran das Licht der Welt erblickt."

"Auch muss man darauf achten, dass alle Plazenten (also so viele wie Welpen) ausgeschieden werden. Wenn eine im Körper der Hündin verbleibt, kann es leicht zu einer lebensbedrohlichen Lage führen, weil die Plazenta kurz nach der Geburt anfängt zu verwesen. Der Tierarzt gibt dann eine wehenfördernde Spritze und die hängen gebliebene Plazenta wird ausgeschieden."

Quelle: Mike Wächtler - Rottweiler George vom Rodekamp

Haushund

Der Haushund (Canis lupus familiaris) ist ein Haustier und wird als Heim- und Nutztier gehalten. Seine wilde Stammform ist der Wolf, dem er als Unterart zugeordnet wird. Wann die Domestizierung stattfand, ist umstritten; wissenschaftliche Schätzungen variieren zwischen 15.000 und 100.000 Jahren vor unserer Zeit.

Im engeren Sinn bezeichnet man als Haushund die Hunde, die überwiegend im Haus gehalten werden, und kennzeichnet damit also eine Haltungsform. Historisch wurde ein Hund, der zur Bewachung des Hauses gehalten wird, als Haushund bezeichnet. Eine weitere Verwendung des Begriffs ist die Einschränkung auf sozialisierte (Haus-)Hunde, also Hunde, die an das Zusammenleben mit Menschen in der menschlichen Gesellschaft gewöhnt und an dieses angepasst sind. Damit wird der Haushund abgegrenzt gegen wild lebende, verwilderte oder streunende Hunde, die zwar auch domestiziert, aber nicht sozialisiert sind.

Der Dingo ist ebenfalls ein Haushund, wird jedoch provisorisch als eigenständige Unterart des Wolfes geführt.

Population

Weltweit leben schätzungsweise 500 Millionen Haushunde, von denen etwa 75 Prozent freilebend sind. In vielen Ländern ist die Kontrolle der Hundepopulation ein Problem. Hunde können nach ihrer Nähe zum Menschen und ihrem sozialen Zusammenleben mit ihm in verschiedene Gruppen eingeteilt werden:

  • wild: seit tausenden Jahren wild (z. B. Dingo)
  • verwildert: seit einigen Generationen wild
  • freilebend ohne Besitzer: verlassen oder von einer freilebenden Hündin geworfen
  • freilebend im Dorf (in nachbarschaftlichem Besitz): eher in Besitz der Dorfbewohner als eines einzelnen Haushalts, nicht eingeschränkt
  • freilebend von einer Familie gehalten; haben einen Besitzer: in Besitz einer Familie, aber nicht eingeschränkt
  • eingeschränkt: mit Besitzer und eingeschränkter Bewegungsfreiheit

Das Leben der Hunde und ihr Wohlergehen hängen ganz wesentlich von ihren eigenen sowie den Lebensumständen der Menschen ab, mit denen sie zusammenleben.

Benennungen

Die von der FCI in Rassestandards verwendeten Bezeichnungen sind als Anlage zum FCI-Modellstandard dokumentiert.

  1. Stop (Absatz zwischen Stirn und Nase)
  2. Fang (Maul, Schnauze mit Lefzen)
  3. Wamme (Kehle, Kehlhaut)
  4. Schulter
  5. Ellbogengelenk
  6. Vorderfuß
  7. Kruppe (Hinterteil, dort höchster Punkt)
  8. Keule (Oberschenkel und Hüftgelenk)
  9. Sprunggelenk (Hinterfußwurzelgelenk)
  10. Hinterfuß
  11. Widerrist (höchster Punkt der Schulter)
  12. Kniegelenk
  13. Läufe (Beine mit Pfoten)
  14. Rute (Schwanz)

Jeweils einer der Backenzähne ist besonders kräftig und wird als Reißzahn (Dens sectorius) bezeichnet. Im Oberkiefer ist es der P4, im Unterkiefer der M1, also immer der drittletzte Zahn. Beide greifen wie eine Scherenzange ineinander und dienen zum Zerreißen von Fleischstücken.

Die Zahnstellung ist bei den einzelnen Hunderassen sehr variabel. Beim Normaltyp (also dem des Wolfes entsprechend, zum Beispiel beim Deutschen Schäferhund) greifen die Schneidezähne des Unterkiefers unmittelbar hinter die des Oberkiefers. Bei kurzköpfigen (brachyzephalen) Rassen, wie Deutscher Boxer und Pekinese, ist der Oberkiefer deutlich kürzer als der Unterkiefer (maxilläre Retrognathie), so dass die unteren Schneide- und Eckzähne deutlich vor denen der oberen stehen (Vorbiss). Bei Rassen mit langem und schmalem Schädel (dolichozephal), wie Barsoi, Whippet und Collie, sind die Verhältnisse umgekehrt (mandibuläre Retrognathie). Diese Rassen zeigen einen Hinter- oder Rückbiss.

Hunde werden zahnlos geboren. Die ersten Milchzähne erscheinen mit den Eckzähnen ab der dritten Lebenswoche. Mit etwa sechs Wochen ist das vollständige Milchgebiss mit 28 Zähnen ausgebildet. Der P1 und die hinteren Mahlzähne haben keine Milchzahnvorgänger. Der Zahnwechsel zum bleibenden Gebiss beginnt bereits ab dem dritten Lebensmonat bei den Schneidezähnen. Etwa einen Monat später brechen P1 und M1 (die ja keine Milchzahnvorläufer haben, also nicht wechseln) durch, ab dem fünften Monat dann die übrigen. Der Zahnwechsel ist im siebten Monat abgeschlossen.

Fellfarben

Hörsinn

Das Ohr des Hundes ist hoch entwickelt; es kann höhere Frequenzen wahrnehmen als das des Menschen, im Idealfall:

  • Mensch ≈ 20–20.000 Hz, maximale Empfindlichkeit im Bereich zwischen 2000 und 4000 Hz
  • Hund ≈ 15–50.000 Hz (nach anderen Quellen bis 100.000 Hz), maximale Empfindlichkeit bei 8000 Hz

Die beweglichen Ohrmuscheln des Hundes lassen ihn Geräuschquellen zudem besser dreidimensional orten, als ein Mensch das könnte. Sie sind neben der Hörfähigkeit wichtig als „Signalgeber“ für die optische Kommunikation.

Früher nahm man an, dass Hunde nur Graustufen – also nur „schwarz-weiß“ – sehen könnten. Nach heutigen Erkenntnissen sehen Hunde Farben, sind aber Dichromaten und können Rot nicht gesondert wahrnehmen.

Das Auge des Hundes enthält wie bei allen Säugetieren zwei verschiedene Lichtrezeptoren: Während die Stäbchen für das Sehen von Graustufen zuständig sind, ermöglichen die Zapfen – ausreichende Beleuchtung vorausgesetzt – das Sehen von Farben. Die Stäbchen sind sehr viel zahlreicher und lichtempfindlicher als die Zapfen. Das trifft auch auf den Menschen zu: In der Dämmerung sieht er nur in Graustufen. Bei Hunden ist (wie bei den meisten anderen Säugetieren, aber nicht beim Menschen) der Augenhintergrund „verspiegelt“. Diese Tapetum lucidum genannte Schicht reflektiert einfallendes Licht, so dass es ein weiteres Mal auf die Stäbchen trifft. Hunde können in der Dämmerung daher sehr viel besser sehen als Menschen.

Die Zapfen sind jeweils auf einen bestimmten Spektralbereich spezialisiert. Beim Menschen sind es drei unterschiedliche Rezeptoren für die Farben Rot, Grün und Blau, aus deren drei Farbsignalen das Gehirn den Gesamtfarbeindruck bildet. Der Hund hat nur zwei unterschiedliche Zapfentypen, die für Grün und Blau empfindlich sind. Dadurch wird nur ein Teil des menschlichen Farbspektrums abgedeckt: Rot ist eine Farbe, die der Hund nicht erkennt. Das Farbensehen der Hunde ist etwas in Richtung Ultraviolett verschoben und endet durch den fehlenden Rot-Rezeptor bei Gelb.

Es gibt weitere gravierende Unterschiede: Das Hundeauge ist im Bereich 430 nm – dem Blaubereich – am empfindlichsten, das menschliche Auge im Bereich 550 nm (grün/gelb). Die Sehschärfe ist vermutlich geringer als beim Menschen und auf Bewegung optimiert; stillstehende Dinge werden durch das Gehirn unterdrückt, also kaum wahrgenommen. Der Grund dürfte darin liegen, dass die Beute des Wolfes optisch selektiert werden muss, da sie sich bewegt.

Die horizontale Ausdehnung des Gesichtsfeldes des Hundes beträgt etwa 240 Grad im Vergleich zu ungefähr 180 Grad beim Menschen. Der Bereich, in dem der Hund dreidimensional sehen kann, ist mit rund 60° kleiner als derjenige des Menschen (120°).

Geruchssinn

Die Nase, das Riechorgan des Hundes, ist wesentlich empfindlicher als die des Menschen. Hunde zählen zu den Nasentieren (Makrosmatikern). Grob zu erkennen ist der ausgeprägtere Geruchssinn schon an der Anzahl der Riechzellen, wobei es zwischen den Hunderassen erhebliche Unterschiede gibt. So hat der Mensch fünf Millionen Riechzellen, der Dackel 125 Millionen und der Schäferhund 220 Millionen.

Zur Beurteilung der Riechleistung reicht das aber bei weitem nicht aus: Messungen haben ein im Vergleich zum Menschen etwa eine Million Mal besseres Riechvermögen ergeben. Der Hund kann in kurzen Atemzügen bis zu 300 Mal in der Minute atmen, so dass die Riechzellen ständig mit neuen Geruchspartikeln versorgt werden.

Im Gehirn werden die eintreffenden Signale weiterverarbeitet und ausgewertet. Da die Nase (ähnlich wie beim Sehen) rechts und links differenzieren kann, können Hunde räumlich riechen. Auf diese Weise ist der Hund fähig, der Richtung einer Spur zu folgen. Das Riechhirn ist im Vergleich zu dem des Menschen riesig, denn es macht allein zehn Prozent des Hundehirns aus (im Vergleich: ein Prozent beim Menschen). Der Mensch nutzt diese besondere Fähigkeit des Hundes, indem er ihn als Spürhund in vielen Bereichen einsetzt. Hunde können auch Angstschweiß von Menschen riechen.

Hunde „schmecken“ Gerüche auch über das Jacobsonsche Organ (Vomeronasalorgan), das sich im Gaumen befindet. Dieses transportiert die aufgenommene Information sofort an das Limbische System. Es ist für die Entstehung von Gefühlen, das Triebverhalten und für die Bildung von Hormonen verantwortlich.

Geschmackssinn

Hunde besitzen Geschmacksknospen auf den Papillen der Zunge, aber auch auf dem Gaumendach und am Eingang des Schlundes. Insgesamt verfügt der Haushund über 1700 solcher Geschmacksknospen (der Mensch hat 9000). Um Geschmack wahrnehmen zu können, müssen Moleküle im Speichel gelöst werden, weshalb Hunde über vier Paar Speicheldrüsen verfügen. Es gibt zwei verschiedene Arten von Speichel – einen eher wässrigen, der für die Gemüsenahrung zuständig ist, und einen eher schleimigen, der Moleküle der Fleischnahrung löst. Die verschiedenen Regionen der Geschmackswahrnehmung auf der Zunge sind etwas anders angeordnet als beim Menschen. So reagiert der seitliche Teil der Zunge auf süße, salzige und saure Nahrung, während der hintere Zungenteil auf Bitteres anspricht. Die Rezeptoren, die fleischige Nahrung anzeigen, sind auf der ganzen Zunge verteilt, kommen jedoch auf dem ersten Drittel gehäuft vor.

Der Tastsinn ist für Hunde sehr wichtig, da sie über Berührungen soziale und emotionale Bindungen mit anderen Hunden und Menschen aufbauen. Durch Berührungen können Hunde messbar beruhigt werden – der Puls wird langsamer und die Atmung regelmäßiger.

Hunde nehmen Berührungen vor allem über die Haut und mit Hilfe ihrer Vibrissen wahr. Sie verfügen über zwei verschiedene Arten von Rezeptoren in der Haut. Zum einen gibt es Rezeptoren für den Oberflächenkontakt, die sich direkt unter der Haut befinden und die Bewegungen der Haare auf die Rezeptoren am Haarfollikel übertragen, und zum anderen existieren Rezeptoren für stärkeren Druck, welche tiefer unter der Haut sitzen. Die Nase und die Lippen des Hundes reagieren besonders stark auf Druck, da dort besonders viele Sinnesnerven enden. Über die Pfoten können Vibrationen wahrgenommen werden. Im Gesicht hat der Hund Vibrissen, welche starrer als normale Körperhaare sind und zudem tiefer in die Haut reichen. An der Basis der Vibrissen befinden sich zahlreiche Tastrezeptoren. Man nimmt an, dass die Vibrissen für den Hund sehr wichtig sind, da 40 % des für den Tastsinn verantwortlichen Gehirnabschnittes für das Gesicht zuständig sind. Die Vibrissen dienen dem Hund als Frühwarnsystem, um sich vor einem Zusammenstoß oder Augenverletzungen zu schützen. Die Vibrissen sind so sensibel, dass sie einen Gegenstand nicht einmal berühren müssen, um ihn wahrzunehmen – die im Vorbeigehen entstehenden Luftwirbel reichen zur Wahrnehmung aus.

Hunde besitzen ausschließlich Kältesensoren. Eine Ausnahme ist die Nase, in der sich Wärmesensoren befinden. Diese dienen besonders den Welpen dazu, nach der Geburt zur Mutter zu finden. Bei der Berührung mit heißen Gegenständen reagieren Hunde mit ihren Schmerzrezeptoren, nicht mit Wärmesensoren. Hunde können wie Menschen Schmerz empfinden. Es ist bewiesen, dass sich Hunde nach Operationen schneller erholen, wenn Schmerzmittel eingesetzt wurden – sie beginnen nach der Operation früher zu fressen und trinken, stehen schneller auf und können früher nach Hause. Evolutionsbedingt verbergen Hunde Schmerzen jedoch oft, um nicht aus dem Rudel verstoßen zu werden. Indizien für Schmerzen können Winseln, Kläffen, starkes Hecheln, ein schneller Atem, Zittern, Unruhe, Rückzug oder Aggressionen bei Berührung, Lecken/Benagen der schmerzenden Körperteile, schneller Puls, erweiterte Pupillen oder eine erhöhte Körpertemperatur sein.

Magnetsinn

Haushunde verfügen über die Fähigkeit, das Magnetfeld der Erde wahrzunehmen. Dies zeigte sich in einer Studie daran, dass die Hunde zum Koten und Urinieren bevorzugt eine Position einnahmen, in der die Körperlängsachse entlang des Erdmagnetfelds ausgerichtet war. Dieses Verhalten zeigten die Tiere jedoch nur zu Zeiten des Tages, zu denen die Ausrichtung (Deklination) des Erdmagnetfelds sich nicht änderte. Haushunde sind damit die ersten Säugetiere, bei denen nachgewiesen wurde, dass sie nicht nur für das Erdmagnetfeld als solches, sondern auch für dessen Schwankungen empfindlich sind.

Karyotyp und Genom

Die genetische Information des Haushunds liegt im Zellkern in 76 Autosomen (38 Paare), zwei Geschlechtschromosomen (X und Y) sowie in den Mitochondrien vor. Das Genom eines weiblichen Boxers wurde im Jahr 2005 erstmals vollständig sequenziert; es besteht aus 2.528.446.953 Basenpaaren und zunächst geschätzten 19.300 Genen.

Entwicklung

Fortpflanzung

Der Eintritt der Geschlechtsreife wird beim weiblichen Hund durch die erste Läufigkeit gekennzeichnet, die im Alter von sieben bis 14 Monaten auftritt. Rüden erlangen ihre Zeugungsfähigkeit in etwa dem gleichen Alter. Kleinere Hunde werden im Allgemeinen früher geschlechtsreif als Hunde großer Rassen.

Hündinnen unterliegen einer ausgeprägten, etwa halb- bis dreivierteljährlichen Brunstperiodik, die nicht an Jahreszeiten gebunden ist. Mit einem durchschnittlichen Läufigkeitsintervall von fünf bis neun Monaten zählen sie zu den saisonal diöstrischen Tieren. Männliche Haushunde sind – anders, als Wölfe – ab der Geschlechtsreife stets deckbereit.

Der Sexualzyklus ist in vier Phasen unterteilt. Mit dem Beginn der Vorbrunst (Proöstrus) kommt es zu einem Anschwellen der Vulva und dem Austritt von blutigem bis fleischwasserfarbigem Sekret, welches die Hündin für Rüden attraktiv macht. Eine Deckbereitschaft ihrerseits ist jedoch noch nicht gegeben. Die Dauer der Vorbrunst beträgt – individuell unterschiedlich – vier bis 21 Tage. Ihr schließt sich die Brunst (Östrus) an, welche von Deckbereitschaft der Hündin und Fruchtbarkeit gekennzeichnet ist. Der Scheidenausfluss wird heller, und die Hündin „präsentiert“ sich den Rüden, d. h., sie „steht“ und legt einladend die Rute auf eine Seite (Standhitze). Die Phase der Brunst beträgt zwei bis zwölf Tage. Zusammen mit der Vorbrunst wird sie als Läufigkeit bezeichnet. Hieran schließt sich der Metöstrus an, in dessen Verlauf über eine Dauer von neun bis zwölf Wochen Rückbildungs- und Regenerationsvorgänge an der Gebärmutter erfolgen. In der vierten Phase (Anöstrus) fehlt jegliches Anzeichen sexueller Aktivität. Dieser Abschnitt dauert zwei bis sechs Monate.

Beim Deckakt des Hundes kommt es zum bemerkenswerten Verhalten des „Hängens“. Auf die Penetration der Hündin hin kommt es zu einer starken Anschwellung des sogenannten „Knotens“ (anatomisch Bulbus glandis) des Rüden, welcher die verdickte Basis der Eichel mit einem Schwellkörper darstellt. Dies hat den Effekt, dass der Penis „verkeilt“ wird und sich die beiden Tiere nicht voneinander trennen können und wegen der Verletzungsgefahr nicht mit Gewalt getrennt werden dürfen. Folglich steigt das männliche Tier nach der Ejakulation von seiner Partnerin herunter und dreht sich im Regelfall um 180°, so dass beide Tiere über eine Dauer von bis zu 30 Minuten mit den Hinterteilen einander zugewandt verbunden bleiben. Das Hängen verschafft den Spermien einen Vorsprung vor denen nachfolgender Rüden.

Die durchschnittliche Trächtigkeitsdauer der Hündin beläuft sich auf 63 bis 65 Tage, die Anzahl der Welpen pro Wurf schwankt auch nach Rasse etwa zwischen drei und zwölf Tieren. Das Verhältnis zwischen dem Gesamtgewicht des Wurfs und dem Körpergewicht des Muttertiers liegt gewöhnlich bei 10–15 %; die Anzahl der auf einmal geworfenen Welpen ist sehr unterschiedlich.

Sozialisation

Auch bei Hunden wird der Begriff Sozialisation verwendet, um den Prozess zu kennzeichnen, bei dem der Hund sich mit seiner Umwelt auseinandersetzt, ihre Regeln kennenlernt und Bindungen eingeht. Sozialisation findet besonders intensiv während der ersten Lebensmonate statt. Bereits beim Welpen finden – entsprechende Haltungsbedingungen vorausgesetzt – folgende Prozesse statt:

  • Sozialisation mit Artgenossen (Erlernen zwischenhundlicher Kommunikation)
  • Sozialisation mit anderen Tieren (Katzen, Meerschweinchen, Vögel, Pferde)
  • Sozialisation mit (fremden) Menschen
  • Gewöhnung an Umweltreize wie Martinshorn, Fahrradklingeln, Flugzeuge, Knallgeräusche (Silvesterknaller) sowie Gewöhnung an Menschenansammlungen oder Verkehrsgetümmel

Die wichtigste Sozialisierungsphase des Hundes erstreckt sich in etwa von der 3. bis zur 12. Lebenswoche. Grundlage ist die Ausreifung der Sinnesorgane und die Entwicklung motorischer Fähigkeiten. Die Sozialisation mit Artgenossen findet dabei mit drei bis acht Wochen etwas früher statt als die mit Menschen (5.–12. Woche). In dieser Zeit lernen Hunde neue Verhaltensweisen und entwickeln für erwachsene Hunde typische Bewegungen sowie Nahrungsaufnahme-, Kot- und Harnabsatzverhalten. Sie lernen die arteigene Körpersprache, zeigen spielerisches Bellen und Beißen, erlernen die Beißhemmung und das Lesen der menschlichen Körpersprache. Die Entwicklung jedes Hundes wird überwiegend von seiner Sozialisation und Erziehung bestimmt. Eigens hergestelltes Hundespielzeug wird mitunter als zweckmäßig angesehen. Sozialisationsprozesse, die in den ersten 14 Lebenswochen nicht stattfinden, können nicht vollständig nachgeholt werden. Ein Hund ohne Sozialisation bis zur 14. Lebenswoche ist praktisch weder erziehbar noch trainierbar. Mit der Sozialisierungsphase ist der Erwerb sozialer Fähigkeiten jedoch nicht abgeschlossen, und sie werden auch nur durch lebenslange soziale Interaktionen aufrechterhalten.

Basierend auf einer Empfehlung von Scott und Fuller von 1965 hat sich die Meinung entwickelt, dass es gut sei, Welpen spätestens im Alter von acht Wochen von Mutter und Geschwistern zu trennen. Ádám Miklósi wendet dagegen ein, es gebe keinen Grund, die Trennung derart früh vorzunehmen, insbesondere, wenn der Welpe beim Züchter bessere Bedingungen für die Sozialisation habe als beim späteren Halter, da eine Sozialisation in diesem Alter der Hunde noch nicht spezifisch für bestimmte Menschen sei, und Hunde, die gute Erfahrungen mit Menschen machen, sich meist später auch gut mit anderen Menschen sozialisieren lassen.

Lebenserwartung

Große Hunde altern schneller als kleine Hunde, weshalb kleine Hunde grundsätzliche eine höhere Lebenserwartung als große Hunde haben. So können Rassen wie der Dackel ein Alter von bis zu 15 Jahren erreichen, in Ausnahmefällen gar 20 Jahre. Größere, schwere Rassen wie etwa die Deutsche Dogge werden kaum älter als 9 Jahre. Die Ursache für das schnellere Altern großer Hunderassen ist noch weitgehend ungeklärt. Diskutiert wird beispielsweise der Einfluss des insulinähnlichen Wachstumsfaktors 1 (IGF-1). Kleinere Hunde exprimieren weniger IGF-1. Ein im IGF1-Gen vorhandener Einzelnukleotid-Polymorphismus bewirkt bei kleinen Hunden deren geringeren Wuchs und möglicherweise auch deren verzögertes Altern. Vermutlich spielt die im Vergleich zu kleinen Rassen stärkere Akkumulation von Schäden durch oxidativen Stress während der Wachstumsphase ebenfalls eine Rolle.

Laut Guinness-Buch der Rekorde liegt der Rekord für den ältesten Hund bei 29 Jahren; gehalten wird er von einem Australian Cattle Dog, der in Australien als Schäferhund gehalten wurde.

Hunde und Wölfe

Hunde und Wölfe sind kreuzungsfähig. Zu welchem Grad so ein Mischling Hund oder Wolf ist, lässt sich aber nicht zwangsläufig am Äußeren festlegen, da viele Mischlinge Hunden oder Wölfen sehr ähnlich sehen und oft nur ein Gentest Klarheit bringen kann.

In seiner Dissertation „Wölfe und Königspudel“ und den darauf aufbauenden Büchern beschreibt der Verhaltensforscher Erik Zimen ausführlich seine langjährigen vergleichenden Beobachtungen an Königspudeln und Wölfen sowie an deren Mischlingen (den sogenannten Puwos).

Auch in der Praxis der Hundezucht wurde immer wieder versucht, Hunderassen durch das Einkreuzen von Wölfen zu „verbessern“, wie beim Saarlooswolfhund, beim Tschechoslowakischen Wolfhund und in Italien mit dem Lupo Italiano. Die Erwartungen konnten bei allen diesen Versuchen nicht erfüllt werden.

Bisher ging man davon aus, dass die Verhaltensunterschiede zwischen Wolf und Hund zu groß seien, als dass es in der freien Natur zu Mischpaarungen kommen könne. Ein zusätzliches Hemmnis ergibt sich aus den Fruchtbarkeitszyklen: Wolfsrüde und Wölfin sind nur einmal im Jahr fruchtbar. Dies unterscheidet vor allem den Wolfs- vom Haushundrüden.

Trotzdem kam es beispielsweise 2004 bei (vermutlich mangels Wolfsrüden) nach Deutschland eingewanderten Wölfinnen zu einer Verpaarung mit einem Hund, aus der sechs Mischlinge geboren wurden. Im Jahr 2000 wurde die Paarung zwischen einem Wolfsrüden und einer Schäferhündin beobachtet, aus der jedoch keine Nachkommen hervorgingen.

Man nahm an, dass Vermischungen nur dort vorkommen, wo es wenige Wölfe, aber sehr viele Haushunde gibt. Es haben sich aber in den italienischen Abruzzen und der UdSSR nachweislich Wölfe mit Haushunden vermischt, wie auch durch Erik Zimen bestätigt. Laut Dmitrij Iwanowitsch Bibikow traten auf dem Gebiet der UdSSR Mischlinge teilweise sehr häufig auf, auch in Populationen, die nicht gelichtet waren. Ebenso wird bei der arabischen Unterart des Wolfes (Canis lupus arabs) eine Vermischung mit verwilderten Haushunden angenommen, da unter diesen Wölfen häufig braune Augen vorkommen. Ob sich diese Vermischung positiv oder negativ auswirkt, ist bisher nicht untersucht worden. Oft wird aber von einer negativen Auswirkung ausgegangen, trotz fragwürdiger Kriterien und in der Regel fehlender Daten.

Generell ist davon auszugehen, dass freilebende Hunde eine große Gefahr für Wolfspopulationen darstellen. In Europa stellt die Hybridisierung von Hunden mit Wölfen eine bedeutende Bedrohung für den Schutz der Wölfe dar – vor allem dort, wo es viele freilebende Hunde gibt wie in Süd- und Osteuropa. Neben den Gefahren der Hybridisierung stellen freilebende Hunde auch eine Gefahr für Wölfe dar; direkt weil sie Krankheiten und Parasiten in die Wolfspopulationen bringen und indirekt, weil sie Vieh reißen, was dem Wolf angelastet wird und weil sie dessen Beutetiere reduzieren.

Domestizierung

Genetische Belege

Erste Vergleichsstudien zur mitochondrialen DNA von Wölfen und Hunden in den 1990er Jahren kamen zum Schluss, dass ihre Domestizierung bereits vor mehr als 100.000 Jahren begonnen und mehrfach unabhängig voneinander stattgefunden habe. Diese Zeitspanne wird in neueren Studien in Frage gestellt, da sie auf reinen Hochrechnungen der molekularen Uhr beruht. Die ältesten bisher bekannten Knochenfunde von Wölfen mit Merkmalen der Domestizierung sind maximal etwa 40.000 Jahre alt. Da zum Beginn der Domestikation die phänotypische Ähnlichkeit mit dem Wolf groß war, ist die Beurteilung fossiler Funde aufgrund anatomischer Merkmale schwierig.

Im Jahre 2013 wurde die DNA des bereits 1975 gefundenen fossilen Wolfsschädels mit hundetypischen Merkmalen aus der Razboinichya-Höhle im Altai-Gebirge publiziert, dessen Alter mittels Radiokohlenstoffdatierung auf 33.000 BP bestimmt worden war. Damit liegt die älteste DNA eines Wolfsschädels mit Domestikationsmerkmalen vor. Diese zeigt eine größere genetische Übereinstimmung mit heutigen Hunden als mit Wölfen.

Alle Hunderassen können einer 2004 publizierten Studie gemäß der DNA vier verschiedenen Domestikationsereignissen zugeordnet werden. Für Ostasien deutet eine molekulargenetische Untersuchung auf Haushunde bereits vor etwa 15.000 Jahren hin. Eine Untersuchung der mitochondrialen DNA aus dem Jahre 2009 ergab, dass weltweit alle Hunderassen einen gemeinsamen Genpool haben, der sich in 10 Haplotypen unterteilen lässt. Die gesamte genetische Bandbreite findet sich jedoch nur bei Hunden in China, südlich des Flusses Jangtse, woraus auf diese Region als Ausgangspunkt der Domestizierung geschlossen wird. Anhand der molekularen Uhr wurde die Domestizierung in dieser Region auf höchstens 16.300 Jahre vor heute datiert, wobei der Genpool auf mindestens 51 weibliche Wölfe zurückgehe.

Anhand der Untersuchung der Y-Chromosomen von 151 männlichen Hunden aus aller Welt konnte der südostasiatische Ursprung bestätigt werden, da nur das Erbgut der Hunde aus Südostasien die volle Bandbreite der möglichen Varianten zeigt. Die Autoren schlussfolgern, dass alle heutigen Hunde von 13 bis 24 Wolfsvätern abstammen. In späteren Zeiten habe es in anderen Regionen Rückkreuzungen von Hunden mit Wölfen gegeben.

Eine 2013 publizierte Untersuchung der mitochondrialen DNA von 18 prähistorischen Caniden aus Eurasien und Amerika lässt hingegen die Schlussfolgerung zu, dass der Ursprung der Domestikation im pleistozänen Europa zu suchen sei, in einem Zeitfenster zwischen 32.000 und 18.000 Jahren vor heute.

Fossilfunde kleiner Hunderassen sind vor 12.000 Jahren erstmals im Vorderen Orient belegt. Der Wachstumsfaktor IGF1 an heutigen kleinen Hunderassen lässt aus genetischer Sicht auf die Abstammung aus dieser Region schließen, was als Folge der Domestizierung des orientalischen Wolfs gedeutet wird.

Die von Theophil Studer aufgestellte und noch von Konrad Lorenz vertretene Hypothese, dass der Hund mindestens teilweise vom Goldschakal (Canis aureus) abstamme, ist anhand von DNA-Analysen widerlegt worden.

Weiteres zu Abstammungstheorien des Haushundes siehe Hauptartikel Urrasse und Urhund.

Archäologische Funde

Die ältesten fossilen Belege für die Anpassung des Wolfes an den Menschen stammen aus dem Jungpaläolithikum. Die Veränderungen am Gebiss (Schrägstellung einzelner Zähne, kulissenartige Hintereinander-Stellung mehrerer Prämolaren) und die damit verbundene Verkürzung des Fazialschädels wurden bei Wolfsschädeln von verschiedenen altsteinzeitlichen Siedlungsplätzen festgestellt. Neben dem DNA-untersuchten, 33.000 Jahre alten Wolfsschädel aus der Razboinichya-Höhle (Altai) gibt es einen weiteren Schädelfund aus der Goyet-Höhle in einem Nebental der Maas (bei Andenne, Belgien) mit Veränderungen der Schnauzenpartie, der auf 31.700 BP datiert wurde. Beide Funde werden mit dem frühen Cro-Magnon-Mensch und seinen archäologischen Kulturen (frühes Jungpaläolithikum, Aurignacien) in Verbindung gebracht. Einen etwas jüngeren Beleg bieten die bis zu 30.000 Jahre alten Canidenreste von Krems-Wachtberg in Niederösterreich, einem Fundplatz des Gravettiens. In den genannten Fällen ist die kürzere und breitere Schnauze das Resultat eines veränderten Fressverhaltens, was als Folge der Nahrungsanpassung der Wölfe an die Jagdressourcen des Menschen interpretiert wird. Eine solche monokausale Interpretation ist jedoch nicht unumstritten, da ein verändertes Fressverhalten nicht zwangsläufig mit dem Menschen zu tun haben muss.

Von der spätpaläolithischen Fundstelle Eliseevichi 1 in der westrussischen Oblast Brjansk sind Hundeknochen bekannt, die auf 17.000–13.000 v. Chr. datiert werden. Die Fundstelle liegt am Sudost, einem Nebenfluss der Desna. Die Fauna wird durch das Wollhaarmammut dominiert und datiert in die letzte Stufe der Waldajeiszeit (entspricht der Weichseleiszeit Mitteleuropas). Kulturell wird sie dem Epi-Gravettien zugerechnet. Die Siedlung wurde zwischen 1930 und 1940 durch K. M. Polikarpovitch ausgegraben, wobei zwei komplette Hundeschädel gefunden wurden. Der erste lag an einer Herdstelle, ein weiterer in einer Behausung aus Mammutknochen. Die Hunde hatten eine kurze Schnauze und waren etwa 70 cm hoch. Die Schädel von Eliseevichi und vom etwa gleich alten ukrainischen Fundplatz Meschyritsch (bei Kaniw) werden allgemein als älteste domestizierte Exemplare akzeptiert. Die Domestikation kann jedoch mehrfach und regional zu unterschiedlichen Zeiten stattgefunden haben. Am französischen Magdalénien-Fundplatz von Saint-Germain-de-la-Rivière konnte anhand stabiler Isotope in Knochen von Menschen und Wölfen eine Ähnlichkeit der Diät nachgewiesen werden, die für beide durch große Herbivoren dominiert war. Da Knochen von einem der Wölfe Isotopenspuren überwiegend mariner Kost (Lachse) aufweisen, könnte das für Domestikation der Tiere um etwa 14.000 BP sprechen. Eine 2010 veröffentlichte 14 C-Datierung eines Hundes vom Schweizer Kesslerloch mit deutlicher Schnauzenverkürzung ergab 12.225 ± 45 BP, das entspricht einem kalibrierten Kalenderalter von 12.327 ± 239 v. Chr. Spätestens zu dieser Zeit – im oberen Magdalénien vor etwa 14.000 Jahren – kann die Domestikation des Hundes in Mitteleuropa als gesichert gelten.

Der Kynologe Erik Zimen spricht von Hauswölfen, wenn er in der Geschichte der Domestikation der Hunde die Wölfe beschreibt, die noch nicht domestiziert sind, aber bereits mit Menschen zusammenleben und mit diesen eine soziale Beziehung eingehen.

Eindeutige Indizien der Domestizierung bieten Hunde, die mit Verstorbenen zusammen begraben wurden. Zu den ältesten Belegen dafür gehört das etwa 14.000 Jahre alte Doppelgrab von Oberkassel. Etwa zur selben Zeit ist auch im Natufien des Vorderen Orients die erste menschliche Bestattung mit Hund nachgewiesen, an einem Fundplatz auf der Hayonim-Terrasse im Norden Israels. Etwas jüngere Belege bieten das etwa 10.000 Jahre alte Grab von Ushki-1 (Kamtschatka), Ust'-Belaia (Sibirien) sowie die Fundplätze Vlasac und Lepenski Vir am Eisernen Tor (Serbien, Frühmesolithikum). Im Spätmesolithikum sind Hundebestattungen auch in Nordeuropa verbreitet, zum Beispiel in der skandinavischen Ertebølle-Kultur (Skateholm, Schweden).

Der älteste Hund auf dem amerikanischen Kontinent wurde in Texas gefunden und mit der 14 C-Methode auf 9.400 BP datiert. Das Knochenstück wurde bereits in den 1970er Jahren in einer prähistorischen Abfallgrube der Hinds Cave am unteren Pecos River gefunden, aber erst 25 Jahre später naturwissenschaftlich untersucht. Die Schlussfolgerung des Autors der Studie, der Hund aus der Hinds Cave müsse von Menschen gegessen worden sein, gründet sich auf die Fragmentierung des Knochens und die Lage in menschlichen Exkrementen. Die DNA belegt darüber hinaus die Abstammung von eurasischen Populationen ohne Hinweis auf Einkreuzen amerikanischer Wölfe. Auch unabhängig von der Evidenz des Hinds Cave-Fragments wird davon ausgegangen, dass Hunde zusammen mit der ersten menschlichen Besiedlung Amerikas vor etwa 14.000 Jahren von Ostsibirien nach Nordamerika gelangt sind, da sie in Sibirien aufgrund oben genannter Grabfunde zu dieser Zeit bereits als Begleiter des Menschen belegt sind.

Weit verbreitet war der Haushund in Kulturen der Jungsteinzeit, wo er zum Teil schon separat bestattet wurde. Bereits aus der ersten bäuerlichen Kultur Mitteleuropas, der Bandkeramik (seit 5500 v. Chr.), gibt es Hunde in Gräbern und Siedlungen, wie zum Beispiel im schwäbischen Vaihingen an der Enz. Es handelt sich dabei nicht um wolfsähnliche Hunde, sondern mittelgroße Rassen. In der bandkeramischen Siedlung von Zschernitz in Sachsen wurde im Jahre 2003 ein separat bestatteter Torfhund (Canis palustris) gefunden. Auch der nahezu vollständig erhaltene Torfhund von Burlage wurde zunächst für prähistorisch gehalten. Neuen Radiokohlenstoffdatierungen zufolge starb dieser Hund jedoch erst in der Neuzeit, zwischen 1477 und 1611.

Im Alten Ägypten wurden neben Menschen und Katzen auch Hunde mumifiziert.

Der älteste bekannte, aufgrund der Bissspuren sicher als solcher anzusprechende Hundenapf stammt aus der Zeit um Christi Geburt und wurde in einer Hundebestattung in Mayen gefunden.

Gebrauchshunde

Unter Gebrauchshunden versteht man Hunde, die Menschen bei ihrer Arbeit unterstützen, gewissermaßen „berufstätige“ Hunde. Heute am bekanntesten sind wohl die landläufig Polizeihunde genannten Hunde im Behördendienst. Hier werden sie zur Spurensuche, zum Auffinden von Drogen, Sprengstoffen sowie Menschen (vermisste Kinder, hilflose Personen, entflohene Tatverdächtige oder Sträflinge) (Siehe auch: Differenzierungshund) und Leichen, aber auch auf der Streife als Waffe und zur Bewachung eingesetzt.

Einige Hunderassen eignen sich als Blindenführhunde, wohl eine der schwierigsten Aufgaben unter den „Hundeberufen“, und als Assistenzhunde für Menschen mit anderen körperlichen oder geistigen Einschränkungen, manche können auch als Rettungshunde oder Therapiehunde ausgebildet werden. Für Gehörlose und Schwerhörige erleichtert ein Signalhund oft den Alltag.

Die Verwendung als Gebrauchshund, heute zahlenmäßig nur eine Randerscheinung, ist wohl die ursprünglichste Form der Hundehaltung. Am Anfang stand die Hilfe bei der Jagd, sowohl beim Aufspüren und Aufjagen als auch beim Erlegen der Tiere. Bei Aborigines, die teilweise auch von Hunden begleitet wurden, stand dagegen im Vordergrund, dass Menschen und Hunde sich in den kalten Wüstennächten aneinander wärmen. Eine besondere Jagdzusammenarbeit gibt es vielfach nicht. Die Hunde erhielten auch lediglich einige Reste.

Die Begleitung bei der Jagd war wahrscheinlich die erste und über lange Zeit wichtigste Nutzung von Hunden. Die dazu notwendigen Fähigkeiten und Fertigkeiten hatten die Tiere von ihren Vorfahren, den Wölfen, geerbt, so dass dazu keine besonderen züchterischen Leistungen nötig waren. Erst viel später wurden spezielle Jagdhundrassen gezüchtet. Für die Treibjagd benötigte man beispielsweise Hunde, die schnell laufen konnten, während kleine Hunde (Dackel oder Dachshund, Terrier) leicht in Fuchs- oder Dachsbaue eindringen konnten.

Hirtenhunde

Indem die Menschen sesshaft wurden und verstärkt Landwirtschaft und Viehzucht betrieben, wurden Hunde auch verstärkt zum Bewachen von Hof, Haus und Herden eingesetzt. Für die Auswahl der geeigneten Tiere als Hirtenhunde wurde ihr natürlicher, auf den Wolf zurückgehender Trieb ausgenutzt, das Rudel zusammenzuhalten.

Eine wichtige Aufgabe von Hunden, die zunehmend an Bedeutung verliert, ist die Bewachung von Objekten oder Vieh. In den Städten waren es naturgemäß eher die kleinen Hunderassen wie der Spitz, während auf dem Land wegen der höheren Abschreckungswirkung auch große Hunderassen zum Einsatz kamen. Häufig wurden jeweils zwei Hunde gehalten: kleine Hunde, die über eine niedrige Reizschwelle verfügten und das Herannahen eines Fremden meldeten, sowie große Hunde, die bereit waren, Haus und Hof zu verteidigen, die Hofhunde. Auch die Herdenschutzhunde gehören zu den Wachhunden und werden heute teilweise zur Objektbewachung eingesetzt wie zum Beispiel der Kangal in der Türkei.

Zugtier und Transporte

Die Nutzung von Hunden als „Zugtier des armen Mannes“ ist zumindest vom Mittelalter bis in das 20. Jahrhundert hinein verbürgt. In Niemegk, damals Kreis Zauch Belzig in der Mark Brandenburg, wurden Hundewagen, beispielsweise bei der Heuernte, von kleinen Bauern nach dem Krieg 1870/71 noch bis etwa zur Verstaatlichung der Landwirtschaft durch die DDR benutzt. In nördlichen Ländern werden Hunde wie der Husky oder der Samojede auch heute noch als Schlittenhunde eingesetzt.

Hunde als Zugtier vor Schlitten und schrittweise als Fleischlieferant spielten eine entscheidende Rolle bei der Erreichung des Nordpols 1909 und des Südpols 1911 durch den Menschen.

Hunde dienten seit der Antike in Kriegen, insbesondere dem Ersten Weltkrieg, für Meldedienste, Munitionszubringer in Schützengräben und anderes. Es wird auch von einem Hund berichtet, der dafür via Fallschirmsprung ankam.

Freizeitgestaltung

Aufgrund seiner sozialen Anpassungsfähigkeit ist der Haushund das mit dem Menschen am vielfältigsten verbundene Haustier. So verbringen viele Menschen heute mit ihrem Hund ihre Freizeit und betreiben dabei auch Hundesport. Nicht selten fungieren die Tiere sogar als einzige soziale Beziehung ihres Besitzers. Es kommt durch die hierbei häufig auftretende Vermenschlichung der Hunde oft zu gravierenden Haltungsfehlern, wobei die natürlichen Bedürfnisse der Tiere missachtet werden.

Modellorganismus in der Forschung

Hunde werden in der medizinischen Forschung als Versuchstiere eingesetzt. Einerseits werden an ihnen tiermedizinische Medikamente erprobt, andererseits werden sie auch für pharmakologische und toxikologische Tests und in der physiologischen Forschung verwendet, wobei vor allem speziell zu diesem Zweck gezüchtete Beagles zum Einsatz kommen.

In den letzten Jahren ist auch der als Heimtier gehaltene Hund zu einem beliebten Modellorganismus für die epidemiologische und genetische Forschung geworden. Vorteile des Hundes als Modell für diese Fragen sind sein enges Zusammenlebens mit dem Menschen, das zu ähnlichen Umweltbedingungen wie bei diesem führt, die gute Verfügbarkeit medizinischer und genetischer Informationen, die große Variabilität in Körpergröße und Körperbau, die Verfügbarkeit vieler weitgehend reinerbiger Inzuchtlinien in Form von Hunderassen und die sehr gute Datenlage zu Erbkrankheiten und molekulargenetischen Informationen.

Für die interdisziplinäre Forschung am Hund hat sich neben dem älteren Begriff der Kynologie in der wissenschaftlichen Fachsprache auch der englische Begriff der Canine Science (dt. Wissenschaft vom Hund oder Hundewissenschaft) etabliert.

Kleidungslieferant

Besonders im nördlicheren Asien wurde das Fell des Hundes zu Pelzbekleidung verarbeitet, außerdem wurde noch Anfang des 20. Jahrhunderts das Hundeleder genutzt, beispielsweise für Handschuhe. In Brasilien werden Hundefelle, insbesondere die der Dackel, zum Bespannen einer Reibetrommel (Cuíca) verwendet. Hundefell wurde auch in Europa gehandelt, oft unter Phantasienamen wie „Gaewolf“ oder das Produkt wurde nur als „echter Pelz“ deklariert. Seit dem 31. Dezember 2008 sind Handel und Import von Katzen- und Hundefellen in der EU verboten.

Vor der Einführung des Schafs in Nordamerika war Hundehaar dort die wichtigste Textilfaser; seine Verwendung in Textilien ist auch in prähistorischen Funden aus Skandinavien belegt. Die Verwendung ist heute auf den Hobbybereich beschränkt.

Fleischlieferant

Hundefleisch wird in einigen Ländern gegessen und in der Gastronomie angeboten, zum Beispiel in Korea, Vietnam und einigen südlichen Provinzen Chinas wie Guangdong sowie in Teilen Afrikas. Allerdings hat sich in vielen Kulturen ein Nahrungstabu herausgebildet, das den Verzehr verbietet. In Deutschland und vielen anderen Ländern gilt Hundefleisch per Gesetz nicht mehr als Nahrungsmittel und darf auch nicht gehandelt oder in den Verkehr gebracht werden.

Von Hundefett (pinguedo canis bzw. axungia canis) nahm man vom Mittelalter bis in die Neuzeit an, dass es bei der Behandlung von Gelenkerkrankungen und bei Atemwegserkrankungen hilfreich sei und verwendete es entsprechend.

Hunde dienten bei frühen Polarexpeditionen als Nahrungslieferant für andere Zughunde und Menschen.

Im Verlauf der Mensch-Hund-Beziehung haben sich, regional und nach den Umwelt- und Lebensbedingungen, unterschiedliche Hunderassen herausgebildet. Die Spannweite der Körpergrößen ist so groß wie bei keinem anderen Landwirbeltier. Der Mensch hat es verstanden, den Hund für unterschiedliche Aufgaben durch Züchtung und entsprechende Hundeerziehung zu nutzen. Die Fédération Cynologique Internationale (FCI) ist die größte internationale Dachorganisation, die Festlegungen ihrer nationalen Mitgliedsorganisationen zu Rassestandards koordiniert und publiziert sowie Regeln zur Zucht festlegt. Die rassespezifische Ausgestaltung der Zuchtzulassungsprüfung obliegt beim VDH den Rassehunde-Zuchtvereinen. Sie beinhaltet eine Zuchttauglichkeitsprüfung.

Urtümliche Hunde

In vielen Ländern existieren Hunderassen, die phänotypisch weitgehend den ersten domestizierten Hunden entsprechen. Nach einer Unterteilung der Gesellschaft für Haustierforschung gehören dazu die Paria- bzw. Schensihunde, wie sie zum Beispiel in der Äquatorialgegend Afrikas anzutreffen sind. Es sind Hunde, die sich lose den Menschen angeschlossen haben und als Abfallfresser toleriert werden. Das Verhalten solcher Hunde gilt als erster Schritt der Domestikation, geschichtlich folgte die bewusste Zucht nach gewünschtem Verhalten und wesentlich später auch nach Ästhetik.

Die FCI führt urtümliche Hunderassen in der Gruppe 5 „Spitze und Hunde vom Urtyp“ in den Sektionen 6 bis 8.

Einteilung der Zuchthunderassen

Eine Systematik von Zuchthunderassen muss im Zusammenhang mit der Entwicklung der Naturwissenschaft auf der einen Seite und der Zucht selbst auf der anderen Seite betrachtet werden. Für die Einteilung von Rassen war lange das äußere Erscheinungsbild entscheidend. Abhängig von diesem wurden äußerlich ähnliche Tiere von anderen abgegrenzt und als Rassen bezeichnet. Parallel dazu entwickelte sich die Zucht von Haushunden. Hier lag das Hauptaugenmerk auf der zweckbezogenen Zucht. Hunde hatten Aufgaben, für die sie gezüchtet wurden. Die Tiere, die für die jeweilige Verwendung am geeignetsten waren, wurden zur Zucht verwendet. Die Zucht war also vorwiegend auf einen Verwendungszweck gerichtet, hinter dem das Erscheinungsbild zurücktrat. Auch daraus ergab sich eine Einteilung von Rassen – Tiere, die für den gleichen Zweck gezüchtet wurden, wurden zu Rassen zusammengefasst. Daneben spielte der Aspekt der regionalen Herkunft der Hunde eine Rolle für deren Zuordnung zu Rassen. All diese Aspekte spiegeln sich in den heutigen Systematiken von Rassen.

Vornehmlich nach ihrem Verwendungszweck werden folgende Hundetypen unterschieden:

Die moderne Zucht von Haushunden als Rassehundezucht ist verglichen mit dem Zeitraum der Domestizierung der Haushunde extrem jung. Sie begann erst Mitte des 19. Jahrhunderts mit der zunehmenden Industrialisierung, hat ihren Ausgangspunkt in den höchstentwickelten Industrieländern und hängt zusammen mit den Erkenntnissen über die Gesetze der Vererbung. Erst dort begann eine systematische Zucht mit dem Ziel, bestimmte äußere Merkmale zu erreichen, und es wurden einheitliche Rassen gezüchtet. Die Zucht wurde in Zuchtbüchern und Ahnentafeln dokumentiert. Ausgangspunkt dieser Zucht waren aber zweckbezogen gezüchtete Hunde. So teilt man Rassen heute unter verschiedenen Aspekten ein. Die Problematik dieser Systematik besteht darin, dass sich im Laufe der Zucht sowohl der ursprüngliche Verwendungszweck einer Rasse als auch deren äußeres Erscheinungsbild ändert. Eine regionale Zuordnung von Zuchthunden ist meist gar nicht mehr möglich.

Eine kynologische Systematik der Hunderassen wird von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) gepflegt. Von ihr werden derzeit 344 Rassen anerkannt. Diese Systematik ist eine historisch gewachsene und berücksichtigt nicht den Grad der genetischen Verwandtschaft zwischen den einzelnen Rassen. Im FCI-System werden alle anerkannten Hunderassen in 10 Gruppen eingeteilt, die wiederum in verschiedene Sektionen unterteilt sind:

  • Gruppe 01: Hütehunde und Treibhunde (ausgenommen Schweizer Sennenhunde)
  • Gruppe 02: Pinscher und Schnauzer – Molossoide – Schweizer Sennenhunde und andere Rassen
  • Gruppe 03: Terrier
  • Gruppe 04: Dachshunde
  • Gruppe 05: Spitze und Hunde vom Urtyp
  • Gruppe 06: Laufhunde, Schweißhunde und verwandte Rassen
  • Gruppe 07: Vorstehhunde
  • Gruppe 08: Apportierhunde – Stöberhunde – Wasserhunde
  • Gruppe 09: Gesellschafts- und Begleithunde
  • Gruppe 10: Windhunde

Daneben gibt es in der FCI-Systematik eine Reihe sogenannter vorläufig angenommener Rassen.

Außerhalb dieser Systematik gibt es zahlreiche von der FCI nicht anerkannte Rassen sowie eine Reihe als ausgestorben geltender Rassen wie Basset d’Artois, Braque Belge und Harlekinpinscher, die aus der FCI-Systematik gestrichen wurden.

Einige Hunderassen

Zu den kleinsten anerkannten Hunderassen gehört der Chihuahua (FCI-Nr. 218) mit einem Gewicht von 0,5 bis 3,0 kg und einer Widerristhöhe von unter 20 cm; zu den größten Hunderassen zählen die Deutsche Dogge (FCI-Nr. 235) mit einer Widerristhöhe von mindestens 80 cm bei Rüden und der Irish Wolfhound (FCI-Nr. 160) mit bis zu 95 cm. Zu den seltenen Rassen zählt der Curly Coated Retriever oder auch der aus chinesischer Abstammung hervorgehende und seit mehr als 2000 Jahren dokumentierte Shar Pei.

Qualzuchten

Bei einigen Rassen geht die Zucht so weit, dass die Hunde gesundheitliche Probleme wie Kurzatmigkeit oder Augenprobleme erleiden oder der Geburtsvorgang nicht mehr natürlich ablaufen kann, wie bei der Englischen Bulldogge. Bei anderen wurden die natürlichen Merkmale maßlos übertrieben wie beispielsweise Faltenbildung beim chinesischen Shar Pei, oder Anpassung der Fellstruktur. Derartige Zuchtziele bezeichnet man heute als Qualzucht. Im Jahre 2008 veröffentlichte die BBC ihre Dokumentation Pedigree Dogs Exposed, in der fragwürdige Zuchtmethoden erstmals einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wurden. Dies führte auch im deutschsprachigen Raum zu Reaktionen, die sich in politischen Bemühungen für eine Abwendung von der Qualzucht äußerten.

Genetische Defekte

Bei allen Hunderassen und Mischlingen ist die Gefahr genetischer Defekte gegeben. Diese werden besonders durch die ständige Einkreuzung des gleichen Genmaterials begünstigt, wie es bei der Zucht in isolierten Gebieten, wie Inseln, der Fall ist (genetischer Flaschenhals). Aber auch zur Erreichung von Zuchtzielen wurden und werden manchmal genetische Defekte bewusst ausgenutzt oder in Kauf genommen. Bekannt sind hier beispielsweise Hüftgelenksdysplasie (HD), Ellbogengelenksdysplasie (ED), Brachyzephalie, Brachyurie, Dackellähme oder der Merle-Faktor und andere Letalfaktoren. Die Gelenksveränderungen sind hauptsächlich auf das willkürlich definierte Schönheitsideal in Bezug auf den Körperbau (zum Beispiel den schräg abfallenden Rücken des Deutschen Schäferhundes oder den überlangen Rücken des Dackels) zurückzuführen. Folgen derartiger Gendefekte können von Schmerzen bei der Bewegung bis hin zu völliger Lähmung führen. Ein weiterer durch Zucht entstandener Defekt am Knochengerüst ist das Wobbler-Syndrom. Dies tritt vor allem bei langhalsigen Rassen wie dem Dobermann und der Deutschen Dogge auf und bezeichnet mindestens einen deformierten Halswirbel (meistens C7). Der deformierte Wirbel ist instabil. Dies kann im schlimmsten Fall zur Verengung des Rückenmarkskanals führen und dadurch zur Lähmung der Vorderbeine.

Ein verbreiteter Gendefekt, der speziell bei Langhaarcollies entdeckt wurde, aber auch bei mit Collies verwandten Rassen wie beim Australian Cattle Dog und bei zahlreichen anderen britischen Hütehunderassen auftritt, ist der MDR1-Defekt. Dieser verhindert die Synthese des Multidrug-Resistance-Protein 1 (MDR1-Protein), welches als membranständige ATPase unter anderem zur Aufrechterhaltung der Blut-Hirn-Schranke wichtig ist, die dafür sorgt, dass bestimmte medizinische Wirkstoffe nicht in das Gehirn gelangen können. Fehlt das MDR1-Protein, muss die Dosis bei gewissen Medikamenten stark reduziert werden, da diese sonst tödliche Nebenwirkungen haben können.

2016 lebten in Deutschland etwa 8,6 Millionen Hunde (etwa 69 % Rassehunde und 31 % Mischlinge). Nach der Hauskatze (2016 13,4 Millionen) ist der Hund damit das meistgehaltene Haustier.

In der Schweiz lebten 2016 circa 522.000 Hunde.

Hunde werden in Deutschland zu den Kleintieren gerechnet. Sie werden im Normalfall als einzelne Individuen oder in kleinen Gruppen in unmittelbarer Nähe des Lebensraumes ihrer Besitzer gehalten. Dies kann zum einen die Wohnsphäre des Besitzers selbst sein, daneben ist jedoch auch die Haltung im Freien (im Zwinger oder in Anbindehaltung) durchaus üblich. Alle drei Formen der Haltung bergen die Gefahr nicht tierschutzgerechter Unterbringung der Tiere in sich.

Verwilderte Haushunde (zu denen auch Straßenhunde oder streunende Hunde gehören) sind in Deutschland, Österreich und der Schweiz heute kaum noch anzutreffen, in Süd- und Osteuropa, Teilen Asiens, Afrikas und Lateinamerikas jedoch nach wie vor verbreitet. Zu ihrer Bekämpfung wurden früher auch städtische Hundefänger eingesetzt. Ausgesetzte Hunde werden meist in Tierheimen untergebracht. Gemäß Heinz Lienhard, Präsident Schweizer Tierschutz, kostet dies in der Schweiz für einen gesunden Hund 20 Franken pro Tag.

Hunde sind, wie Wölfe, in der Lage, ihre Ernährung in Grenzen an das Nahrungsangebot anzupassen. Schon Wölfe ernähren sich nicht ausschließlich von Beutetieren (wobei diese, weitgehend vollständig gefressen, bereits pflanzliche Nährstoffe enthalten), sondern fressen – je nach Futterangebot – auch pflanzliche Nahrung wie Wurzeln, Blätter, Gräser oder Früchte. Im Verlaufe seines Zusammenlebens mit dem Menschen hat sich der Hund zunehmend an dessen Ernährung angepasst und wurde zum Allesfresser. Fleisch als alleiniges Futtermittel für Hunde ist daher unangemessen.

Eine vollwertige Ernährung der Hunde erfolgt am einfachsten mit qualitativ hochwertigem (industriell gefertigtem) Hundefutter. Diese Fütterung versorgt die Tiere mit allen essentiellen Nahrungsbestandteilen. Manche Hundehalter praktizieren eine Hundeernährung mit spezieller Frischkost (BARF). Ernährungsphysiologisch fragwürdig ist die Ernährung mit Speiseresten, da sie Mangelzustände bewirken kann.

Viele menschliche Nahrungs- und Genussmittel sind für Hunde mehr oder wenig giftig, so zum Beispiel Schokolade aufgrund des enthaltenen Theobromins (→Theobrominvergiftung), aber auch Speisezwiebeln, Weintrauben und Rosinen (→Weintraubenvergiftung).

Häufige Krankheiten

Das Spektrum der bekannten Hundeerkrankungen ist überaus breit und in seiner Vielfalt mit Erkrankungen des Menschen durchaus vergleichbar. Häufige Hundekrankheiten sind:

Rechtliches

Hundesteuer

Die Haltung von Haushunden ist in der Bundesrepublik Deutschland, in Österreich und der Schweiz steuerpflichtig (im Gegensatz zu der von Katzen). Die Hundesteuer wird in Deutschland und der Schweiz von der Gemeinde, in Österreich von den Bundesländern in unterschiedlicher Höhe erhoben und teils durch eine Steuerplakette (Hundemarke) nachgewiesen. Manche Gemeinden beziehungsweise Bundesländer fordern, dass die Plakette gut sichtbar am Hund zu befestigen ist.

Deutschland

Kennzeichnung und Registrierung

Für Haushunde besteht seit einigen Jahren die Möglichkeit der Implantation eines Chips, der die Identifikation des Tieres ermöglicht. Zum Auslesen der Transpondernummer des Tieres wird ein Lesegerät benötigt, über das in der Regel Tierärzte, Tierheime und Polizeidienststellen verfügen. Einige nichtkommerzielle Organisationen wie Tasso und das Deutsche Haustierregister betreiben zentrale Registrierungsstellen für entlaufene und aufgefundene Hunde; hier kann auch die Chipnummer des eigenen Tieres registriert werden. Diese Nummer ist weltweit einmalig und erlaubt im Gegensatz zur Tätowierung eine sichere Identifizierung des Hundes. Gesetzliche oder behördliche Regelungen (Hundegesetze) sehen teilweise eine Pflicht zu derartiger Kennzeichnung vor, auch beim Grenzübertritt müssen Hunde gem. EU-Heimtierverordnung gekennzeichnet sein.

Haltungsbedingungen

Es gilt die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV). Hier sind die Mindestbedingungen für Räume, Zwinger und Leinenhaltung vorgegeben. Ebenfalls durch die Verordnung vorgeschrieben ist ein Mindestalter von 8 Wochen für die Trennung der Welpen von ihrer Mutter.

Gefährliche Hunde

Bestimmte Rassen werden als gefährliche Hunde, teils auch „Kampfhunde“ genannt, eingestuft. Behördlicherseits werden auch Bezeichnungen wie Kampfhund, Listenhund, Anlagehund oder Kategoriehund verwendet.

Ausgangspunkt der kritischen Medienberichterstattung und der ablehnenden Haltung gegenüber „Kampfhunden“ sind immer wieder dokumentierte – teils tödliche – Unfälle mit Hunden dieser Rassen. Nach absoluten Zahlen aus den Statistiken der Bundesländer werden die meisten Beißunfälle in Deutschland durch Deutsche Schäferhunde verursacht, die in keinem Bundesland auf der Rasseliste stehen. In der Schweiz verursachen Deutsche Schäferhunde und Rottweiler signifikant mehr Bissverletzungen, als anhand ihres Anteils an der Hundepopulation zu erwarten wäre. Eine Studie der Freien Universität Berlin kommt für die deutschen Bundesländer Berlin und Brandenburg zum selben Schluss.

Brut- und Setzzeit

In den Ländern Niedersachsen und Bremen dürfen Hunde während der Brut- und Setzzeit im Bereich der „freien Landschaft“ nicht abgeleint werden. Dieser Zeitraum beginnt in Bremen am 15. März, in Niedersachsen am 1. April und endet in beiden Bundesländern am 15. Juli.

Eine Verpflichtung zu bestimmten Impfungen (Tollwut) gibt es in den meisten Bundesländern nicht, sie ist jedoch nötig, wenn innerhalb der EU Ländergrenzen passiert werden (→ EU-Heimtierausweis). Detaillierte gesetzliche Regelungen, beispielsweise zum Leinenzwang oder zur Haltung von sogenannten Kampfhunden sind landesspezifisch, und werden teils auch in den Gemeinden unterschiedlich geregelt.

In Deutschland gibt es keinen bundesweit offiziell anerkannten Hundeführerschein, auch wenn dies von einigen Hundeschulen suggeriert wird. Die Ausbildung zum Begleithund ist ebenfalls weder vorgeschrieben, noch gesetzlich geregelt. Verschiedene Institutionen und Verbände bieten unterschiedliche Ausbildungen an, die mit Begleithundeprüfungen abgeschlossen werden, die wiederum auch wechselseitig meist nicht anerkannt werden. Rettungshundeprüfungen können nur in einer zugelassenen Rettungshundestaffel abgelegt werden.

Wer seinen Hund ausführt, ist zu Entfernung von dessen Hundekot von öffentlichen Wegen verantwortlich; die Unterlassung stellt vielerorts eine mit Ordnungsgeld oder Bußgeld belegte Ordnungswidrigkeit dar.

In vielen Ländern und Gemeinden verlangen Vorschriften, dass Hunde – eventuell nur in Wohngebieten, auf Straßen – an der Leine zu führen sind, in öffentlichen Verkehrsmitteln einen Maulkorb tragen müssen und ihr Kot von der Straße zu beseitigen ist. (Wien: Sauberkeitskampagne 2012, Strafhöhe Organmandat 36 €, 110.000 Wiesenstecker "Sind dir 36 Euro wurst?"; Graz: 10 €.) Verschiedentlich werden in Selbstentnahmeboxen gratis dafür geeignete, oft rote oder braune PE-Sackerln angeboten. Etwa in Wien und Graz werden eingezäunte Bereiche als Hundezone öffentlich angeboten.

Die Tierschutzverordnung schreibt vor, dass Hundehalter vor dem Kauf ihres ersten Hundes einen Theoriekurs besuchen müssen, in dem sie über die Grundbedürfnisse von Hunden, den Zeitaufwand und die Kosten der Hundehaltung informiert werden. Innerhalb eines Jahres nach dem Kauf müssen Hund und Besitzer ein praktisches Training absolvieren, in dem verschiedene Alltagssituationen geübt werden. Das Tierseuchengesetz schreibt zudem vor, dass Hunde gekennzeichnet und in einer Datenbank registriert sein müssen. Obligatorisch ist die Kennzeichnung des Hundes mit Mikrochips, die Ausstellung eines Hundeausweises und die Registrierung des Hundes in einer zentralen Datenbank (AMICUS).

Im Übrigen sind die Vorschriften zur Hundehaltung durch kantonales Recht geregelt und daher nicht einheitlich. Versuche zur Einführung nationaler Regelungen sind im Parlament wiederholt gescheitert. In einigen Kantonen existiert keine kantonale Hundegesetzgebung, weil Maßnahmen zu Hunden in die Polizei- oder Gemeindekompetenz fallen (z. B. Uri und Zug). Andere Kantone haben spezielle Hundegesetze, die Kennzeichnung und Registrierung sowie weitere tierseuchenpolizeiliche und tierschutzrechtliche Bestimmungen regeln. Ebenfalls kantonal geregelt ist das Vorgehen bei Findeltieren und vielfach in allgemeiner Form die Verpflichtung, den Hund unter Kontrolle zu halten. Weitere kantonale Regelungen betreffen die Ausbildung von Hund und Halter, den Abschluss einer Haftpflichtversicherung und das konkrete Vorgehen nach Beissvorfällen.

Bisher haben 13 Kantone (Stand 2014) eine Rassenliste mit potenziell gefährlichen Hunderassen eingeführt (AG, BL, BS, FR, GE, GL, SH, SO, TG, TI, VD, VS, ZH). Die Rassenlisten enthalten zwischen drei (VD) und dreißig (TI) Hunderassen und erstrecken sich auch auf Kreuzungen. Sie definieren zumeist potenziell gefährliche Hunderassen, deren Haltung einer Bewilligungspflicht unterliegt; vier Kantone kennen Haltungsverbote für bestimmte Rassen (FR, GE, VS, ZH).

Grenzübertritt in der EU

Bei Grenzübertritt muss seit 2004 in EU-Europa ein EU-Heimtierausweis mit dem Nachweis einer gültigen Tollwutimpfung zur Identifikation mitgeführt werden, weiterhin muss dem Hund ein passiver Nurlese-RFID-Chip (Transponder), der der ISO-Norm 11784 entspricht (HDX- oder FDX-B-Übertragung) und mit einem der ISO-Norm 11785 entsprechenden Lesegerät abgelesen werden kann, implantiert sein, dessen Nummer im Heimtierausweis eingetragen ist. Der Sinn dieser Regelung ist der Kampf gegen die Tollwut.

Andere Länder

Im kommunistischen China war die Hundehaltung als kapitalistisch angesehen und bis 1992 in Städten verboten. Im Iran wird aktuell ein Verbot der Hundehaltung mit Ausnahme der Nutzhunde diskutiert, da diese religiös als unrein gelten. Die Strafe soll 74 Peitschenhiebe bzw. eine Geldstrafe sein.

Kulturgeschichte

In den verschiedenen Kulturarealen wurden und werden Hunde in teilweise sehr unterschiedlicher Art und Weise wahrgenommen beziehungsweise wertgeschätzt.

  • In Europa und dort besonders in der germanischen Kultur wurden Hunde traditionell als treue Begleiter des Menschen betrachtet und etwa als Wach-, Hüte- oder Jagdhunde hoch geschätzt (vergleiche den Hund Argos in HomersOdyssee).
Im deutschen redensartlichen Sprichwortschatz werden sie eher gering geschätzt („Auf den Hund gekommen, Hundeleben, Hundejahre, Hundewetter, hundsgemein, krummer Hund, Hundsfott, hundsmiserabel, scharfer Hund, schlafende Hunde wecken, Schweinehund, innerer Schweinehund“).
  • Im Judentum und dem auf ihm aufbauenden Christentum war der Hund ursprünglich im Allgemeinen nicht besonders angesehen. Zumeist wird von ihm in verächtlicher Weise gesprochen und er muss etwa als Bild für eine niedrige, verachtenswerte Kreatur oder als Schmähung herhalten (zum Beispiel Sprüche 26,11: „Wie ein Hund frisst, was er gespien hat …“; 2. Buch Samuel 3,8: „Bin ich denn ein Hundskopf aus Juda?“; Mt 7,6: „Ihr sollt das Heilige nicht den Hunden geben“).
  • Im Islam gibt es über die Unreinheit von Hunden unterschiedliche Lehrmeinungen, nach denen entweder der Hund gänzlich rein oder unrein oder – dies ist die weitestverbreitete Position – nur der Speichel des Hundes unrein ist. Allerdings wird von Jagdhunden apportierte Beute als rein angesehen, obwohl der Hund sie in der Schnauze zurückgebracht hat. Im Koran selbst findet der Hund an drei Stellen Erwähnung, als Beispiel für Jagdtiere in Sure 5, Vers 4, in einem Vergleich eines Ungläubigen mit einem Hund in Sure 7, Vers 176 und der Name Raqīm als Name des Hundes der Siebenschläfer in Sure 18, Verse 18 und 22.
  • In China steht man dem Hund weitgehend pragmatisch gegenüber. Er wird weder verehrt noch verachtet, in manchen südlichen Provinzen dient er sogar als Speise. In der Symbolik steht er für den Westen, den Herbst sowie mitunter auch für Reichtum. Auch kommt ihm eine gewisse Rolle im Bereich des Exorzismus zu: Dem Volksglauben nach müssen Dämonen, die mit Hundeblut bespritzt werden, ihre wahre Gestalt offenbaren. Der Hund ist das 11. Tier im chinesischen Tierkreis.
  • Auch bei den nordamerikanischen Indianerstämmen des Nordostens wurden Hunde stellvertretend für höhere Mächte (Manitu der Algonkin) oder als Symbol für Fleischnahrung (Irokesen) geopfert.

Hunde trächtigkeitsdauer

Tierschutzverordnung

Tierschutzverordnung in der Schweiz (Die Bundesbehörden

der Schweizerischen Eidgenossenschaft)

Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe

1 Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:

a. Haustiere: domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten; b. Wildtiere: Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.

2 Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:

a. Nutztiere: Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind; b. Heimtiere: Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind; c. Versuchstiere: Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind. 3 Im Sinne dieser Verordnung gelten als: a. Gewerbsmässigkeit: Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, für sich oder für Dritte ein Einkommen oder einen Gewinn zu erzielen oder die eigenen Unkosten oder die Unkosten Dritter zu decken; die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen; b. Nutzungsänderung: Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie; c. Auslauf: freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann; d. Boxe: Gehege in einem Raum; e. Gehege: umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen; f. Auslauffläche: Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege; g. Unterkunft: überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können; h. Zwinger: Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude; i. Züchten: das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden; j. Zuchtziel: Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres; k. belastete Mutante: Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein; l. belastete Linie oder belasteter Stamm: Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden; m. Versuchstierhaltung: Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt; n. Schlachten: Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung; o. Nutzung: 1. von Pferden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine, 2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen, 3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres; p. Pferde: die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere, Maulesel; q. Jungpferde: abgesetzte Fohlen bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, aber längstens bis zum Alter von 30 Monaten; r. Rinder: domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel; s. Tierheim: Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden; t. E-Tierversuche: elektronisches Informationssystem von Bund und Kantonen zur Verwaltung der Tierversuche in der Schweiz; u. BVET: Bundesamt für Veterinärwesen.

4 Die Begriffe Sömmerungsgebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.

5 Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.

Art. 3 Tiergerechte Haltung

1 Tiere sind so zu halten, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.

2 Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.

3 Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.

4 Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.

Art. 4 Fütterung

1 Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und mit Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.

2 Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.

3 Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang— und Tötungsverhalten zeigt und:

a. die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann; b. eine Auswilderung vorgesehen ist; oder c. Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.

Art. 5 Pflege

1 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Sie oder er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.

2 Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalterin oder der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.

3 Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.

4 Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.

Art. 6 Schutz vor Witterung

Die Tierhalterin oder der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.

Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden

1 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:

a. die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist; b. die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und c. die Tiere nicht entweichen können.

2 Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.

3 Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.

Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen

1 Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.

2 Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.

Art. 9 Gruppenhaltung

1 Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.

2 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:

a. dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen; b. soweit nötig für Ausweich— und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und c. für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.

Art. 10 Mindestanforderungen

1 Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1–3 entsprechen.

2 Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.

3 Die kantonale Fachstelle kann in den in Absatz 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Sie berücksichtigt dabei den der Tierhalterin oder dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.

Art. 11 Raumklima

1 In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.

2 Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.

Art. 12 Lärm

Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein

Art. 13 Soziallebende Arten

Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.

Art. 14 Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften

Abweichungen von Tierhaltungsvorschriften sind ausnahmsweise zulässig, soweit sie erforderlich sind, um die Heilung von Krankheiten und Verletzungen oder die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.

1 Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.

2 Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:

a. das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken; b. das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen; c. das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel; d. das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind; e. das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen; f. das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.

3 Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.

Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten

1 Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.

2 Namentlich sind verboten:

a. das Töten von Tieren auf qualvolle Art; b. das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes; c. das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere; d. das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren, bei denen Tiere gequält oder getötet werden; e. das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind; f. das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen; g. das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt werden; h. das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen verbotene Stoffe oder Erzeugnisse nach den für die Sportverbände massgebenden Listen eingesetzt werden; i. das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird; j. sexuell motivierte Handlungen mit Tieren; k. der Paketversand von Tieren; l. die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr.

3 Die kantonale Behörde kann die Veranstalterinnen und Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim nationalen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalterinnen und Veranstalter.

Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern

Bei Rindern sind zudem verboten:

a. das Coupieren des Schwanzes; b. der Wasserentzug beim Trockenstellen; c. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes; d. das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben; e. invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen, wie gegenseitiges Besaugen oder Zungenrollen; f. das Anbinden von Stieren am Nasenring; g. Eingriffe am Penis von Such-Stieren; h. das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks; i. das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand.

Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen

Bei Schweinen sind zudem verboten:

a. das Coupieren des Schwanzes; b. das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln; c. das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.

Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen

Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:

a. das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes; b. Eingriffe am Penis von Such-Böcken.

Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel

Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:

a. das Coupieren der Schnäbel; b. das Coupieren der Kopfanhänge und der Flügel; c. das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern; d. das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser; e. das Stopfen; f. das Rupfen am lebenden Tier.

Art. 21 Verbotene Handlungen bei Pferden

Bei Pferden sind zudem verboten:

a. das Coupieren der Schwanzrübe; b. das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich; c. das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern; d. der sportliche Einsatz von Pferden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln; e. das Entfernen der Tasthaare; f. das Anbinden der Zunge.

Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden

1 Bei Hunden sind zudem verboten:

a. das Coupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren; b. die Einfuhr von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten; c. das Zerstören der Stimmorgane oder das Anwenden anderer Mittel zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen; d. das Verwenden lebender Tiere, um Hunde abzurichten oder auf Schärfe zu prüfen, ausgenommen das Abrichten und Prüfen von Bodenhunden am Kunstbau nach Artikel 75 sowie die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden; e. das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit coupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen erlitten haben.

2 Hunde mit coupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Halterinnen und Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend in die Schweiz verbracht sowie als Übersiedlungsgut eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in der Schweiz nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.

Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen

1 Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:

a. das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen; b. die Verwendung von lebenden Köderfischen; c. die Verwendung von Angeln mit Widerhaken; d. der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser; e. das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen.

2 Die Ausnahmen vom Verbot der Verwendung lebender Köderfische, der Verwendung von Angeln mit Widerhaken und des Lebendtransports von Fischen auf Eis oder in Eiswasser sind in den Artikeln 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993 1 zum Bundesgesetz über die Fischerei geregelt.

Art. 24 Weitere verbotene Handlungen

Verboten sind zudem:

a. das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae); b. operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Coupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen; c. die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern; d. die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel.

Art. 25 Grundsätze

1 Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, die ihre Würde verletzen.

2 Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.

a. das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen; b. das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.

4 Die Tierhalterin oder der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.

Art. 26 Reproduktionsmethoden

1 Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.

2 Absatz 1 gilt nicht für die Besatzfischzucht.

Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden

1 Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierärztin oder Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des BVET nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe c der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 1 (TSV) als Besamungstechnikerin oder Besamungstechniker verfügen.

2 Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Artikel 51 Absatz 1 Buchstabe a TSV verfügen.

3 In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.

Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen

1 Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.

2 Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.

3 Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.

Art. 29 Zuchtvorschriften

Das BVET kann Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen erlassen.

Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren

1 Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.

2 Es sind anzugeben:

a. für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache; b. für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und, soweit bekannt, Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.

Art. 31 Anforderungen an Personen, die Haustiere halten oder betreuen

1 Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Artikel 194 verfügen.

2 Tierhalterinnen und Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Absatz 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Absatz 4 erfüllen.

3 Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Absatz 1, so ist die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Absatz 1 verfügt.

4 In kleineren Tierhaltungen mit weniger als zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Artikel 198 erbringen für die Haltung von:

a. mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind; b. mehr als fünf Pferden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind; c. Rindern sowie Alpakas oder Lamas; d. Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden; e. Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.

5 Wer mehr als elf Pferde gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Artikel 197 nachweisen.

Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Tierhalterinnen und Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.

2 Die Tierhalterinnen und Tierhalter müssen einen vom Bundesamt für Landwirtschaft und vom BVET anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht der Bestandestierärztin oder des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie die Bestandestierärztin oder der Bestandestierarzt bei der zuständigen kantonalen Behörde zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalterinnen und Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.

Art. 33 Beleuchtung

1 Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.

2 Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.

3 Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Artikel 67.

4 Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in am 1. September 2008 bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.

5 Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.

6 Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.

Art. 34 Böden

1 Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.

2 Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.

Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen

1 Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.

2 Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.

3 Für Rinder dürfen keine Standplätze mehr neu mit Elektrobügeln eingerichtet werden.

4 Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:

a. Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig. b. Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten Tieren eingesetzt werden. c. Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden. d. Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen. e. Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten. f. Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein. g. Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.

Art. 36 Dauernde Haltung im Freien

1 Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter natürlicher oder künstlicher Schutz zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.

2 Ist im Sömmerungsgebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.

3 Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.

Art. 37 Fütterung

1 Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.

2 Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

3 Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.

4 Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.

5 Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.

Art. 38 Haltung von Kälbern

1 Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3 Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.

4 Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 39 Liegebereich

1 Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden.

2 Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist.

3 Rinder zur Grossviehmast über vier Monate dürfen nicht in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden.

Art. 40 Anbindehaltung

1 Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen.

2 Für Zuchtstiere kann das BVET Ausnahmen beim Auslauf vorsehen.

3 Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten.

4 Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden.

5 Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden.

Art. 41 Laufställe

1 In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können.

2 In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein.

3 Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet.

4 Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.

Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks

Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 43 Haltung von Yaks

1 Yaks müssen in Gruppen gehalten werden.

2 Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben.

3 Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.

Art. 44 Beschäftigung

Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.

Art. 45 Fütterung

1 Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden.

2 Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein.

3 Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.

Art. 46 Schutz vor Hitze

In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 47 Stallböden und Liegeflächen

1 Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein.

2 Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.

Art. 48 Haltung

1 Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife.

2 Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3 Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden.

4 Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.

Art. 49 Gruppenhaltung

1 In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden.

2 Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können.

3 In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.

Art. 50 Abferkelbuchten

1 Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden.

2 Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben.

3 Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.

Art. 51 Ferkelkäfige

Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

Art. 52 Haltung

1 Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden.

2 Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.

3 Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist.

4 Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 53 Fütterung

1 Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2 Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 54 Schur

1 Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden.

2 Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.

Art. 55 Haltung

1 Ziegen, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf.

2 Standplätze für Ziegen dürfen nicht mehr neu eingerichtet werden. Ausgenommen sind Standplätze in Ställen, die im Sömmerungsgebiet nur saisonal genutzt werden.

3 Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein.

4 Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

5 Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.

Art. 56 Fütterung

1 Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Sömmerungsgebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.

2 Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 57 Haltung

1 Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

2 Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden.

3 Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist.

4 Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein.

5 Böden in Gehegen, deren Fläche nicht über die Mindestvorgaben von Anhang 1 Tabelle 6 hinausgeht, müssen befestigt sein.

6 Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

Art. 58 Fütterung

1 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.

2 Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.

Art. 59 Haltung

1 Pferde dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Pferde, die neu in einem Betrieb eingestallt werden oder die sich im Militäreinsatz befinden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden.

2 Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein.

3 Pferde müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Pferd haben. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Pferd erteilen.

4 Jungpferde müssen in Gruppen gehalten werden.

5 Werden Pferde in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich— und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein, ausgenommen für Jungpferde. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.

Art. 60 Futter und Pflege

1 Pferden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs.

2 Hufe sind so zu pflegen, dass die Pferde anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.

Art. 61 Bewegung

1 Pferden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf.

2 Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziffer 4 zur Verfügung zu stellen.

3 Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden.

4 Zuchtstuten mit Fohlen, Jungpferde sowie andere Pferde, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.

5 Genutzte Pferde müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten.

6 Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Pferde während dieser Zeit täglich genutzt werden:

a. für neu in einem Betrieb eingestallte Pferde; b. bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April; c. während dem Einsatz im Militärdienst; d. auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen.

7 Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.

Art. 62 Meldung der Pferdehaltungen

Personen, die mehr als fünf Pferde halten, haben dies der kantonalen Fachstelle zu melden.

Art. 63 Stacheldrahtverbot

Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere

1 Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben.

2 Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.

Art. 65 Gehege

a. eine Bodenfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziffer 1 aufweisen oder, wenn die Bodenfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können; b. mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können.

2 Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können.

3 Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden.

4 Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

Art. 66 Einrichtungen

1 Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen.

2 Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 Prozent der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden.

3 Weiter müssen vorhanden sein:

a. für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b. für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; c. für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d. für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e. für Haustauben ohne permanenten Freiflug: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser.

4 Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein

Art. 67 Beleuchtung

1 In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern.

2 Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden.

3 Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend der kantonalen Behörde zu melden.

Art. 68 Anforderungen bei der Hundehaltung

1 Personen, die einen Hund erwerben wollen, müssen vor dem Erwerb einen Sachkundenachweis über ihre Kenntnisse betreffend die Haltung von Hunden und den Umgang mit ihnen erbringen, sofern sie nicht nachweislich schon einen Hund gehalten haben.

2 Innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes hat die für die Betreuung verantwortliche Person den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann. Davon ausgenommen sind Personen mit einer Befähigung als:

a. Ausbilderin oder Ausbilder für Hundehalterinnen und Hundehalter nach Artikel 203; b. Spezialistin oder Spezialist zur Abklärung von Verhaltensauffälligkeiten bei Hunden.

Art. 69 Einsatz von Hunden

1 Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen:

a. Nutzhunden; b. Begleithunden; c. Hunden für Tierversuche.

2 Als Nutzhunde gelten:

a. Diensthunde; b. Blindenführhunde; c. Behindertenhunde; d. Rettungshunde; e. Herdenschutzhunde; f. Treibhunde; g. Jagdhunde.

3 Diensthunde sind Hunde, die in der Armee, beim Grenzwachtkorps oder bei der Polizei eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.

Art. 70 Sozialkontakt

1 Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben.

2 In Boxen oder Zwingern sind Hunde paarweise oder in Gruppen zu halten, ausgenommen unverträgliche Tiere. Steht kein geeigneter Artgenosse zur Verfügung, so können Hunde für kurze Zeit allein gehalten werden.

3 Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen.

4 Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden.

5 Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.

Art. 71 Bewegung

1 Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können.

2 Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf.

3 Angebunden gehaltene Hunde müssen sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können. In der übrigen Zeit müssen sie sich in einem Bereich von mindestens 20 m 2 an einer Laufkette bewegen können. Sie dürfen nicht mit einem Zughalsband angebunden werden.

Art. 72 Unterkunft, Böden

1 Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen.

2 Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen.

3 Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden.

4 Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Für jeden Hund müssen eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden.

5 Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.

Art. 73 Umgang mit Hunden

1 Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen.

2 Beim Umgang mit Hunden sind Strafschüsse, das Verwenden von Stachelhalsbändern und übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen, verboten. Verhaltenskorrekturmassnahmen müssen der Situation angepasst erfolgen.

3 Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.

Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst

1 Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit:

a. Diensthunden; b. Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind.

2 Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom BVET dafür anerkannt sind. Die Organisationen müssen den Nachweis erbringen, dass nur Hunde mit korrekter Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden und dass die Hundeführerinnen und Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helferinnen und Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom BVET zu genehmigen.

3 In der Ausbildung von Diensthunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden.

Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden

1 Bodenhunde dürfen nur an einem Kunstbau abgerichtet und geprüft werden, der von der kantonalen Behörde bewilligt worden ist.

2 Der Kunstbau wird bewilligt, wenn:

a. die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b. die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c. das Schiebersystem so angelegt ist und bedient werden kann, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen ist.

3 Jede Veranstaltung, bei der Bodenhunde am Kunstbau abgerichtet oder geprüft werden, ist der kantonalen Behörde zu melden. Diese sorgt für die ständige Überwachung der Veranstaltung. Sie kann die Zahl der Kunstbaue und der Veranstaltungen begrenzen.

Art. 76 Hilfsmittel und Geräte

1 Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird.

2 Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten.

3 Auf Gesuch hin kann die kantonale Behörde Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von solchen Geräten ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch die kantonale Behörde zu prüfen. Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement (EVD) legt nach Anhörung der Kantone in der Prüfungsverordnung Inhalt und Form fest.

4 Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr der kantonalen Behörde eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind:

a. Datum jedes Einsatzes; b. Grund des Einsatzes; c. Auftraggeberin oder Auftraggeber; d. Signalement und Markierung des Hundes; e. Ergebnis des Geräteeinsatzes.

5 Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen.

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet.

Art. 78 Meldung von Vorfällen

1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:

a. Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder b. ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.

2 Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.

Art. 79 Überprüfung und Massnahmen

1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.

2 Das BVET legt die Modalitäten der Überprüfung fest.

3 Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.

1 Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben.

2 Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen.

3 In Gehegen dürfen Katzen nur vorübergehend einzeln gehalten werden.

4 In Gehegen gehaltene Katzen müssen sich wenn möglich täglich, mindestens jedoch an fünf Tagen pro Woche zeitweilig ausserhalb des Geheges bewegen können.

5 Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Gehegen gehalten werden.

Art. 81 Bewilligungspflicht

1 Eine Bewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel.

2 Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen:

a. Fütterungs— und Tränkeeinrichtungen; b. Bodenbeläge und Kotroste; c. Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d. Anbindevorrichtungen; e. Nester; f. Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g. andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen.

3 Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind.

4 Im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der schweizerischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen, werden bewilligt.

Art. 82 Bewilligungsverfahren

1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das BVET.

2 Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das BVET oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das BVET unterbreitet ihr oder ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen.

3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

4 Das BVET erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden.

5 Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen.

6 Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.

Art. 83 Kommission für Stalleinrichtungen

1 Das EVD wählt eine beratende Kommission. Diese zählt höchstens 15 Mitglieder und setzt sich namentlich aus Vertreterinnen und Vertretern des Bundes und der Kantone sowie aus Wissenschafterinnen und Wissenschaftern und Fachleuten für Tierschutzfragen, Tierhaltung und Stallbau zusammen.

2 Das EVD bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.

3 Das BVET kann die Kommission in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen beiziehen. Die Kommission nimmt Stellung zu den Gesuchen und den Ergebnissen der praktischen Prüfungen, die das BVET ihr vorlegt.

Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung

1 Die Herstellerin oder der Hersteller, die Importeurin oder der Importeur, die Verkäuferin oder der Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen der Tierhalterin oder dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben.

2 Das BVET führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen.

3 Das BVET kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.

Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen

1 In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2 In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.

3 In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt:

a. Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b. sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel; c. sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen— und Meeresschildkröten sowie Krokodile; d. Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.

Art. 86 Wildtierhybriden

Den Wildtieren gleichgestellt sind:

a. die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild— und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b. die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Buchstabe a untereinander; c. die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Buchstabe a und Haustieren

Art. 87 Fütterungsverbot

In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besucherinnen und Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.

Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren

1 Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden.

2 Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten.

3 Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.

Art. 89 Privates Halten von Wildtieren

Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:

a. Säugetiere, ausgenommen einheimische Insektenfresser und Kleinnager; b. alle Beutelsäuger; c. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere; d. Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler; e. Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen; f. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten, Alligatorschildkröten, Schlangenhalsschildkröten, Pelomedusenschildkröte; alle Krokodilartigen (Crocodilia); grosse Leguane, Fidji-Leguan, Drusenköpfe, alle Chamäleons, alle Tejus, Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Varanus mitchelli, Varanus semiremex; Brückenechsen, Meerechsen, Krustenechsen, Giftschlangen, Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Boa constrictor; Seeschlangen; g. Goliathfrosch; Riesensalamander;

Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen

1 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig.

2 Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten:

a. zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; b. Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier—, Fleisch— oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; c. Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden.

3 Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten Haltungsbecken in der Gastronomie und einzelne Aquarien.

Art. 91 Beizug von Fachpersonen

In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss:

a. eine Tierärztin oder ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen; b. eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.

Art. 92 Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege

1 Für Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege darf die kantonale Behörde die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller und die zuständige kantonale Behörde müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Artikel 95 Absatz 2.

2 Folgende Tierarten stellen besondere Ansprüche an die Haltung und Pflege:

a. alle Walartigen (Cetacae), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse; b. alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c. Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire, alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen; d. alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander; e. Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine; f. Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben ausgenommen Inkaseeschwalbe, Alken, Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten; g. alle Haie und Rochen; h. Meeresschildkröten, Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigantea, nigra, sulcata) und Dipsochelys (D. sp.); alle Krokodilartigen (Crocodilia), Brückenechsen, Meerechsen; Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus, Galapagos-Landleguan, Wirtelschwanzleguane, Drusenköpfe; Python boeleni, Seeschlangen (Hydrophiidae); i. Goliathfrosch, Riesensalamander.

Art. 93 Tierbestandeskontrolle

1 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen.

2 Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über:

a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl). 3 Die Tierbestandeskontrolle für Fischhaltungsbetriebe ist nach Artikel 276 Absätze 2 und 3 TSV 1 zu führen.

Art. 94 Bewilligungsverfahren

1 Für das Gesuch ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden.

2 Das Gesuch ist an die Behörde des Kantons, in dem die Tiere gehalten werden sollen, zu richten.

3 Für Zirkusse und fahrende Tierschauen ist der Kanton zuständig, in dem sich das Winterquartier oder die festen Einrichtungen für die Tiere befinden. Befinden sie sich im Ausland, so erteilt der Kanton, in dem der Zirkus oder die fahrende Tierschau erstmals gastieren will, die Bewilligung, soweit nötig unter Berücksichtigung der Einfuhrbewilligung des BVET.

Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn:

a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b. 1 in Betrieben nach Artikel 90 Absatz 2 Buchstabe b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist; c. die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind; d. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege nach Artikel 195 erfüllt sind; e. die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht; f. für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können.

2 Den Mindestanforderungen nach Anhang 2 nicht voll entsprechen müssen:

a. Gehege für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b. Gehege, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.

Art. 96 Bewilligung

1 Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt:

a. zwei Jahre für private Tierhaltungen; b. zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen.

2 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen

1 Wer eine gewerbsmässige Speise— oder Besatzfischzucht oder die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Artikel 196 verfügen.

2 Wer Speise— oder Besatzfische und Panzerkrebse fängt, markiert, züchtet, hält oder tötet, muss einen Sachkundenachweis nach Artikel 5a der Verordnung vom 24. November 1993 1 zum Bundesgesetz über die Fischerei oder nach Artikel 198 der vorliegenden Verordnung erbringen. Das Fangen und Töten ist ohne Sachkundenachweis gestattet, wenn im betreffenden Kanton zum Angeln in öffentlichen Gewässern kein Patent oder ein Kurzpatent bis zu einem Monat Dauer erforderlich ist.

Art. 98 Haltung

1 Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt.

2 Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen.

3 Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht.

4 Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.

Art. 99 Umgang

1 Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten.

2 Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen.

3 Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.

Art. 100 Fang

1 Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen.

2 Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. Die Artikel 3 und 5b der Verordnung vom 24. November 1993 1 zum Bundesgesetz über die Fischerei regeln die Ausnahmen.

3 Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Anglerinnen und Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren.

4 Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.

Art. 101 Meldepflicht

1 Bei der kantonalen Behörde melden muss sich, wer:

a. ein Tierheim betreibt; b. gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste anbietet; c. gewerbsmässig Heimtiere oder Nutzhunde züchtet oder hält; d. gewerbsmässig Wildtiere züchtet, für deren Haltung keine Bewilligung erforderlich ist.

2 Für die Meldung ist die Formularvorlage des BVET nach Artikel 209 Absatz 4 zu verwenden.

Art. 102 Anforderungen an das Betreuungspersonal von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren

1 In Tierheimen und gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden.

2 In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen oder in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist, genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügt.

3 Wer gewerbsmässig Tiere betreut, muss die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung nachweisen.

Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung

Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person:

a. in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein; b. im Zoofachhandel: Tierpflegerin oder Tierpfleger sein oder über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis nach Artikel 38 des Berufsbildungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 1 (BBG) als Detailhandelsfachfrau oder Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine vom BVET anerkannte fachspezifische Weiterbildung; c. 2 in Unternehmen, die Viehhandel nach Artikel 20 Absatz 2 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 3 (TSG) betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; d. bei zeitlich befristeten Veranstaltungen und bei der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen; e. in Betrieben, die mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen handeln: eine Ausbildung nach Artikel 196 nachweisen.

Art. 104 Bewilligungspflicht

1 Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage des BVET an die kantonale Behörde zu richten.

2 Für den Viehhandel nach Artikel 34 Absatz 1 TSV 1 gilt das Viehhandelspatent als Bewilligung. Für den Handel nach Artikel 34 Absatz 2 TSV ist keine Bewilligung nötig.

3 Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Artikel 13 TSchG nötig. Diese ist von der Veranstalterin oder vom Veranstalter zu beantragen.

4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.

Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Die Bewilligung nach Artikel 13 TSchG darf nur erteilt werden, wenn:

a. Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen; b. die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind; c. beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn— oder Geschäftssitz in der Schweiz hat; d. bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden oder Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig verletzt wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind.

2 Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Artikel 103 nachweisen.

Art. 106 Bewilligung

1 Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt.

2 Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre.

3 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; c. Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; d. Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle.

4 Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich:

a. Anforderungen an die Haltung; b. personeller Anforderungen betreffend Tierpflege.

5 Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist der Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen

Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Die kantonale Behörde entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.

Art. 108 Tierbestandeskontrolle

Tierhandlungen müssen für alle Wildtierarten nach den Artikeln 89 und 92 Absatz 2 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.

Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person

Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese eine gültige Bewilligung nach Artikel 89 oder 106 vorweisen

Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen

Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.

Art. 111 Informationspflicht

Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Artikel 104 verfügen.

Art. 112 Geltungsbereich

Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für:

a. Wirbeltiere; b. Panzerkrebse und Kopffüsser; c. Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d. Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.

Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
Art 114 Leitung der Versuchstierhaltung

1 Für jede Versuchstierhaltung muss eine Leiterin oder ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln.

2 Die Leiterin oder der Leiter:

a. entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen; b. trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; c. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpflegerinnen und Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d. ist für die Meldungen nach den Artikeln 126 und 145 Absatz 1 verantwortlich; e. stellt sicher, dass der verantwortlichen Versuchsleiterin oder dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.

Art. 115 Anforderungen an die Leiterinnen und Leiter von Versuchstierhaltungen

1 Die Leiterin oder der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Artikel 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:

a. Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiterin oder -leiter; b. in Versuchstierhaltungen, in denen weder gentechnisch veränderte Tiere nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 1 noch Tiere mit besonderen Ansprüchen an Betreuung und Pflege erzeugt oder gehalten werden: Tierpflegerinnen und Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.

2 Die kantonale Behörde verordnet eine ergänzende Weiterbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.

Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen

1 In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpflegerin oder Tierpfleger sein.

2 Die Zahl der Tierpflegerinnen und Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 1 und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten

Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege

1 Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.

2 Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.

3 Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören.

4 Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:

a. kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können; b. die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.

Art. 118 Herkunft der Versuchstiere

1 Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.

2 Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.

3 Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.

4 Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.

Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren

1 Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.

2 Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.

3 Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.

4 Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.

Art. 120 Markierung von Versuchstieren

1 Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.

2 Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.

Art. 121 Gesundheitsüberwachung

In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.

Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen

1 Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine kantonale Bewilligung.

2 Das Gesuch ist über E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

3 Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung; c. die personellen Anforderungen; d. die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.

4 Die Bewilligung wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.

5 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere; c. Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere; d. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; e. Tierbestandeskontrolle; f. gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.

6 Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden

Art. 123 Nachweis der gentechnischen Veränderung

Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren nach Artikel 3 Buchstabe c der Einschliessungsverordnung vom 25. August 1999 1 gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.

Art. 124 Belastungserfassung

1 Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Artikel 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.

2 Das BVET legt die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten fest. Die Belastungserfassung ist nach Tierart, Alter der Tiere, bestehenden Kenntnissen zur Linie oder zum Stamm sowie nach dem Umfang der geplanten Verwendung zu differenzieren.

3 Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.

4 Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.

Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen

1 Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.

2 Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.

Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme

1 Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies der kantonalen Behörde zu melden.

2 Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:

a. Charakterisierung der Linie oder des Stamms; b. Dokumentation der Belastungsfassung; c. mögliche belastungsmindernde Massnahmen; d. Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.

Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme

1 Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Artikel 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.

2 Die Behörde überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.

3 Der Entscheid wird auf den Namen der Leiterin oder des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

4 Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.

Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien

1 Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für:

a. die Haltung der Tiere; b. die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen; c. die Entnahme von Proben und deren Auswertung; d. die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen; e. die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.

2 Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.

Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 In Instituten und Laboratorien ist für den Tierversuchsbereich eine Bereichsleiterin oder ein Bereichsleiter zu bezeichnen.

2 Für jeden Tierversuch ist eine Versuchsleiterin oder ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.

Art. 130 Zuständigkeit der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters

Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter ist verantwortlich für:

a. die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen; b. das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; c. die Meldungen nach Artikel 145 Absatz 2; d. die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.

Art. 131 Zuständigkeit der Versuchsleiterin oder des Versuchsleiters

Die Versuchsleiterin oder der Versuchsleiter:

a. trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung; b. ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten; c. legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit der Leiterin oder dem Leiter der Versuchstierhaltung.

Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter

1 Versuchsleiterinnen und Versuchsleiter müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine tierversuchsorientierte Weiterbildung verfügen. Voraussetzung für die Zulassung zur Weiterbildung ist die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.

2 Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person

1 Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.

a. übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere; b. kennt die Tierversuchsbewilligung.

Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen

1 Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen.

2 Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.

3 Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.

Art. 135 Versuchsdurchführung

1 Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).

2 Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.

3 Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.

4 Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.

5 Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.

6 Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.

7 Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.

8 Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.

9 Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden.

Art. 136 Belastende Tierversuche

1 Belastende Tierversuche nach Artikel 17 TSchG sind solche, in deren Rahmen:

a. das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird; b. an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden; c. erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen; d. Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können; e. pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden; f. Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird; g. Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden; h. Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden; i. Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden; j. mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird; k. Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 Prozent der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.

2 Das BVET legt für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Versuchs Belastungskategorien nach der Schwere der Belastung fest.

Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen

1 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:

a. in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht; b. neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder c. dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.

2 Sie oder er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.

3 Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.

4 Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:

a. die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird; b. die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und c. die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.

Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche

1 Unzulässig sind belastende Tierversuche:

a. für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen der Schweiz, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten; b. für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist; c. für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind; d. zu militärischen Zwecken.

2 Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist unzulässig, auch zu Forschungszwecken, wenn die Tiere in folgenden Bereichen genutzt werden sollen:

a. als Heim-, Hobby- oder Sporttiere; b. als Arbeitstiere, wenn die Leistungssteigerung allein ökonomischen Zwecken dient; c. als Nutztiere zur Lebensmittel- oder Güterproduktion, wenn dies allein der Luxusgüterproduktion dient.

Art. 139 Bewilligungsverfahren

1 Das Gesuch um die Bewilligung eines Tierversuchs ist über E-Tierversuche einzureichen. Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Gesuche nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

2 Betrifft ein Tierversuch, durch Änderung des Aufenthaltsorts der Tiere während des Versuchs oder bei Feldstudien, mehrere Kantone, so ist das Gesuch bei der Behörde des Kantons einzureichen, in dem der Versuch hauptsächlich stattfindet. Diese informiert alle anderen betroffenen kantonalen Behörden und berücksichtigt deren Beurteilung.

3 Die kantonale Behörde prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.

4 Die kantonale Behörde überweist Gesuche für belastende Tierversuche an die kantonale Tierversuchskommission und entscheidet auf Grund des Antrags der Kommission. Entscheidet die kantonale Behörde gegen den Antrag, so begründet sie dies gegenüber der Kommission.

Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche

1 Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:

a. mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird; b. sich aus der Güterabwägung nach Artikel 19 Absatz 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt; c. kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird; d. geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind; e. bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden; f. die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind; g. die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden; h. die personellen Anforderungen eingehalten werden; i. die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.

2 Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden die Buchstaben e–i die Bewilligungsvoraussetzungen.

Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche

1 Die Bewilligung wird auf den Namen der Bereichsleiterin oder des Bereichsleiters ausgestellt.

2 Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.

3 Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:

a. Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung; b. Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche; c. Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung; d. personelle Anforderungen.

4 Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:

a. Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere; b. Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere; c. Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen; d. Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier; e. Durchführung eines Vorversuchs; f. Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch; g. personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten; h. Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.

Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden

1 Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:

a. nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden; b. keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden; c. die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind; d. die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind; e. die Anforderungen betreffend Versuchsleiterin oder -leiter und versuchsdurchführende Personen erfüllt sind; und f. Aufzeichnungen nach Artikel 144 geführt werden.

2 Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.

3 Die Artikel 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Artikel 122.

4 Das BVET bestimmt nach Anhörung der interessierten Kreise, welche gentechnischen Methoden als anerkannt gelten.

Art. 143 Tierbestandeskontrolle

1 Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:

a. den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl); b. den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt; Anzahl); c. die allfällige Markierung.

2 Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.

3 Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.

Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch

1 Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:

a. Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe; b. versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art); c. tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art); d. Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war; e. unerwünschte Ereignisse; f. Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate; g. Versuchsende (Datum).

2 Die Aufzeichnungen müssen:

a. anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein; b. den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden; c. während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.

Art. 145 Meldungen

1 Die Leiterin oder der Leiter einer Versuchstierhaltung muss der kantonalen Behörde über E-Tierversuche melden:

a. Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Artikel 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung; b. pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.

2 Die Bereichsleiterin oder der Bereichsleiter muss der kantonalen Behörde über E—Tierversuche für jeden Tierversuch melden:

a. den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung; b. bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.

3 Die kantonale Behörde kann in begründeten Fällen Meldungen nach der Formularvorlage des BVET in Papierform zulassen.

4 Die Kantone übermitteln dem BVET über E-Tierversuche:

a. fortlaufend die Bewilligungen für Versuchstierhaltungen nach Artikel 122, die Entscheide nach Artikel 127 Absatz 3, die Bewilligungen für Tierversuche nach Artikel 141 und die vereinfachten Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden nach Artikel 142 mit den entsprechenden Gesuchen; b. jeweils bis Ende April die Meldungen nach den Absätzen 1 und 2.

5 Das BVET kann nach Anhören der kantonalen Behörden festlegen, welche Angaben in anderer als der elektronischen Form übermittelt werden können.

Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme

Das BVET führt zuhanden der Bewilligungsbehörden ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen

Art. 147 Statistik

1 Das BVET führt die Statistik nach Artikel 36 TSchG. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.

2 Das BVET berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.

3 Es veröffentlicht in Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Kommission für Tierversuche periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.

Art. 148 Eidgenössische Kommission für Tierversuche

1 Die Eidgenössische Kommission für Tierversuche zählt höchstens neun Mitglieder. Sie setzt sich aus mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kantone sowie aus Fachleuten für Tierversuche, Versuchstierhaltung und Tierschutzfragen zusammen.

2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder der Kommission und bestimmt das Präsidium. Im Übrigen konstituiert sich die Kommission selbst. Sie erstellt eine Geschäftsordnung. Das BVET führt das Sekretariat.

3 Das BVET kann die Kommission bei allen Fragen betreffend Tierversuche, auch im Zusammenhang mit der Prüfung kantonaler Entscheide nach Artikel 25 TSchG, beiziehen.

4 Die Kommission arbeitet nach Bedarf mit der Eidgenössischen Ethikkommission für die Biotechnologie im Ausserhumanbereich zusammen und tauscht mindestens einmal jährlich den Stand der Arbeiten betreffend gentechnisch veränderter Tiere mit ihr aus.

5 Beanspruchen Kantone die Dienste der Kommission, so werden ihnen die Kosten nach den Ansätzen des Bundes belastet.

Art. 149 Kantonale Kommissionen für Tierversuche

1 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche dürfen keine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der kantonalen Bewilligungsbehörden sein. Die kantonale Bewilligungsbehörde kann das Sekretariat der Kommission führen.

2 Die Mitglieder der kantonalen Kommissionen für Tierversuche müssen nach der Wahl einen eintägigen, durch das BVET veranstalteten Einführungskurs absolvieren.

3 Die Mitglieder müssen sich innerhalb von vier Jahren über vier Tage Weiterbildung zu Themen im Bereich theoretische Ausbildung nach Artikel 132 oder 134 ausweisen.

Art. 150 Aus- und Fortbildung des Viehhandels- und Transportpersonals

1 In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrerinnen und Fahrer, Betreuerinnen und Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie eine Disponentin oder ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Artikel 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.

2 Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sorgen.

Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalterinnen und Tierhalter

1 Die verantwortliche Tierhalterin oder der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:

a. die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können; b. allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.

2 Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Absatz 1 sinngemäss.

Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrerinnen und Fahrer

1 Die Fahrerin oder der Fahrer muss:

a. sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind; b. nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen; c. die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten; d. der Empfängerin oder dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden.

2 Die Fahrerin oder der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an die Empfängerin oder den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.

Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfängerinnen und Empfänger

1 Die Empfängerin oder der Empfänger muss mit der Fahrerin oder dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.

2 Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen

Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen

1 Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.

2 Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.

Art. 155 Auswahl der Tiere

1 Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.

2 Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.

Art. 156 Vorbereitung der Tiere

1 Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.

2 Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.

Art. 157 Betreuung der Tiere

1 Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein— und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.

2 Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.

3 Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.

4 Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.

Art. 158 Trennen der Tiere

1 Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.

2 Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.

Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere

1 Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein— und ausgeladen werden. Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können. Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.

2 Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.

3 Absatz 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.

Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten

1 Pferde, ausgenommen Jungtiere, müssen während des Transportes angebunden werden. Strickhalfter sind verboten.

2 Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.

3 Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.

4 Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:

a. die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und b. spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein— und Auslad getroffen worden sind.

5 Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.

6 Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.

7 Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden.

8 Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.

9 Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.

Art. 161 Fahrweise

1 Die Fahrweise muss die Tiere schonen.

2 Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.

Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit

1 Die maximale Fahrzeit nach Artikel 15 Absatz 1 TSchG gilt nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.

2 Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.

Art. 163 Reinigung und Desinfektion

Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.

Art. 164 Einstreumaterial

Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.

Art. 165 Transportmittel

1 Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:

a. Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist. b. Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können. c. Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Artikel 159 Absatz 1 genügen. d. Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können. e. Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren. f. Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen. g. Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein. h. Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein. i. Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden. j. An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift «Lebende Tiere» oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.

2 Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestflächen für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.

Art. 166 Beigeladene Waren

1 Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.

2 Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.

Art. 167 Transportbehälter

a. aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist; b. so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können; c. so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können; d. so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können; e. genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen; f. so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.

2 Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.

3 Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift «Lebende Tiere» tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen «oben» oder «unten» anzeigen. Ausgenommen sind:

a. allseitig einsehbare Behälter; b. Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.

4 Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.

Art. 168 Ausnahmen

Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.

Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen

1 Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.

2 Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.

3 Kontrollstellen, an denen Ein— und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.

Art. 170 Bewilligung

1 Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine kantonale Bewilligung.

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllt sind.

3 Die Bewilligung wird auf maximal fünf Jahre befristet.

4 Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.

5 Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.

Art. 171 Meldung von Verstössen

Das BVET übermittelt dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen, wenn der Staat Vertragspartei des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 2003 1 über den Schutz von Tieren beim internationalen Transport ist.

Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch

1 Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Pferden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des BVET zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.

2 Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.

Art. 173 Besondere Ausrüstung

Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.

Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten

1 Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 Prozent der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.

2 Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.

3 Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einer amtlichen Tierärztin oder einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Pferde mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.

4 Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Absatz 1 nicht.

Art. 175 Durchfuhr von Tieren

Rinder, Schafe, Ziegen und Schweine dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch die Schweiz geführt werden.

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Trächtigkeit und Geburt

Die Trächtigkeit einer Hündin dauert normalerweise 63 Tage. Dabei handelt es sich aber nicht um eine genau feststehende Zahl, Trächtigkeitszeiten, die zwischen 57 und 65 Tagen dauern, sind durchaus als normal anzusehen.

Erstes äusseres Anzeichen ist ein Anschwellen des Bauches ab der fünften Woche. Allerdings ist dieses Merkmal nicht immer leicht auszumachen, besonders, wenn es sich bei der Hündin um ein etwas rundlicheres Tier handelt oder sie nur einen oder zwei Welpen austrägt.

Kurze Zeit später schwellen dann auch die Milchdrüsen und die Zitzen an, welche zudem eine rosige Farbe annehmen. Einige Tage vor der Geburt sondern die Zitzen dann auf Druck ein wässriges Sekret ab.

Bei Hündinnen, die bereits einmal geworfen haben, schwellen die Zitzen oft erst in der letzten Woche der Trächtigkeit an und fünf bis sechs Tage vor dem Geburtstermin wird dann sogar vollwertige Milch produziert.

Man muss aber bedenken, dass ein Anschwellen der Zitzen und eine Milchproduktion kein hundertprozentig sicheres Zeichen für eine Trächtigkeit ist, denn auch bei einer Scheinträchtigkeit wird Milch abgesondert.

Eine sichere Diagnose ist aber durch das genaue Abtasten der Hündin möglich. Nach etwa drei Wochen sind die Embryos inklusive Fruchtwasser und Nachgeburt runde, harte Dinger von ungefähr 2,5 cm Durchmesser, die sich recht gut ertasten lassen.

Allerdings sollte die Hündin dabei eher schlank sein, damit der Tierarzt sie in diesem Stadium der Trächtigkeit gut in der Gebärmutter erspüren kann. Aber bereits ab dem 25. Tag sind die Welpen so gross und hart, dass man sie auf jeden Fall sehr gut ertasten kann.

Man kann die Welpen ab diesem Zeitpunkt auch durch Röntgen entdecken, allerdings sollten man dieses Verfahren aufgrund der Strahlung nur ausnahmsweise bei besonderen Fällen anwenden.

Während der Trächtigkeit sollte die Hündin besonders hochwertiges Futter erhalten, allerdings sollten sie nicht gleich nach der Paarung für sechs füttern. Höchstens gegen Ende der Tragzeit sollte sie etwas mehr Futter erhalten, spätestens zwei bis drei Wochen davor sollten, nach Absprache mit dem Tierarzt, zusätzlich Kalzium und Multivitamine dem Futter zugeben.

Lassen sie ihre Hündin sich während der Trächtigkeit so bewegen, wie sonst auch.

Die Tiere spГјren am besten, was gut fГјr sie ist, deshalb kГ¶nnen sie auch ruhig noch bis zuletzt mit der HГјndin spazierengehen. Zwingen sie ihre HГјndin aber nicht dazu und vermeiden sie nach MГ¶glichkeit auch zu grosse kГ¶rperliche Anstrengungen durch rennen oder springen fГјr sie.

Aber Hündinnen in einer guten Körperverfassung werfen viel leichter als Untrainierte oder gar Faule, besonders wenn sie dabei auch noch schlank und nicht fett ist. Während der letzten Wochen sollten sie auch auf die Verdauung ihrer Hündin achten, insbesondere auf Verstopfung. Bei ersten Anzeichen, aber auch vorbeugend mischen sie am besten ein paar Tropfen Speiseöl ins Futter.

RizinusГ¶l dГјrfen sie auf keinen Fall verwenden, da dies eine Fehlgeburt verursachen kГ¶nnte.

Die meisten HГјndinnen machen sich kurz vor der Geburt ein Wurflager zurecht. Wenn sie ihrer HГјndin helfen wollen, kГ¶nnen sie einen Ort suchen, der ruhig und mГ¶glichst abseits liegt, warm und trocken und mГ¶glichst gross genug ist, dass die HГјndin sich darin voll ausstrecken kann und fГјr mindestens zwei bis drei Wochen nach der Geburt Platz fГјr sie und die Welpen bietet.

Sie kГ¶nnen eine Kiste oder einen Korb mit viel altem Zeitungspapier auslegen und in einem unbenutzten Zimmer, im Gartenschuppen oder sogar in einer Ecke der KГјche aufstellen.

Nach MГ¶glichkeit sollten sie dieses Wurflager nicht mit ungeeigneten Einlagen wie beispielsweise Decken bestГјcken. Schon oft sind Welpen von ihrer Mutter versehentlich erdrГјckt worden, da sie durch die Decken in ihrer Bewegungsfreiheit behindert waren und der HГјndin so nicht rechtzeitig ausweichen konnten.

Eine dicke Schicht Zeitungspapier ist billig, saugfähig und bakterienfrei, zudem können neugeborene Welpen sich darin nicht verwickeln. Die Zimmertemperatur sollte um die 22 Grad liegen, das reicht völlig aus.

Die ideale Wurfkiste ist an ihrer vorderen Wand fГјnf bis zehn Zentimeter hoch, damit die neugeborenen Welpen nicht herausfallen kГ¶nnen, aber andererseits die HГјndin leicht in den Korb ein- und aussteigen kann.

Die drei anderen Seiten sollten dagegen hoch genug sein, um die Kiste von Г¤usseren EinflГјssen weitestgehend zu schГјtzen. FГјr kleinere Hunde eigen sich alte Kartons, die man an einer Seite aufschneidet, hervorragend.

Auch kann normalerweise jeder Hobbybastler eine Г¤hnliche Konstruktion leicht aus Holzresten selbst herstellen, zur Not kГ¶nnen sie auch jeden Dorfschreiner damit beauftragen. Allerdings sollte dann auch der Boden mit Plastikfolie oder Г¤hnlichem Kunststoff wasserdicht gemacht werden.

Sehr viele HГјndinnen fГјhlen sich in der KГјchenecke am wohlsten, da sie dort am normalen Familienleben teilnehmen kГ¶nnen und gleichzeitig doch ziemlich ungestГ¶rt sind, besonders, wenn sie ihre Ecke durch aufgespannte TГјcher oder Decken etwas absondern.

Im Zweifelsfall lassen sie ihre Hündin entscheiden, wo sie ihr Wurflager aufschlägt. Schon öfters haben Hundefreunde ihrem Liebling die allerschönste Wurfkiste vorbereitet und die werdende Mutter hat dann doch die mit allerlei Gerümpel zugestellte Besenkammer als Wochenbett bevorzugt.

Allerdings sollten sie trotzdem immer ab und zu nach ihrer Hündin sehen. Kommen sie zum ersten Mal in die Situation, dass ihre Hündin trächtig ist, empfiehlt es sich, wenn sie sich vor der Geburt mit einem Züchter oder dem Tierarzt darüber unterhalten.

So kГ¶nnen sie wertvolle Hinweise darГјber erhalten, wie sie sich beispielsweise bei unvorhergesehenen Problemen verhalten mГјssen. Zudem ist es auch sehr sinnvoll, wenn sich der Tierarzt die angehende Hundemutter etwa eine Woche vor der errechneten Geburt noch einmal genauestens ansieht.

Stellen sie dabei auch gleichzeitig sicher, dass sie ihren Tierarzt bei Notfällen während der Geburt immer erreichen können. Normalerweise besteht kein Grund zur Sorge, wenn die üblichen 63 Tage der Trächtigkeit um einige Tage überschritten wird, die Hündin aber gesund ist und regelmässig frisst.

Falls sie jedoch beim Kotabsetzen ein auffälliges Pressen beobachten oder die Scheide eine gefärbte Flüssigkeit absondert und die Welpen zwei Stunden später nicht auf die Welt kommen, müssen sie umgehend den Tierarzt benachrichtigen.

Die Geburt ist eigentlich ein völlig natürliches Ereignis . Unmittelbar davor wird die Hündin nervös, verweigert das Futter und läuft hechelnd in der Wurfkiste auf und ab. Manchmal legt sie sich nieder, auch an völlig anderen Plätzen, um nur kurze Zeit wieder aufzustehen.

Diese Phase der Vor- oder ErГ¶ffnungswehen kann bis zu zwГ¶lf Stunden und manchmal sogar ein bis zwei Tage dauern, mit zwischenzeitlichen Intervallen von vГ¶llig normalem Verhalten. Solange kein Pressen und kein Ausfluss zu sehen sind, besteht kein Anlass zur Sorge.

Da es auch Hündinnen gibt, die während dieser Phase fressen und trinken, sollten die das Futter zu den normalen Zeiten reichen und ansonsten die Hündin entscheiden lassen, ob und wann sie etwas frisst oder trinkt. Danach kommt die sogenannte Austreibungsphase, die man durch das Einsetzen der Presswehen erkennt.

Zudem ist auch oft ein flaschengrüner Ausfluss zu beobachten. Ungefähr nach einer Stunde wird dann der erste Welpe geworfen. Als erstes kommt die Fruchtblase, die von der Hündin meist durch lecken zerrissen wird, dann folgt der Welpe. Er ist meistens noch in der Haut der Fruchtblase gehüllt.

Obwohl viele Welpen mit den Hinterbeinen zuerst herauskommen, handelt es sich nicht um eine Steisslage und so besteht auch kein Grund zur Besorgnis. Die Nachgeburt kommt entweder mit dem Welpen oder kurz danach zum Vorschein.

Ist das Gesicht des Welpen noch durch die Fruchtblase bedeckt, kГ¶nnen sie ihm helfen, indem sie sein Gesicht und die NasenlГ¶cher davon befreien.

Bis der nächste Welpe geworfen wird, ruht die Hündin normalerweise einige Minuten oder auch mehrere Stunden. Die Intervalle können zum Ende der Geburt kürzer werden, durchschnittlich dauern sie bis zu zwei oder drei Stunden.

Die normale HГјndin wirft in fГјnf bis sechs Stunden, allerdings kommt es auch vor, dass eine HГјndin sechs oder sieben Welpen in einer halben Stunde zur Welt bringt oder es andererseits zwГ¶lf bis vierzehn Stunden dauert.

Wirft ihre Hündin während der Nacht, brauchen sie nicht die ganze Zeit daneben sitzen zu bleiben. Schauen sie gegen Mitternacht und danach um drei Uhr nach dem Rechten. Bei Bedarf können sie dann auch noch mal später nachsehen.

Ihre Hündin kann sich alleine viel besser entspannen und ausruhen. Falls nach zwei oder drei Stunden Presswehen noch immer kein Welpe zu sehen ist, sollten sie besser den Tierarzt dazuholen. Auch wenn ihre Hündin während der sechs Stunden nur sehr schwach presst, könnten Komplikationen vorliegen, welche die Anwesenheit eines Tierarztes notwendig machen.

MГ¶glicherweise muss die Zangengeburt und sogar ein Kaiserschnitt angewendet werden. Obwohl dieser Eingriff an sich relativ harmlos ist, kann er nur in der Praxis des Tierarztes durchgefГјhrt werden.

Er ist immer dann anzuwenden, wenn die Geburt schon länger als zwölf Stunden dauert. Selbst danach ist aber die Gebärfähigkeit der Hündin nicht eingeschränkt und sie kann auch auf ganz natürliche Art zukünftige Welpen zur Welt bringen. Es kommt auch nicht selten vor, dass die Hündin alle bis auf einen Welpen ohne Schwierigkeiten zur Welt bringt.

Auch da kann nur noch der Tierarzt weiterhelfen, ebenso, wenn die Hündin nicht mal eins der Welpen werfen kann. Die Nachgeburten erfolgen entweder nach jedem Welpen, in unregelmässigen Abständen in Klumpen oder ganz zum Schluss der Geburt.

Lassen sie ihre Hündin diese Plazentastücke ruhig auffressen da dies ihrem natürlichen Verhalten entspricht. Es darf eben nichts übrigbleiben, was Feinden die Anwesenheit von Welpen signalisieren könnte. Falls die Nachgeburt wenige Stunden nach der Geburt immer noch nicht abgestossen wurde, sollten sie den Tierarzt verständigen.

Am Verhalten der Hündin kann auch der ungeübte Hundezüchter erkennen, ob die Geburt abgeschlossen ist oder ob da eventuell noch ein Welpe geworfen wird. Normalerweise legt sich die Hündin bequem hin, wenn alle Welpen geworfen worden sind und säugt ihre Jungen.

Wenn der Geburtsvorgang erfolgreich abgeschlossen ist, reinigen sie die Mutter mit Watte und etwas Natriumbikarbonatlösung. Dann können sie ihr angewärmte Milch geben, während der nächsten zwei bis drei Stunden aber keine feste Nahrung.

Es ist mГ¶glich, dass ihre HГјndin nach der Geburt noch ein, zwei Wochen lang einen leichten Ausfluss hat.

frei Schnauze!

die ultimative Hundeantwort

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WIR sind schwanger – der trächtige Hund

WIR SIND SCHWANGER – der trächtige blog dog

Wie ihr euch sicherlich noch erinnern könnt, hat die Frage nach dem „Blog dog“ mich doch sehr stark beschäftigt. Und ich bin letztlich auf DEN Hund gekommen – Näheres folgt! Und heute die Nachricht „Wir sind schwanger! Nicht ich. Nein, die Mama unseres hoffentlich künftigen Hundes. Und natürlich nicht schwanger, sondern trächtig!“

Diese Nachricht hat mich dazu bewegt, mich intensiver mit der Trächtigkeit von Hunden zu beschäftigen.

Da ich selbst eine 9-monatige Schwangerschaft erleben durfte, (genauer gesagt sind es ja 10 Monate) sind mir die menschlichen Symptome durchaus bewusst und bekannt. Aber was passiert denn hier bei einem Hund?

Leidet dieser ebenfalls unter Übelkeit, Launenhaftigkeit oder Fressattacken? Muss man gewisse Dinge beachten? Darf der Hund etwa nicht mehr so herumtollen wie vorher? Sollte der Mama-Hund eine andere Ernährung erfahren?

Vorab die „hard-facts“: Im Durchschnitt beträgt die Tragezeit beim Hund 63 Tage.

63 Tage? Das sind 2 Monate! Und wenn der Wurf größer sein sollte, kann dies durchaus kürzer sein. Die Natur verwundert mich doch immer mehr. In 2 Monaten schafft es ein Lebewesen aus einer befruchteten Eizelle ein weiteres oder mehrere weitere Lebewesen entstehen zu lassen?

Und die Symptome? Menschenähnlich! Erste Anzeichen können auch beim Hund ein vermehrtes Bedürfnis nach Schlaf und Brechreiz sein! Weiterhin kann es vorkommen, daß die werdende Hundemutter das dargebotene Futter bemäkelt und sogar verweigern kann.

Ich kann mich erinnern, daß ich während meiner Schwangerschaft knappe 30(!) Kilo zugenommen habe. Ich konnte ja auch essen was ich wollte, wo ich wollte und so oft ich wollte. Ein Hund geht glücklicherweise nicht an den Kühlschrank und befriedigt selbständig seine Gelüste. So muss hier der Mensch darauf achten, daß die werdende Hundemutter ausreichend ernährt wird.

Als Hundehalter sollte man bei einer trächtigen Hündin unbedingt darauf achten, daß ihr rassespezifisches Gewicht nicht drastisch erhöht wird. Manche Hundehalter neigen dazu, die trächtige Hündin durch „mehr“ Futter versorgen zu wollen und ihr hierdurch vermeintlich und sicherlich niemals böswillig, die nötige Substanz für die bevorstehende Geburt zu liefern. Eine Folge von Überfütterung kann zu Problemen bei der Geburt führen, da die Geburtswege eingeengt werden können. Kreislaufprobleme können weiterhin die Folge sein.

Bis zur 5.Woche besteht jedoch für die trächtige Hündin kein zusätzlicher Nährstoffbedarf, wobei ein allgemeiner Mangel an Spurenelementen und Vitaminen zu Fehlbildungen führen kann. Eine hochwertige Nahrung ist sowohl im nicht-trächtigen als auch im trächtigen Hundeleben das um und auf für ein gesundes Hundeleben!

Wir müssen bedenken, daß die Hunde in der kurzen Zeit der Trächtigkeit in ihrem Körper „Babies“ beherbergen, die bis zu einem Siebtel ihres Körpergewichtes ausmachen können. Und diese Welpen benötigen natürlich nach der Geburt vor allem VIEL Mutterliebe und noch VIEL mehr Milch. Die Milchbildung und ausreichende weitere Versorgung mit selbiger kann allerdings nur sichergestellt werden, wenn die Hündin möglichst wenig Eigenenergie zur Bildung der Milch aufwenden muss. Und somit muss ab der 5. Trächtigkeitswoche die Energiezufuhr des Hundes erhöht werden. (ca 1/3 mehr als normalerweise)

Die Zufuhr von Phosphor und Kalzium sind äußerst wichtig. Bitte lasst euch hier im Fachhandel entsprechend beraten.

In der 5. – 8. Trächtigkeitswoche empfiehlt es sich 3-4 mal täglich kleinere Futtermengen zu verabreichen, denn in dieser Phase benötigt das Muttertier eine erhöhte Futtermenge.

Ab der 9. Woche, so kurz vor der Geburt, sollte dann das Futter auf die normale Menge zurückgesetzt werden.

Und ich habe auch ein Rezept für trächtige Hündinnen gefunden.

Trächtigkeitsdiätfutter für Hunde

  • 250 g Rindfleisch
  • 40 g Leber
  • 360 g Speisequark
  • 300 g Haferflocken
  • 1/2 Teelöffel Sojaöl
  • 30 g Dicalziumphosphat
  • Vitamin – Mineralstofftabletten nach Herstellerangaben

Zubereitung: Das Rindfleisch kochen und anschließend alle Zutaten (mit dem Fleisch) in einem Mixer zerkleinern. Guten Appetit

Soviel zur Ernährung.

Und was ist mit den sonstigen Aktivitäten? Unsere Sportler sollten ebenfalls einen Gang zurückschalten dürfen. Denn Ruhe benötigt sowohl der schwangere Mensch, als auch der trächtige Hund. Also bitte gewährt der Hündin entsprechende Ruhephasen.

Über Wesensveränderungen während der Trächtigkeit, also unter Menschen bekannten „Stimmungsschwankungen“ kann ich, trotz intensiver Recherche nichts berichten.

So sitze ich hier, warte auf neue Nachrichten der Mutter unseres hoffentlich neuen Familienmitgliedes und bin immer wieder aufs Neue begeistert, wie scheinbar unkompliziert unser bester Freund dazu in der Lage ist in doch so kurzer Zeit, uns mit vielen gesunden Hundewelpen zu beglücken.

Abenteuer Wurf – Erster Trächtigkeitsverlauf und Trächtigkeitsdiagnose – Zweiter Teil

Gott sei dank, wird dies wohl nicht der letzter Teil meiner kleinen Kolummne bleiben, aber nun mal der Reihe nach.

Das letzte Mal schrieb ich von der Deckung, nun berichte ich von der ersten Hälfte der Trächtigkeit.

Trächtigkeit beim Hund

Tundra am Tag 29 der Trächtigkeit

Etwas Theorie für den Anfang: Nach erfolgreichem Eindringen des Samenkopfes, verhärtet sich das Membran der Eihaut augenblicklich, damit keine weiteren Samen mehr eindringen können. Der Zellkern in der Eizelle trägt den halben Chromosomensatz des späteren Welpen, der Samenkern die andere Hälfte. Somit ist die Verteilung der Erbmasse von Mutter und Vater, entgegen vieler Gerüchte, 50/50. Beide Kerne bewegen sich nun aufeinander zu, verschmelzen zu einem Kern und vervollständigen sich nun zum vollständigen Chromosomensatz. Damit ist die Befruchtung abgeschlossen.

Nach der Befruchtung beginnt sich die Zelle immer wieder zu teilen. Im Zeitraum von etwa 8 Tagen wandert diese Zelle den Eileiter zur Gebärmutter hinunter, wo sie schlussendlich die Form einer Maulbeere hat, daher auch der Name Morula.

Die Morula entwickelt sich zur Blastula und nistet sich etwa um den 18. Tag in der Gebärmutterschleimhaut ein. Zu diesem Zeitpunkt reagieren Hündinnen oft mit Erbrechen auf die Nidation. Dieses Mal blieb Tundra dies erspart, jedoch bei unserem A-Wurf war ihr exakt zu dieser Zeit zwei Tage lang sehr schlecht.

Nach der Nidation ist ab circa dem 20. Tag nach Befruchtung eine erste Schwangerschaftsdiagnostik möglich:

Der Ultraschall

Nach Möglichkeit wird von vielen Tierärzten empfohlen erst um den 25. Tag schallen zu gehen, da dort die Fruchtblasen eindeutiger zu erkennen sind.

So machten auch wir uns am 25. Tag zum Ultraschall auf. Und ich wurde nicht enttäuscht: Tundra ist tragend. Wir sahen einige kleine Fruchtblasen mit winzig kleinen Inhalten. Wie viele kann man im Schall leider nicht zählen.

Nun haben wir beinahe die Hälfte der Trächtigkeit geschafft und eine spannende Zeit steht weiterhin bevor.

Ich freu mich schon, euch bald vom dritten Teil der Trächtigkeit und dann von der Geburt zu berichten!

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Hunde trächtigkeitsdauer

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Die Geburt

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Hausschwein

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Hausschwein (Sus scrofa domestica): Sau mit Ferkel

Das Hausschwein ist die domestizierte Form des Wildschweins und bildet mit ihm eine einzige Art . Es gehört damit zur Familie der Echten Schweine aus der Ordnung der Paarhufer . In einigen Teilen der Welt gibt es freilebende Schweinepopulationen, die aus verwilderten Hausschweinen hervorgingen. Schweine sind Allesfresser; sie fressen sowohl tierische als auch pflanzliche Nahrung.

Das Hausschwein ist eines der am längsten domestizierten Haustiere in der menschlichen Zivilisationsgeschichte und wird seit vermutlich 9000 Jahren zur Fleischerzeugung gehalten. In Europa und Ostasien ist Schweinefleisch die am häufigsten gegessene Fleischsorte.

Inhaltsverzeichnis

Das weibliche Schwein heißt Sau und das männliche wird Eber genannt. Jungtiere bis 5 kg nennt man Ferkel. Spanferkel sind Ferkel, die noch am Span, der Zitze , saugen ( spänen ). Zwischen 5 und 25 kg sind es Läufer. Kastrierte , männliche Tiere werden Borg oder Altschneider genannt. Endstufeneber bezeichnen zur Züchtung verwendete männliche Schweine.

Domestizierung

Erste archäologische Nachweise der Haustierwerdung ( Domestizierung ) gibt es aus der Zeit vor 9000 Jahren auf dem Gebiet der heutigen Osttürkei. Molekularbiologische Untersuchungen an Haus- und Wildschweinen zeigten, dass sich während der Jungsteinzeit die Domestikation in vielen Gebieten der Erde unabhängig voneinander vollzog. Die lange etablierte These, dass mitteleuropäische Hausschweine von Wildschweinen aus dem Nahen Osten abstammen, gilt damit als widerlegt. [1]

Heute gibt es eine Vielzahl von Schweinerassen. Sie entstanden alle erst in den letzten zwei Jahrhunderten. Bis dahin sorgte die Praxis der Eichelmast dafür, dass sich Hausschweine immer wieder mit Wildschweinen kreuzten.

Einige der bekannteren Rassen sind:

Heranwachsen

Bei Schweinen beträgt die Trächtigkeitsdauer ca. 112–114 Tage (3 Monate, 3 Wochen, 3 Tage). Bei neugeborenen Ferkeln kann man bei ursprünglichen Rassen noch die Zeichnung erkennen, die bei Frischlingen so typisch ist. Wenn sie etwa 6 Monate alt sind, bzw. etwa 100 kg Lebendgewicht haben, sind die Tiere schlachtreif. Schweine können, wenn sie nicht geschlachtet werden, etwa 12 Jahre alt werden.

Gesundheit

Schweine können nicht schwitzen. Viele Schweinerassen sind stressanfällig und können auch ähnliche Herz- und Kreislaufkrankheiten entwickeln wie der Mensch. Sie werden deshalb auch als Labor- und Versuchstiere gehalten. Physiologisch sind sich Schwein und Mensch sehr ähnlich. Das betrifft nicht nur die ähnlichen Krankheitsausprägungen, sondern z. B. auch die Struktur und Beschaffenheit von Fleisch und Fettgewebe. In der Gerichtsmedizin z. B. werden Stich- und Schussverletzungen an frischgeschlachteten Schweinen nachgestellt.

Vorurteile

Schweine werden in der Umgangssprache regelmäßig als dumm und dreckig bezeichnet. Verschiedene Untersuchungen legen weder das eine noch das andere nahe. Schweine, die in ausreichend weitläufigen Ställen gehalten werden, nutzen generell eine Ecke als Kotecke. Ihr suhlen in feuchtem Schlamm ist eine angeborene Verhaltensweise, die der Reinigung dient und bei hohen Temperaturen ihre Körpertemperatur senkt und sie vor Sonnenbrand schützt. Neuere Beobachtungen lassen sogar auf eine Fähigkeit zur Selbstmedikation schließen. Bei in den Niederlanden gehaltenen Schweinen hat man beobachtet, dass Schweine, die mit einem Darm-Antiseptikum behandelt worden waren, plötzlich begannen, den Urin ihrer Artgenossen zu trinken. Untersuchungen des Medikamentes führten zu dem Ergebnis, dass es ein Absterben der Nebennierenrinde nach sich zog und dass dadurch der Aldosteron -Spiegel im Blut bei den mit den Medikamenten behandelten Schweinen absank. Durch das Trinken des Urins von unbehandelten Schweinen waren die Tiere jedoch in der Lage, den Verlust des Aldosterons wieder auszugleichen. [4]

Schweine sind auch keinesfalls, wie man es oft behauptet, dumm. Untersuchungen an der Pennsylvania University haben ergeben, dass Schweine mit einem Joystick im Maul an einem Monitor Erkennungsaufgaben sehr gut lösen können. [5] Man geht davon aus, dass sie vergleichbare kognitive Fähigkeiten haben wie die Primaten. Es gibt immer wieder Berichte über Schweine, die überraschende Intelligenz zeigen. [6] [7] [8]

In neuester Zeit wurden sehr kleine Schweinerassen (sogenannte Minischweine ) auch als Haustiere ohne kommerzielle Nutzung beliebt.

Im Judentum und im Islam gilt das Schweinefleisch als unrein und darf nicht gegessen werden.

Trächtigkeitsdauer berechnen – Trächtigkeitsrechner

Mit diesem Rechner kann das Trächtigkeitsende für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Hunde und Pferde berechnet werden. Die Trächtigkeit oder Gravidität ist vergleichbar mit der Schwangerschaft des Menschen. Sie dauert von der Befruchtung bist zur Geburt. Um das wahrscheinliche Geburtsdatum herauszufinden, muss bei diesem Rechner die gewünschte Tierart ausgewählt werden und das Datum der Befruchtung gewählt werden.

Trächtigkeitsdauer Hund

Zwischen der Deckung und dem Wurf bei Hunden vergehen in der Regel ca. 64 Tage (9 Wochen).

Die einzelnen Trächtigkeitswochen:

anstrengende Aktivitäten sollten vermieden werden

  • 5. Woche

    Trächtigkeitsdauer Kuh/Rind

    Eine Kuh ist in der Regel ca. 9 Monate und 4 Tage trächtig. Mit dem Trächtigkeitsrechner können Sie berechnen, wann die Planmäßige Geburt ihres Kalbes standfinden sollte.

    Trächtigkeitsdauer Schwein

    Trächtigkeitsdauer Katze

    Wie lange es dauert, bis eine trächtige Katze ihre Jungen wirft, können sie ganz einfach mit unserem Trächtigkeitsrechner herausfinden. Im Normalfall haben Katzen eine Tragezeit von ca. neun Wochen. Nach diesen neun Wochen sucht sich die Katze ein ruhiges Plätzchen wo sie ihre Katzenkinder werfen kann.

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